Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |
2.10 Subsidiäre Feststellung
Eine subsidiäre Meldung der obersten Führungsebene gemäß § 2 Z 1 lit. b WiEReG ist nur dann zulässig, wenn kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist (§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. b Variante 1 WiEReG) oder wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden kann (§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. b Variante 2 WiEReG). Vor der subsidiären Meldung ist deshalb zu prüfen, ob entsprechend der in § 2 WiEReG genannten Kriterien kein wirtschaftliches Eigentum vorliegt.
Gemäß § 2 Z 1 lit. b sublit. aa WiEReG gelten bei offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern die geschäftsführenden Gesellschafter als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht.
Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, bei denen kein Mitglied einen Geschäftsanteil von mehr als 25% hält und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht, gelten die Mitglieder der obersten Führungsebene (Vorstand bzw. Geschäftsleitung) als wirtschaftlicher Eigentümer (§ 2 Z 1 lit. b sublit. bb WiEReG).
Bei eigentümerlosen Gesellschaften gelten die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören, als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht (§ 2 Z 1 lit. b sublit. cc WiEReG).
Unter dem Begriff der obersten Führungsebene ist dabei immer die oberste operative Führungsebene des meldepflichtigen Rechtsträgers zu verstehen.
Besteht die oberste Führungsebene eines Rechtsträgers (zum Teil) aus juristischen Personen, sind die vertretungsbefugten natürlichen Personen der obersten Führungsebene dieser vertretungsbefugten juristischen Person als (subsidiäre) wirtschaftliche Eigentümer festzustellen. In einem solchen Fall ist daher nicht auf den wirtschaftlichen Eigentümer der vertretungsbefugten juristischen Person abzustellen. Ist zB bei einer GmbH & Co KG als meldepflichtiger Rechtsträger die GmbH-Komplementärin alleine mit der Geschäftsführung betraut und konnten keine wirtschaftlichen Eigentümer festgestellt werden, sind die Geschäftsführer der GmbH subsidiär als wirtschaftliche Eigentümer festzustellen und nicht deren eigene wirtschaftliche Eigentümer.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |