Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |
2.8 Gemeinnützige Stiftungen und Fonds
Mit § 1 Z 15 WiEReG werden alle Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015 erfasst, deren Vermögen durch einen privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung abgabenrechtlich begünstigter Aufgaben bestimmt ist, sofern sie nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Bundeslandes hinausgehen und nicht schon vor der B-VG Novelle zur Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern (1. Oktober 1925) von den Ländern autonom verwaltet wurden.
Mit § 1 Z 16 WiEReG werden Stiftungen und Fonds erfasst, die beispielsweise gemeinnützige oder mildtätige Zwecke erfüllen und dabei nicht über den Interessenbereich eines Bundeslandes hinausgehen, weil sie zB hilfsbedürftige Personen mit Hauptwohnsitz in einem bestimmten Bundesland unterstützen. Solche Stiftungen und Fonds können auf Basis des jeweiligen Landesgesetzes eingerichtet werden und sind in ein auf Landesebene vorgesehenes Register einzutragen.
Dieses Bundesgesetz soll nur auf solche landesgesetzlich eingerichteten Stiftungen und Fonds anzuwenden sein, wenn dies landesgesetzlich, beispielsweise durch einen statischen Verweis auf dieses Bundesgesetz vorgesehen wird (Öffnungsklausel). Es ist jedoch anzumerken, dass alle Bundesländer die Öffnungsklausel genützt haben und ihre landesgesetzlich eingerichteten Stiftungen und Fonds dem WiEReG unterstellt haben.
Bei Stiftungen und Fonds gemäß § 1 Z 15 und 16 WiEReG sind gemäß § 2 Z 3 lit. b WiEReG die Gründer, die Mitglieder des Stiftungs- oder Fondsvorstands, der Begünstigtenkreis sowie jede sonstige natürliche Person, die die Stiftung oder den Fonds auf andere Weise letztlich kontrolliert als wirtschaftliche Eigentümer zu melden. Sollte ein Gründer bereits verstorben sein, so sind nur Vor- und Nachname zu melden. Sollten konkrete natürliche Personen (einmalige) Begünstigungen von solchen Stiftungen oder Fonds erhalten, so sind diese nicht zu melden.
Bei gemeinnützigen Stiftungen und Fonds besteht grundsätzlich eine weitergehende Gestaltungsfreiheit hinsichtlich ihrer Organisationsstruktur. Wenn zusätzliche Organe zu den oben genannten eingerichtet sind, dann ist zu prüfen, ob die Rechte des Stiftungs- oder Fondsvorstands dadurch wesentlich beschnitten werden und es dem zusätzlichen Organ möglich ist, die Stiftung oder den Fond letztlich auf andere Weise zu kontrollieren (siehe Abschnitt 2.3.8 (Ausübung von Kontrolle auf "andere Weise").).
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |