Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |
3 Sorgfaltspflichten der Rechtsträger in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Eigentümer
3.1 Verpflichtung des Rechtsträgers zur Feststellung und Überprüfung seiner wirtschaftlichen Eigentümer
Mit § 3 WiEReG werden die Sorgfaltspflichten der Rechtsträger in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Eigentümer geregelt. Die Rechtsträger sind dazu verpflichtet, die Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung ihrer Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihre wirtschaftlichen Eigentümer sind. Dieser Punkt schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Die Vorgehensweise zur Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer im Detail wird im Abschnitt 3 nachfolgend erläutert.
Vereinfacht dargestellt sollte bei der Feststellung von direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümern wie folgt vorgegangen werden:
- Direkte wirtschaftliche Eigentümer: In einem ersten Schritt muss der meldepflichtige Rechtsträger seine direkten Eigentümer feststellen. Wenn eine natürliche Person mit mehr als 25% an dem Rechtsträger beteiligt ist oder mehr als 25% Anteile an Aktien oder Stimmrechten hält oder direkt Kontrolle (auch im Wege eines Treuhandschaftsvertrages; näheres zum Kontrollbegriff in Abschnitt 2.3 (Kontrolle)) auf den Rechtsträger ausübt, ist diese Person direkter wirtschaftlicher Eigentümer. Wenn eine natürliche Person mit weniger als 25% an dem Rechtsträger beteiligt ist oder einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von weniger als 25% am Rechtsträger hält und diesen auch nicht auf andere Weise kontrolliert, ist diese natürliche Person kein wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 2 WiEReG, sofern dieser Person nicht noch weitere Anteile über andere Beteiligungen zugerechnet werden können.
- Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: Wenn eine juristische Person einen Aktienanteil von mehr als 25% oder eine Beteiligung von mehr als 25% am meldepflichtigen Rechtsträger hält, sind die Eigentümer dieser juristischen Person festzustellen. Wenn diese natürlichen Personen sind und eine Beteiligung von mehr als 50% halten oder Kontrolle ausüben, so sind diese als indirekte wirtschaftliche Eigentümer festzustellen. Dabei ist zu beachten, dass Anteile oder Beteiligungen von unterschiedlichen Rechtsträgern mit weniger als 25 % zusammenzurechnen sind, wenn diese von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen kontrolliert werden. Es ist daher erforderlich, dass die vollständige Eigentums- und Kontrollstruktur soweit verstanden wird, dass indirekte wirtschaftliche Eigentümer und oberste Rechtsträger festgestellt werden können. Daher kann erforderlich sein, die Eigentümer der jeweiligen juristischen Person auch dann zu prüfen, wenn die Beteiligung weniger als 25 % am Rechtsträger ausmacht.
Die Pflicht zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG trifft den meldepflichtigen Rechtsträger und die jeweiligen Organe des Rechtsträgers.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |