Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |
6.2.5 Treuhandschaften
Eine Treuhandschaft zeichnet sich dadurch aus, dass ein Treugeber einem Treuhänder das Vollrecht bzw. einzelne Herrschafts- und Verwaltungsrechte aufgrund eines zwischen ihnen vereinbarten Vertragsverhältnisses überträgt. Der Treuhänder kann gegenüber Dritten wirksam über das Treugut verfügen, ist im Innenverhältnis jedoch dem Treugeber verpflichtet, die übertragenen Rechte auf eine bestimmte Art und Weise auszuüben.
Gemäß § 2 Z 1 lit. a WiEReG wird durch ein Treuhandschaftsverhältnis seitens des Treugebers Kontrolle begründet, was ihn zu einem wirtschaftlichen Eigentümer des betreffenden Rechtsträgers macht, wenn relevante Beteiligungsverhältnisse zugrunde liegen.
Gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 lit. g WiEReG sind bei relevanten Treuhandschaften Nachweise und Erklärungen zu übermitteln. Relevant sind jene Treuhandschaften aufgrund derer eine natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer des zu meldenden Rechtsträgers wird, selbst wenn durch sie lediglich eine Kontrolle zwischen Rechtsträgern in der Eigentümerkette hergestellt wird. Ein Nachweis bzw. eine Erklärung ist insbesondere die Treuhandvereinbarung:
- diese wird in der Regel mit einem Abtretungsanbot des Treuhänders an den Treugeber kombiniert und als Notariatsakts errichtet
- ansonsten kann diese als zweiseitiges Rechtsgeschäft schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden. Der Regelfall ist ein schriftlicher Vertrag, der sowohl vom Treugeber als auch vom Treuhänder unterfertigt ist.
- Bei einem mündlichen Treuhandvertrag sollten die, für die Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentums relevanten Inhalte, in einer Erklärung festgehalten werden, die vom Treuhänder und vom Treugeber unterfertigt ist. Bei getrennten Erklärungen des Treuhänders und des Treugebers ist darauf zu achten, dass diese korrespondieren und sich die Rechtstellung des jeweiligen Vertragspartners daraus ableiten lässt.
Im Meldeformular zum Compliance-Package sind Nachweise relevanter Treuhandschaften entweder als "Treuhandschaftsvereinbarung" oder als "sonstiger Nachweis über Treuhandschaftsvereinbarungen" hochzuladen. Letztere Dokumentenart dient insbesondere der Übermittlung einseitiger Erklärungen bzw. Bestätigungen, aus welchen sich das Vorliegen einer Treuhandschaft ableiten lässt. Um welches Dokument es sich konkret handelt, ist im Textfeld "Beschreibung des Dokuments" in Form eines kurzen Kommentars anzuführen.
6.2.6 Sonstige Nachweise und Dokumente
Gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 lit. h WiEReG sind sonstige Nachweise und Dokumente, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer des Rechtsträgers erforderlich sind, an die Registerbehörde zu übermitteln. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn relevante Stimmrechte vorliegen, die von der jeweiligen Beteiligung oder dem Anteil von Aktien abweichen oder wenn andere - anderweitig nicht berücksichtigte - Kontrollverhältnisse vorliegen, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer relevant sind.
Solche Dokumente sind beispielsweise:
- Syndikatsverträge
- Stimmrechtsbindungsverträge
- Optionsverträge
- verbindliche Abtretungsanbote
- Abtretungsverträge
Sonstige Nachweise und Dokumente sind im Meldeformular zum Compliance-Package als "sonstiges Dokument" hochzuladen. Um welches Dokument es sich konkret handelt (bspw. Syndikatsvertrag), ist im Textfeld "Beschreibung des Dokuments" in Form eines kurzen Kommentars anzuführen.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |