Beispiel:
Am 1. Oktober 2020 stellt eine Person mit Behinderung einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40 ff BBG mit der Eintragung der Unzumutbarkeit der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel. Am 14. November 2020 wird der Behindertenpass durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), mit einem Ausstellungsdatum 14. November 2020 und einem Gültigkeitsdatum ab 1. Oktober 2020, zur Verfügung gestellt. Am 1. Oktober 2020 stellte die Person mit Behinderung in einer örtlich zuständigen Zulassungsstelle auch das Ansuchen um Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer. Das betroffene Kraftfahrzeug ist bereits seit 1. Jänner 2019 auf die Person zugelassen.
Da im Zeitpunkt der Stellung eines Befreiungsansuchens in einer örtlich zuständigen Zulassungsstelle bereits ein Nachweisdokument beantragt wurde, jedoch noch nicht durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) zur Verfügung gestellt wurde, kann die Befreiung rückwirkend gewährt werden. Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer steht daher in diesem Fall ab 1. Oktober 2020 zu.
Beispiel:
Am 1. Oktober 2020 stellt eine Person mit Behinderung einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40 ff BBG mit der Eintragung der Unzumutbarkeit der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel. Am 14. November 2020 wird der Behindertenpass durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), mit einem Ausstellungsdatum 14. November 2020 und einem Gültigkeitsdatum ab 1. Oktober 2020, zur Verfügung gestellt. Am 15. November 2020 stellt die Person mit Behinderung in einer örtlich zuständigen Zulassungsstelle das Ansuchen um Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer. Das betroffene Kraftfahrzeug ist bereits seit 1. Jänner 2019 auf die Person zugelassen.
Da das Ansuchen um Befreiung in einer örtlich zuständigen Zulassungsstelle materiell-rechtliche Voraussetzung der Befreiung ist, kann die Befreiung, obwohl der Behindertenpass gemäß §§ 40 ff BBG schon ab 1. Oktober 2020 gültig ist, erst ab dem 15. November 2020 in Anspruch genommen werden.
A.3.6.3.3.1. Kraftfahrzeug-, Versicherungsnehmer- und Versichererwechsel
Mit dem Ansuchen wird von einem Menschen mit Behinderung für ein bestimmtes Kraftfahrzeug die Befreiung in Anspruch genommen und bezieht sich auf ein konkretes Zulassungsverhältnis. Für jedes neue Zulassungsverhältnis, oder auch bei Beendigung eines bisher befreiten Zulassungsverhältnisses und neuer Anmeldung, muss ein neues Ansuchen gestellt werden, unabhängig davon, ob das Kraftfahrzeug oder der Kreis der Zulassungsbesitzer geändert wird. Dies gilt beispielsweise auch dann, wenn bei einem bestehenden Zulassungsverhältnis ein neues Kraftfahrzeug unter einem Wechselkennzeichen hinzugemeldet wird. In diesem Fall reicht es allerdings aus, das Ansuchen nur für das neue Kraftfahrzeug zu stellen. Sofern beim Wechsel des Versicherers kein neues Zulassungsverhältnis begründet wird, muss kein neuerliches Ansuchen gestellt werden. Die Versicherer werden automationsunterstützt von der Befreiung in Kenntnis gesetzt.Läuft ein befristetes Nachweisdokument ab, endet mit dem Ablauf dieses Tages die Befreiung. Die Gültigkeit des Nachweisdokumentes kann ausschließlich durch die zuständige Behörde (Sozialministeriumservice) verlängert werden. Wird das Nachweisdokument vor Ablauf der Gültigkeit durch die zuständige Behörde verlängert, müssen keine weiteren Schritte unternommen werden, da die Verlängerung automatisch in die Zulassungsevidenz übernommen wird. Wird die Verlängerung erst nach Ablauf zuerkannt, gilt je nach Zeitpunkt eine andere Vorgehensweise (siehe Rz 299 und Rz 300).Seit dem 29. November 2021 der Gültigkeit des Nachweisdokumentes automationsunterstützt ein neues Ansuchen auf Befreiung in der Zulassungsevidenz gestellt. Dieses bleibt für zwei Jahre aufrecht. Wird nachträglich ein Nachweisdokument rückwirkend zuerkannt, gilt die Befreiung ab diesem Zeitpunkt wieder. Dies gilt aber nur, solange das Zulassungsverhältnis nicht geändert wird (siehe Rz 297).Beispiel:
Aufgrund eines befristet ausgestellten Behindertenpasses mit der Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nimmt A die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer in Anspruch. Der Behindertenpass ist mit 31. Mai 2023 befristet.
Am 10. April 2023 beantragt A die Verlängerung des Behindertenpasses. Der Antrag wird am 15. Juli 2023 positiv erledigt und es wird der Behindertenpass rückwirkend mit Gültigkeit ab 1. Juni 2023 verlängert.
Da der befristete Behindertenpass nicht bereits vor Ablauf der Gültigkeit verlängert wurde, endet mit Ablauf des 31. Mai 2023 die Befreiung. Für Zeiträume ab dem 1. Juni 2023 hat der Versicherer daher die motorbezogene Versicherungssteuer vorzuschreiben.
Da allerdings nachträglich das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen für diesen Zeitraum festgestellt wurde, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer rückwirkend in Anspruch zu nehmen. Hierfür müsste A jedoch gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. b VersStG 1953 mit Auslaufen der Befreiung am 1. Juni 2023 ein neuerliches Ansuchen um Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer beim Versicherer stellen (siehe Rz 300). Dieses Ansuchen um Befreiung wird nunmehr mit Ablauf der Gültigkeit des Behindertenpasses automationsunterstützt in der Zulassungsevidenz gestellt, womit A keine dahingehenden Schritte unternehmen muss.
Sobald die rückwirkende Verlängerung des Behindertenpasses erfolgt, wird auf dieses Ansuchen zurückgegriffen und die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer rückwirkend mit 1. Juni 2023 gewährt.
Bis zum 29. November 2021 musste abgelaufen war, ohne dass im Zeitpunkt des Ablaufs eine Verlängerung in die Zulassungsevidenz eingemeldet wurde, ein neues Ansuchen gestellt werden. Die Befreiung und damit die Gültigkeit des ursprünglichen Ansuchens endete mit Ablauf des Nachweisdokumentes und durfte durch die Zulassungsevidenz nicht ohne Nachweis der Behinderung verlängert werden. Wurde kein neues Ansuchen gestellt, fehlte eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Befreiung. Wurde das Nachweisdokument nachträglich verlängert, konnte die Befreiung mit Datum des neuen Ansuchens gewährt werden.A.3.6.3.3.2. Archivierung und Aufbewahrungsdauer
Für sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Befreiung ist die Aufbewahrungsfrist des § 8 Abs. 4 Zulassungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 464/1998, maßgeblich.Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 40a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 2 ANB-V, Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung, BGBl. II Nr. 270/2018
- § 4 Abs. 3 Z 9 lit. b VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 40 BBG, Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990
- § 8 Abs. 4 ZustV, Zulassungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 464/1998
- § 4 Abs. 1 Z 2 ANB-V, Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung, BGBl. II Nr. 270/2018
