Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |
6 Erstellung von Compliance-Packages
6.1 Allgemeines
Beginnend mit 10. November 2020 können die Dokumente, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlich sind, auf freiwilliger Basis an das Register übermittelt und von Verpflichteten für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten eingesehen und verwendet werden (Compliance-Package).
Gemäß § 5a Abs. 1 WiEReG können alle für die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde übermittelt werden, wenn dieser die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers gemäß den Anforderungen des WiEReG festgestellt und überprüft hat. Das Compliance-Package ist für die Dauer von zwölf Monaten nach der letzten Meldung, bei der ein Compliance-Package übermittelt wurde, gültig.
Neben der Abgabe einer Meldung mit einem Compliance-Package kann auch eine Ergänzung eines bestehenden Compliance-Packages vorgenommen werden. Mit einer Ergänzung können die folgenden Änderungen an einem bestehenden Compliance-Package vorgenommen werden:
- Änderung der E-Mail-Adressen für Rückfragen zur Meldung bzw. einem Compliance-Package
- Einschränkung oder Aufhebung der Einschränkung eines Compliance-Packages sowie die Änderung der Verpflichteten, die jedenfalls Einsicht in das Compliance-Package erhalten sollen, und die Änderung der E-Mail-Adressen zur Übermittlung von Anfragen für Freigaben
- Änderung des Organigramms
- Hinzufügen oder Entfernen von übermittelten Dokumenten des Rechtsträgers oder Änderung der über diese Dokumente gespeicherten Daten
- Hinzufügen oder Entfernen von relevanten inländischen und ausländischen übergeordneten Rechtsträgern oder Änderung der über diese gespeicherten Daten und
- Hinzufügen oder Entfernen von Verweisen auf die Compliance-Packages übergeordneter Rechtsträger
Bei einer Ergänzung eines bestehenden Compliance-Packages wird die Einhaltung der Frist von sechs Wochen bei Existenz- und Eigentumsnachweisen von ausländischen relevanten übergeordneten Rechtsträgern nur im Hinblick auf die neu hinzugefügten Nachweise überprüft (zu begründeten Ausnahmefällen im Hinblick auf die Frist von sechs Wochen siehe Abschnitt 6.2 (Anforderungen an die Dokumente)). Eine Ergänzung eines bestehenden Compliance-Packages führt nicht zu einer Verlängerung der Gültigkeit.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |