A.3.6.3.1. Allgemeines
Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, sind gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG 1953 von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit (siehe Rz 200).Die Steuerbefreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer steht grundsätzlich nur für ein Kraftfahrzeug zu. Unter einem Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge werden allerdings von der Steuerbefreiung miterfasst (siehe Rz 329 ff).Für die Befreiung ist nicht erforderlich, dass der Mensch mit Behinderung gleichzeitig Zulassungsbesitzer und auch Versicherungsnehmer ist (z.B. Kind mit Behinderung siehe Rz 246).A.3.6.3.2. Voraussetzung der Zulassung
Gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG steht die Befreiung nur zu, wenn das Kraftfahrzeug ausschließlich auf Menschen mit Behinderungen zugelassen ist. Allerdings wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den Personenkreis per Verordnung auszuweiten (= Zulassungsbesitzgemeinschaft), wenn die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Befreiung durch geeignete administrative und technische Maßnahmen sichergestellt werden kann.Eine Mehrheit von Zulassungsbesitzern ist durch die Eintragung "Besitzgemeinschaft" in Feld A23 der Zulassungsbescheinigung gekennzeichnet. Weitere Zulassungsbesitzer einer Besitzgemeinschaft sind bei Zulassungsbescheinigungen im Scheckkartenformat auf dem Kartenchip gespeichert und über folgenden Link https://zulassung.oesd.at/fahrzeugdaten-online-abfrage/ online unter Angabe des Kennzeichens und der Kartennummer abfragbar. Bei Zulassungsbescheinigungen im Papierformat sind diese im Regelfall im Mehrzweckfeld namentlich angeführt.Seit dem 29. November 2021 ist es möglich, die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer selbst dann in Anspruch zu nehmen, wenn das Kraftfahrzeug im Rahmen einer Zulassungsbesitzgemeinschaft neben Menschen mit Behinderung auch auf andere Personen ohne Behinderung zugelassen ist. Voraussetzung ist, dass sämtliche Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft im selben Haushalt leben. Als Haushalt gilt dabei ausschließlich der Hauptwohnsitz der Personen laut Eintrag im Zentralen Melderegister. Besteht die Zulassung des Kraftfahrzeuges auf eine Geschäftsadresse einer natürlichen Person, ist zur Prüfung des gemeinsamen Haushaltes auf den Hauptwohnsitz der natürlichen Person abzustellen.Beispiele:
- 1. Ein Kraftfahrzeug ist auf ein Ehepaar zugelassen, die beide im selben Haushalt leben. Erfüllt einer der beiden Ehepartner die Voraussetzungen für die Befreiung, kann die Befreiung durch die Zulassungsbesitzgemeinschaft in Anspruch genommen werden.
- 2. Ein Kraftfahrzeug ist auf den Vater und sein behindertes Kind zugelassen, die beide im selben Haushalt leben. Die Befreiung kann in Anspruch genommen werden.
- die letzte Person, die die Voraussetzungen der Befreiung erfüllt, aus der Zulassungsbesitzgemeinschaft ausscheidet;
- es zur Auflösung des gemeinsamen Haushaltes kommt;
- es zu einem Wechsel des Hauptwohnsitzes einer der Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft kommt.
Wird ein Kraftfahrzeug auf mehrere Personen zugelassen (siehe Rz 284), muss jeder Zulassungsbesitzer die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a bis c VersStG 1953 nachweisen. Die Befreiung ist nur zu gewähren, wenn jeder Zulassungsbesitzer die Voraussetzungen erfüllt.
Beispiele:
- 1. Ein Kraftfahrzeug ist auf ein Ehepaar zugelassen, die beide im selben Haushalt leben. Erfüllt einer der beiden Ehepartner die Voraussetzungen für die Befreiung, kann die Befreiung durch die Zulassungsbesitzgemeinschaft in Anspruch genommen werden.
- 2. Ein Kraftfahrzeug ist auf den Vater und sein behindertes Kind zugelassen, die beide im selben Haushalt leben. Die Befreiung kann in Anspruch genommen werden.
- 1. Ein Kraftfahrzeug ist auf ein Ehepaar zugelassen: Erfüllen beide Ehepartner die Voraussetzungen für die Befreiung, kann die Befreiung in Anspruch genommen werden; erfüllt nur ein Ehepartner die Voraussetzungen, ist die Inanspruchnahme der Befreiung nicht möglich.
- 2. Die Kraftfahrzeuge eines Sportfördervereins für Behindertenskilauf sind auf den Verein und nicht auf einen Menschen mit Behinderung zugelassen. Die Befreiung kann nicht angewendet werden.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 37 Abs. 2 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
