Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |
1 Anwendungsbereich
1.1 Allgemeines
Mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, wurde das von der 4. und 5. Geldwäscherichtlinie vorgesehene Register für Gesellschaften und sonstige juristische Personen sowie das Register für Trusts und trustähnliche Vereinbarungen in einem zentralen Register umgesetzt. Auf dieser Basis wurde das Register der wirtschaftlichen Eigentümer mit 15. Jänner 2018 eingerichtet und wird vom Bundesminister für Finanzen als Registerbehörde geführt.
Als Ergänzung zu diesem Erlass hat die Registerbehörde auf der Homepage des BMF allgemeine Informationen sowie eine umfangreiche Beispielsammlung als Hilfestellung zur Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer zur Verfügung gestellt. Ebenso wird dort die vom BMF geführte Länderliste veröffentlicht - siehe Abschnitt 6.4.6 (Rechtsformspezifische Nachweise und länderspezifische Informationen).
1.2 Meldepflichtige Rechtsträger
In den Anwendungsbereich des WiEReG fallen gemäß § 1 Abs. 2 WiEReG die folgenden Gesellschaften und sonstige juristische Personen mit Sitz im Inland sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen:
- offene Gesellschaften;
- Kommanditgesellschaften;
- Aktiengesellschaften;
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
- kleine Versicherungsvereine;
- Sparkassen;
- Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen;
- Europäische Gesellschaften (SE);
- Europäische Genossenschaften (SCE);
- Privatstiftungen gemäß § 1 PSG;
- sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gemäß § 2 Z 13 FBG vorgesehen ist;
- Vereine gemäß § 1 VerG;
- Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015;
- aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendung dieses Bundesgesetzes landesgesetzlich vorgesehen ist;
- Trusts gemäß § 1 Abs. 3 WiEReG, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden, oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn der Trustee im Namen des Trusts im Inland eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder Liegenschaften erwirbt. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der Trustee seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat;
- trustähnliche Vereinbarungen; wenn sie vom Inland aus verwaltet werden, oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn die mit einem Trustee vergleichbare Person im Namen der trustähnlichen Vereinbarung im Inland eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder Liegenschaften erwirbt. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der mit einem Trustee vergleichbare Gewalthaber (Treuhänder) seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat.
Definitionsgemäß nicht in den Anwendungsbereich des WiEReG fallen:
- Im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften, da diese ein rechtlich unselbständiger Teil eines Rechtsträgers mit Sitz im Ausland sind
- Wohnungseigentümergemeinschaften
- Agrargemeinschaften
- Gesellschaften nach bürgerlichem Recht
- Einzelunternehmer, auch wenn diese im Firmenbuch protokolliert sind
- Kirchen, Rechtsformen nach kirchlichem Recht (zB kanonische Stiftungen und anerkannte Religionsgemeinschaften)
- Politische Parteien
Bei allen Rechtsträgern, die aus dem Firmenbuch bzw. aus dem Vereinsregister übernommen werden, sowie bei gemeinnützigen Stiftungen und Fonds ist eine Prüfung, ob ein Sitz im Inland vorliegt, nicht erforderlich, da dies automatisationsunterstützt erfolgt. Bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen ist hingegen vom Trustee bzw. der vergleichbaren Person zu prüfen, ob ein Sitz im Inland vorliegt oder, falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, ob im Namen des Trusts im Inland eine Geschäftsbeziehung aufgenommen wird oder (eine) Liegenschaft/en erworben wird/werden bzw. wurde/n. Siehe dazu Abschnitt 2.9 (Trusts und trustähnliche Vereinbarungen).
Ausnahmen vom Anwendungsbereich des § 1 WiEReG bedeuten keine Ausnahme vom Anwendungsbereich der berufsspezifischen Sorgfaltspflichten gemäß anderer Aufsichtsgesetze. Umgekehrt sind auch Ausnahmen, die in anderen Aufsichtsgesetzen vorgesehen sind, wie beispielsweise die Ausnahme für börsennotierte Gesellschaften gemäß § 2 Z 3 FM-GwG nicht für das WiEReG anwendbar.
Gemäß § 1 Abs. 2 WiEReG fallen auch börsennotierte Aktiengesellschaften in den Anwendungsbereich des WiEReG. Der § 2 Z 3 FM-GwG umfasst die Begriffsbestimmungen und legt die für das FM-GwG gültigen Begriffe fest. An dieser Stelle wird im FM-GwG somit festgehalten, dass die Definition eines wirtschaftlichen Eigentümers gemäß § 2 Z 1 WiEReG für das FM-GwG im Hinblick auf börsennotierte Gesellschaften keine Anwendung findet. Dies bedeutet jedoch keine Ausnahme von der Meldeverpflichtung nach dem WiEReG, welches in § 1 Abs. 2 Z 3 Aktiengesellschaften ausdrücklich unter den Anwendungsbereich des WiEReG stellt. Auch für börsennotierte Gesellschaften und Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 WiEReG, die von börsennotierten Gesellschaften kontrolliert werden, sind daher die wirtschaftlichen Eigentümer nach den Bestimmungen des § 2 WiEReG zu ermitteln und an das Register zu melden.
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |