Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |
6.4 Dokumente zu übergeordneten ausländischen Rechtsträgern
Für ausländische übergeordnete Rechtsträger, die für das wirtschaftliche Eigentum am Rechtsträger relevant sind, sind bei der Meldung der Name, die Stammzahl sowie die Rechtsform und das Sitzland anzugeben. Zur Relevanz siehe Abschnitt 6.3 (Dokumente zu übergeordneten inländischen Rechtsträgern).
Als erster Schritt sollte festgestellt werden, ob es sich bei einer ausländischen Rechtsform um eine Gesellschaft (Art. 3 Z 6 lit. a der 5. Geldwäscherichtlinie), einen Trust (Art. 3 Z 6 lit. b der 5. Geldwäscherichtlinie), eine Stiftung oder eine trustähnliche Vereinbarung (Art. 3 Z 6 lit. c der 5. Geldwäscherichtlinie) handelt, da davon die festzustellenden wirtschaftlichen Eigentümer und die erforderlichen Dokumente abhängen. Bei der Ermittlung, in welche der vier Kategorien die konkrete Rechtsform einzuordnen ist, kann bei Mitgliedstaaten des EWR auf die Beurteilung des entsprechenden Mitgliedsstaates im Rahmen bzw. Zusammenhang mit der jeweiligen Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie abgestellt werden. Im Falle von Drittstaaten ist die Beurteilung der Rechtsform von Parteienvertretern selbst vorzunehmen. Eine Hilfestellung zu diesem Zweck kann die auf der Homepage des BMF veröffentlichte Länderliste darstellen (siehe Abschnitt 6.4.6 (Rechtsformspezifische Nachweise und länderspezifische Informationen.))
Als zweiter Schritt sind die gemäß § 5a Abs. 1 Z 4 WiEReG erforderlichen Dokumente einzuholen. Da die Existenz der ausländischen Rechtsträger nicht auf Basis eines erweiterten Auszuges nachgewiesen werden kann, ist auch diese mit entsprechenden Dokumenten nachzuweisen. Es sind daher folgende, am Sitz des übergeordneten Rechtsträgers gemäß dem landesüblichen Rechtsstandard verfügbaren Nachweise der Registerbehörde zu übermitteln:
- Nachweise, die für die Überprüfung der Existenz einer juristischen Person im Sitzland vorgesehen sind (zB öffentlich zugängliche Registerauszüge, aktuelle Gründungsverträge etc.)
- Nachweise, die zum Zwecke der Überprüfung der Eigentumsverhältnisse im Sitzland vorgesehen sind
- Gesellschaftsverträge, Statuten und dergleichen, soweit sich von den Eigentumsverhältnissen abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse ergeben
- Nachweise und Erklärungen, aufgrund derer sich allfällige, für die Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer gemäß diesem Bundesgesetz relevante Treuhandschaften ergeben und die für die Feststellung und Überprüfung dieser wirtschaftlichen Eigentümer notwendig sind
- sonstige Nachweise und Dokumente, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer des Rechtsträgers erforderlich sind
Im Meldeformular zum Compliance-Package ist vor dem Upload eines dieser Nachweise zu einem ausländischen Rechtsträger die Art des jeweils übermittelten Dokuments mit Hilfe einer Dropdown-Liste auszuwählen. Abhängig davon, ob es sich bei dem ausländischen Rechtsträger um eine Gesellschaft, eine Stiftung, einen Trust oder eine trustähnliche Vereinbarung handelt, stehen unterschiedliche Dokumentenarten zu Auswahl, welche sich im Wesentlichen an der in § 5a Abs. 1 Z 4 lit. a bis e WiEReG vorgenommenen Gliederung der zu erbringenden Nachweise orientiert. Welche der Dokumentenarten für die jeweiligen Nachweise vorgesehen sind, wird daher in den im Anschluss dargestellten Unterpunkten zu den entsprechenden Nachweisen erläutert.
Zu beachten ist, dass einzelne Dokumente in keinem Fall mehrfach in das Compliance-Package hochzuladen sind. Stellt ein Dokument also beispielsweise sowohl einen Nachweis zur Überprüfung der Existenz, als auch einen Nachweis zur Überprüfung von Kontrollverhältnissen dar, ist dieses nur einmal unter der Dokumentenart "Nachweis der Existenz" zu übermitteln. In dem Feld "Beschreibung des Dokuments" sollte ein entsprechender Hinweis auf die zusätzliche Dokumentenart bzw. den zusätzlichen Zweck des jeweiligen Dokuments angegeben werden.
Es können aber mehrere unterschiedliche Dokumente mit derselben Dokumentenart übermittelt werden.
Wenn für einen Rechtsträger mit Sitz im Inland, der sich auf der letzten inländischen Ebene einer Eigentums- oder Kontrollkette befindet, ein gültiges Compliance-Package gespeichert wurde, entfällt die Verpflichtung zur Übermittlung der Dokumente für jene relevanten Rechtsträger mit Sitz im Ausland, deren Dokumente in diesem Compliance-Package bereits enthalten sind, wenn die Stammzahl dieses Rechtsträgers und der Umstand gemeldet wird, dass auf dieses Compliance-Package verwiesen wird. Der Verweis auf ein solches Compliance-Package ersetzt jedoch nicht die Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer des meldenden Rechtsträgers durch den Parteienvertreter, wenngleich im Rahmen dieser Überprüfung grundsätzlich auf die in einem vollständigen und gültigen Compliance-Package enthaltenen Dokumente und Nachweise zurückgegriffen werden kann. Siehe hierzu Abschnitt 6.3 (Dokumente zu übergeordneten inländischen Rechtsträgern).
Sollten sich auf der letzten inländischen Ebene einer Eigentums- oder Kontrollkette mehrere Rechtsträger befinden, so müsste zumindest für einen dieser Rechtsträger ein Compliance-Package erstellt werden, wenn für untergeordnete inländische Rechtsträger ein Compliance-Package durch Verweis auf die letzte inländische Ebene einer Eigentums- oder Kontrollkette erstellt werden soll. Für die inländischen untergeordneten Rechtsträger entfällt diesfalls die Verpflichtung zur Übermittlung der Dokumente für jene relevanten Rechtsträger mit Sitz im Ausland, deren Dokumente in den verwiesenen Compliance-Packages enthalten sind. Wenn mehrere Rechtsträger auf der letzten inländischen Ebene einer Eigentums- oder Kontrollkette parallel vorhanden sind, denen dieselben ausländischen Rechtsträger übergeordnet sind, so ist ein Verweis auf das Compliance-Packages eines dieser Rechtsträger ausreichend. Im Hinblick auf die eigenen Compliance-Packages der sich auf letzter inländischer Ebene parallel befindlichen Rechtsträger ist ebenso ausreichend, wenn für einen dieser Rechtsträger ein gültiges Compliance-Packages gespeichert wird, das die Dokumente für die relevanten Rechtsträger mit Sitz im Ausland enthält, und die anderen Rechtsträger, die auf der letzten inländischen Ebene der Eigentums- oder Kontrollkette parallel vorhanden sind, auf dieses Compliance-Package verweisen.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |