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A.3.6.2.2. Rechtslage ab 30. Oktober 2019 bis 30. Juni 2021

BMF2021-0.410.6651.7.2021

Rz 239
Seit dem 30. Oktober 2019 (BGBl. I Nr. 103/2019) werden Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, gemäß § 3 Z 5 NoVAG 1991 von der Normverbrauchsabgabe befreit, sofern das Kraftfahrzeug zur persönlichen Fortbewegung eines Menschen mit Behinderung verwendet wird. Der Mensch mit Behinderung muss über eine eigene Lenkerberechtigung verfügen oder glaubhaft machen, dass das Kraftfahrzeug vorwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird.

Rz 240
Es handelt sich um eine persönliche Steuerbefreiung, wodurch die Mobilität des Menschen mit Behinderung sichergestellt werden soll. Die Mobilität kann in der Regel durch ein Kraftfahrzeug sichergestellt werden. Es ist gesetzlich weder eine Mindestbehaltedauer noch eine Zeitspanne, die zwischen befreiten Erwerbsvorgängen liegen muss, vorgesehen.

Rz 241
Die Befreiung gemäß § 3 Z 5 NoVAG 1991 kann in Anspruch genommen werden, wenn beim Kauf des Kraftfahrzeuges auch Normverbrauchsabgabe zu entrichten wäre. Siehe dazu näher Rz 220.

Rz 242
Die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe für Menschen mit Behinderungen gemäß § 3 Z 5 NoVAG 1991 trat am 30. Oktober 2019 in Kraft. Die Befreiung ist somit anwendbar, wenn Normverbrauchsabgabepflicht ab dem 30. Oktober 2019 entstanden ist.

Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt des steuerbaren Vorgangs im Sinne des § 1 NoVAG 1991:

Rz 243
Von der Befreiung für Menschen mit Behinderungen sind daher auch Fälle mit einem Kaufvertragsdatum vor dem 30. Oktober 2019 erfasst, wenn der maßgebliche Rechtsvorgang (z.B. die Lieferung) nach dem 29. Oktober 2019 erfolgte.

Rz 244
Erfolgte der steuerpflichtige Vorgang (z.B. die Lieferung) vor dem 30. Oktober 2019 (Tag des Inkrafttretens) ist eine Befreiung gemäß § 3 Z 5 NoVAG 1991 nicht möglich. Eine rückwirkende Steuerbefreiung ist nicht vorgesehen.

Rz 245
Die Befreiung steht für ein Kraftfahrzeug zu, welches vom Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet wird, sofern der Mensch mit Behinderung

Rz 246
Die Möglichkeit der Befreiung gemäß § 3 Z 5 NoVAG 1991 (Rechtslage bis 30. Juni 2021) besteht, soweit das Kraftfahrzeug zur persönlichen Beförderung eines Menschen mit Behinderung verwendet wird. Unter der Bedingung der Glaubhaftmachung, dass das Kraftfahrzeug vorwiegend für die persönliche Beförderung des Menschen mit Behinderung benützt wird, ist es daher möglich, dass Obsorgeberechtigte die Befreiung für ihr Kind in Anspruch nehmen. Die Glaubhaftmachung kann beispielsweise durch die Zulassung auf das behinderte Kind erfolgen.

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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