Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |
2.7.1 Stifter
Jeder Stifter, der eine natürliche Person ist, ist ex lege wirtschaftlicher Eigentümer, unabhängig von den konkreten Rechten oder von Art und Höhe des eingebrachten Vermögens. Die Stiftereigenschaft endet nicht mit dem Tod des Stifters, auch verstorbene natürliche Personen sind ex lege Stifter und als solche ins WiEReG zu melden.
Ebenso verhält es sich bei natürlichen Personen, die (un)widerruflich auf ihre Stifterrechte verzichtet haben, da nur ein Verzicht auf die Stifterrechte, nicht aber ein Verzicht auf die Stifterstellung als solche möglich ist und § 2 Z 3 lit. a sublit. aa WiEReG auf die Stifterstellung abstellt.
2.7.2 Begünstigte
Eine für die Zwecke des WiEReG relevante Begünstigtenstellung kann sich durch
- die Bezeichnung in der Stiftungsurkunde oder in der Stiftungszusatzurkunde,
- die Feststellung durch eine vom Stifter dazu berufene Stelle (§ 9 Abs. 1 Z 3 PSG) oder durch
- die Feststellung durch den Stiftungsvorstand
ergeben. Es ist erforderlich, dass eine konkrete Person bereits eine Stellung als Begünstigter gemäß § 5 oder § 6 PSG hat. Wenn der Begünstigtenkreis so umschrieben ist, dass die erfassten Personen konkretisierbar sind und bereits eine Stellung als Begünstigte gemäß PSG haben, dann sind diese Personen auch Begünstigte und als solche zu melden.
Bsp: Begünstigt sind meine Nachkommen in gerader Linie. Beide Kinder des Stifters sind bereits Begünstigte und an das Register zu melden. Zusätzlich ist der Begünstigtenkreis ("Die Nachkommen des Stifters in gerader Linie") zu melden.
Nicht zu melden sind Personen, die erst nach Eintritt einer aufschiebenden Bedingung ihre Stellung als Begünstigte erhalten. Erst nach dem Eintritt der Bedingung (und dem Beginn der Stellung als Begünstigter iSd PSG) besteht eine Verpflichtung zur Meldung dieser Person an das Register. Davor haben diese Personen ein bloßes Anwartschaftsrecht und sind nicht zu melden. Sollten diese ausnahmsweise eine Einmalzuwendung von mehr als 2.000 Euro pro Kalenderjahr erhalten - ohne dadurch eine dauerhafte Begünstigtenstellung zu erlangen - so sind diese Personen als Einmalbegünstigte zu melden.
Bsp: Begünstigt sind meine Nachkommen in gerader Linie, wenn diese das 18. Lebensjahr vollendet haben. Beide Kinder des Stifters sind namentlich bekannt. Ihre Stellung als Begünstigte im Sinne des PSG erhalten diese erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Daher sind diese erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres an das Register zu melden. Der Begünstigtenkreis ("Die Nachkommen des Stifters in gerader Linie nach Vollendung des 18. Lebensjahres") ist immer zu melden. Sollten die Kinder bereits davor eine Zuwendung der Stiftung erhalten, die 2.000 Euro pro Kalenderjahr übersteigt, so sind diese in dem betreffenden Kalenderjahr als Einmalbegünstigte zu melden.
Letztbegünstigte, das heißt diejenigen, denen ein nach Abwicklung der Privatstiftung verbleibendes Vermögen zukommen soll, sind ebenso gemäß § 6 PSG Begünstigte und an das Register zu melden.
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |