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Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

BMF2020-0.681.00923.10.20202020Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

In diesem Erlass wird die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz wiedergegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diesen Erlass zu unterbleiben.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018

2.6.2 Call Optionen

Das Vorliegen einer Kaufoption begründet kein wirtschaftliches Eigentum im Sinne des § 2 WiEReG, da die Option ihren Inhaber nur berechtigt, innerhalb einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Aktienanteil zu einem in Vorhinein bekannten Preis zu kaufen oder zu verkaufen. Der Inhaber der Option selbst erfüllt nicht die Voraussetzungen für wirtschaftliches Eigentum gemäß § 2 WiEReG und kann dementsprechend bis zur Ausübung der Option auch kein Eigentümer sein, sofern dieser nicht aufgrund zusätzlicher vertraglicher Vereinbarungen über weitergehende Rechte verfügt.

Konkret ist im Einzelfall zu prüfen, ob aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder einer Satzungsbestimmung Kontrolle ausgeübt werden kann, ob das Rechtsverhältnis ein "vergleichbares Rechtsverhältnis" gemäß § 2 Z 1 lit. a Schlussteil WiEReG ist oder ob der Inhaber der Call Option Kontrolle auf andere Weise ausübt.

2.6.3 Abtretungsverträge

Das Vorliegen eines Abtretungsvertrages, der eine Vertragspartei nur zur zukünftigen Übernahme von Geschäftsanteilen berechtigt, begründet auch dann kein wirtschaftliches Eigentum, wenn der Übernehmer der Geschäftsanteile entscheiden kann, ob und wann er diese Geschäftsanteile übernehmen kann, sofern dieser nicht aufgrund zusätzlicher vertraglicher Vereinbarungen über weitergehende Rechte verfügt.

Konkret ist im Einzelfall zu prüfen, ob aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder einer Satzungsbestimmung Kontrolle ausgeübt werden kann, ob das Rechtsverhältnis ein "vergleichbares Rechtsverhältnis" gemäß § 2 Z 1 lit. a Schlussteil WiEReG ist oder ob der Berechtigte aus dem Abtretungsvertrag Kontrolle auf andere Weise ausübt. Eine Kontrolle liegt auch dann vor, wenn ein Abtretungsvertrag wirksam wird und dem Berechtigten wesentliche Rechte einräumt, eine Eintragung im Firmenbuch jedoch unterbleibt.

2.6.4 Vorkaufsrechte

Ähnlich begründet das Vorliegen eines Vorkaufsrechts kein wirtschaftliches Eigentum eines Dritten (Vorkaufsrechtsbegünstigten), da bis zum Verkauf der Verkäufer wirtschaftlicher Eigentümer bleibt. Derjenige, dem das Vorkaufsrecht eingeräumt wurde, ist kein wirtschaftlicher Eigentümer, sofern dieser nicht aufgrund zusätzlicher vertraglicher Vereinbarungen über weitergehende Rechte verfügt.

Konkret ist im Einzelfall zu prüfen, ob aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder einer Satzungsbestimmung Kontrolle ausgeübt werden kann, ob das Rechtsverhältnis ein "vergleichbares Rechtsverhältnis" gemäß § 2 Z 1 lit. a Schlussteil WiEReG ist oder ob der Vorkaufsberechtigte Kontrolle auf andere Weise ausübt.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018

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