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Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

BMF2020-0.681.00923.10.20202020Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

In diesem Erlass wird die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz wiedergegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diesen Erlass zu unterbleiben.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018

6.4.4 Nachweise relevanter Treuhandschaften

Zahlreiche Jurisdiktionen kennen der österreichischen Treuhandschaft vergleichbare Rechtsinstrumente. Gemäß § 5a Abs. 1 Z 4 lit. d WiEReG sind prinzipiell alle Nachweise und Erklärungen, aufgrund derer sich allfällige, für die Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer relevante Treuhandschaften ergeben und die für die Feststellung und Überprüfung dieser wirtschaftlichen Eigentümer notwendig sind, unabhängig von den aufgrund der landesüblichen Rechtsstandards verfügbaren Nachweisen an die Registerbehörde zu übermitteln. Grundsätzlich sind somit auch für im Ausland begründete Treuhandkonstruktionen dieselben Nachweise wie für inländische Treuhandschaften heranzuziehen, wobei die Ausführungen in Abschnitt 6.2.5 (Treuhandschaften) zu beachten sind. In der Regel werden daher relevante Treuhandschaftsvereinbarung in Form eines schriftlichen Vertrages bzw. in Form korrespondierender Erklärungen des Treugebers und des Treuhänders einzuholen und zu übermitteln sein.

Im Meldeformular zum Compliance-Package sind Nachweise relevanter Treuhandschaften beim entsprechenden Rechtsträger entweder als "Treuhandschaftsvereinbarung" oder als "sonstiger Nachweis über Treuhandschaftsvereinbarungen" hochzuladen. Letztere Dokumentenart dient insbesondere der Übermittlung einseitiger Erklärungen bzw. Bestätigungen, aus welchen sich das Vorliegen einer Treuhandschaft ableiten lässt. Um welches Dokument es sich konkret handelt, ist im Textfeld "Beschreibung des Dokuments" in Form eines kurzen Kommentars anzuführen.

6.4.5 Sonstige Nachweise und Dokumente

Gemäß § 5a Abs. 1 Z 4 lit. e WiEReG sind sonstige Nachweise und Dokumente, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer des Rechtsträgers erforderlich sind, jedenfalls dann zu übermitteln, wenn relevante Stimmrechte vorliegen, die von der jeweiligen Beteiligung oder dem Anteil an Aktien abweichen oder wenn andere Kontrollverhältnisse vorliegen, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer relevant sind und nicht bereits gemäß § 5a Abs. 1 Z 4 lit. a bis d WiEReG zu übermitteln sind. Solche Dokumente sind beispielsweise:

Sonstige Nachweise und Dokumente ausländischer Rechtsträger sind im Meldeformular zum Compliance-Package beim entsprechenden Rechtsträger als "sonstiges Dokument" hochzuladen. Um welches Dokument es sich konkret handelt (bspw. Syndikatsvertrag), ist im Textfeld "Beschreibung des Dokuments" in Form eines kurzen Kommentars anzuführen.

6.4.6 Rechtsformspezifische Nachweise und länderspezifische Informationen

Welche Dokumente jeweils erforderlich sind, kann gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 WiEReG beurteilt werden, wenn die ausländische Rechtsform mit einer bestimmten inländischen Rechtsform vergleichbar ist. Des Weiteren finden sich auch länderspezifische Informationen und Hinweise zu den landesüblichen Nachweisen (jeweils für spezielle, lokal verfügbare Rechtsträgertypen) auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen und können allenfalls über die Homepages der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der anderen Mitgliedstaaten abgerufen werden.

Zu beachten gilt, dass die länderspezifischen Informationen keinen vollständigen Überblick über das Rechtssystem der betreffenden Jurisdiktionen bieten und auch keine verbindliche Beurteilung ausländischer Rechtsformen durch das Bundesministerium für Finanzen darstellen. Die Verantwortung für die Beurteilung der erforderlichen rechtsformspezifischen Nachweise und für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer liegt bei den Rechtsträgern bzw. den Adressaten der jeweiligen gesetzlichen Sorgfaltspflichten.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018

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