A. Definitionen und übergreifende Themen
A.3. Steuerübergreifende Befreiungen von Kraftfahrzeugen
A.3.6. Menschen mit Behinderungen
A.3.6.2. Normverbrauchsabgabe
A.3.6.2.2. Rechtslage ab 30. Oktober 2019 bis 30. Juni 2021
Die Befreiung gemäß § 3 Z 5 NoVAG 1991 kann im Falle des Erwerbs eines neuen Kraftfahrzeuges bei einem inländischen Fahrzeughändler ausschließlich bei diesem Fahrzeughändler in Anspruch genommen werden. Eine spätere Vergütung einer zunächst beim Fahrzeughändler entrichteten Normverbrauchsabgabe durch das Finanzamt ist nicht möglich. Die Ausführungen in diesem Abschnitt gelten mit Ausnahme der Regelung über die Sperrsetzung auch bei der Lieferung durch einen anderen Unternehmer (Taxi, Miet- oder Gästewagen) (siehe Rz 228).Wurde die Normverbrauchsabgabe vom Menschen mit Behinderung fälschlicherweise an den Fahrzeughändler im Rahmen des Kaufpreises (laut Rechnung) entrichtet, obwohl die Befreiung gemäß § 3 Z 5 NoVAG 1991 zustand, kann eine Berichtigung gemäß § 8 NoVAG 1991 durch den Fahrzeughändler erfolgen. Dieser hat die Rechnung zu berichtigen und die fälschlicherweise entrichtete Normverbrauchsabgabe an den Käufer zurückzuzahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Händler die Normverbrauchsabgabe bereits angemeldet und abgeführt hat.
Der Fahrzeughändler hat das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (siehe Rz 245) für eine Steuerbefreiung nach § 3 Z 5 NoVAG 1991 nachweislich zu prüfen und diese Überprüfung bzw. deren Ergebnisse in seinen Aufzeichnungen festzuhalten.Die Glaubhaftmachung der oben angeführten Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung (siehe Rz 245) könnte beispielsweise durch Unterzeichnung der folgenden Erklärung durch den Menschen mit Behinderung oder dessen gesetzlichen Vertreter bekräftigt werden. Der Fahrzeughändler hat die unterzeichnete Erklärung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und nach den Bestimmungen der BAO sieben Jahre aufzubewahren:"Ich erkläre hiermit, dass das bezeichnete Kraftfahrzeug vorwiegend zu meiner persönlichen Fortbewegung und für Fahrten, die meinen Zwecken und meiner Haushaltsführung dienen, verwendet wird und dass ich für kein anderes Kraftfahrzeug eine Befreiung von der Normverbrauchsabgabe beansprucht habe. Fallen die Voraussetzungen für die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe weg, werde ich das zuständige Finanzamt unverzüglich in Kenntnis setzen."
Da die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen geprüft und dokumentiert werden muss, ist dem Fahrzeughändler der Nachweis der Behinderung durch eine Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" oder der "Blindheit" im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff BBG oder einen gültigen Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 zu erbringen. Beim Fahrzeughändler müssen diese im Original vorgelegt werden.Der Fahrzeughändler ist zur Anfertigung und Aufbewahrung einer Kopie der Nachweisdokumente verpflichtet. Zudem hat er die ausstellende Behörde, Geschäftszahl oder laufende Nummer und das Ausstellungsdatum des Behindertenpasses gemäß §§ 40 ff BBG bzw. des Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 in seinen Aufzeichnungen festzuhalten.Ist der Mensch mit Behinderung im Besitz einer Lenkerberechtigung, ist auch von dieser eine Kopie anzufertigen und in die Aufzeichnungen aufzunehmen.Der Fahrzeughändler hat darüber hinaus in seinen Aufzeichnungen- den Namen und die Anschrift des Menschen mit Behinderung,
- die ausstellende Behörde, Geschäftszahl oder laufende Nummer und das Ausstellungsdatum der Lenkerberechtigung sowie
- die Art, Marke und Type des Kraftfahrzeuges samt Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) festzuhalten.
Wird dem Fahrzeughändler keine Zulassungsbescheinigung vorgelegt, ist fünf Werktage nach der Übergabe des Kraftfahrzeuges die Fahrzeugsperre über FinanzOnline in der Genehmigungsdatenbank zu veranlassen.
Bei der Begründung ist "Befreiung nach § 3 Ziffer 5 NoVAG" auszuwählen.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 3 Z 5 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 8 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 40 BBG, Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990
- § 29b StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
