Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |
2.3.2 Gemeinsame Kontrolle (Personengruppen)
Zu beachten ist, dass im Anwendungsbereich des § 244 Abs. 2 UGB grundsätzlich jede der Ziffern immer nur von einer Muttergesellschaft erfüllt werden kann, es aber auch möglich ist, dass verschiedene Muttergesellschaften unterschiedliche Ziffern verwirklichen.
Für das WiEReG bedeutet das beispielsweise, dass bei einem obersten Rechtsträger
- einer Person A die Mehrheit der Stimmrechte zustehen kann und
- einer Person B, die nur 20% der Aktien hält, das Recht zustehen kann, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen.
In diesem Beispiel üben sowohl die Person A als auch die Person B Kontrolle aus. Eine gemeinsame Kontrolle kann sich daher im Anwendungsbereich des § 244 Abs. 2 UGB nicht ergeben.
Die Definition des § 2 WiEReG sieht aber auch das Konzept einer gemeinsamen Kontrolle durch mehrere Personen vor. Eine gemeinsame Kontrolle kann sich aus einer entsprechenden Satzungsbestimmung, Stimmrechtsbindungen oder einem Syndikatsvertrag ergeben. Entscheidend ist, dass diese Personen nach außen hin gemeinsam auftreten und innerhalb des Konsortiums einstimmig entscheiden. Diesfalls sind alle Gesellschafter, die Vertragsparteien des betreffenden Vertrages sind, auch als wirtschaftliche Eigentümer festzustellen. Bei einer mehrheitlichen Entscheidung im Syndikat kann nur eine Kontrolle - und somit ein wirtschaftliches Eigentum - jenes Syndikatsmitgliedes vorliegen, das die Mehrheit der Stimmrechte im Syndikat hat.
Wenn nur zwei Gesellschafter einen Syndikatsvertrag abgeschlossen haben, dann liegt ebenfalls eine gemeinsame Kontrolle vor, wenn diese nach außen hin geschlossen auftreten und im Innenverhältnis ein Mechanismus zur Entscheidungsfindung vorgesehen ist.
Eine gemeinsame Kontrolle kann sowohl bei direktem als auch bei indirektem wirtschaftlichem Eigentum vorliegen.
Ein wesentlicher Unterschied zu § 244 Abs. 2 UGB liegt darin, dass alle Mitglieder des Konsortiums wirtschaftliche Eigentümer sind, auch wenn diese innerhalb des Konsortiums nicht über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |