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Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

BMF2020-0.681.00923.10.20202020Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

In diesem Erlass wird die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz wiedergegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diesen Erlass zu unterbleiben.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018

2.2 Indirektes Eigentum

Indirektes wirtschaftliches Eigentum gemäß § 2 Z 1 lit. a sublit. bb WiEReG liegt vor, wenn

Bei dieser Beurteilung sind in jedem Fall auch jene natürlichen Personen und Rechtsträger einzubeziehen, deren individuelle Anteile unter dem Schwellenwert für direktes oder indirektes Eigentum liegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn zusätzliche Anhaltspunkte vorliegen, die ein wirtschaftliches Eigentum nahelegen. Die Prüfung hat soweit zu erfolgen, als dies zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur erforderlich ist (§ 3 Abs. 1 WiEReG). Praktisch bedeutsam ist diese Prüfung, da sich wirtschaftliches Eigentum etwa auch erst durch die Zusammenrechnung von Anteilen ergeben kann.

Beispiel indirektes Eigentum (Variante 1): Eigentümer der GmbH A sind eine natürliche und eine juristische Person. Person 1 ist direkter wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH A, da Person 1 mit mehr als 25% an der GmbH A beteiligt ist. Der direkte Eigentümer der GmbH B, Person 2, ist indirekter wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH A, da Person 2 direkt Kontrolle auf GmbH B ausübt. GmbH B ist dabei der oberste Rechtsträger.

 

Beispiel indirektes Eigentum (Variante 2): Person 2 ist durch die Beteiligungen an GmbH B, GmbH C und GmbH D indirekt an der GmbH A beteiligt. Person 2 ist somit indirekter wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH A, da sie mehrere Rechtsträger direkt kontrolliert, die in Summe mehr als 25% der Anteile der GmbH A halten. Zusammengerechnet ergeben die Anteile von GmbH B, GmbH C und GmbH D einen Anteil von 26% an GmbH A.

 

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018

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