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Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

BMF2020-0.681.00923.10.20202020Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

In diesem Erlass wird die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz wiedergegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diesen Erlass zu unterbleiben.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018

2.3.2 Gemeinsame Kontrolle (Personengruppen)

Zu beachten ist, dass im Anwendungsbereich des § 244 Abs. 2 UGB grundsätzlich jede der Ziffern immer nur von einer Muttergesellschaft erfüllt werden kann, es aber auch möglich ist, dass verschiedene Muttergesellschaften unterschiedliche Ziffern verwirklichen.

Für das WiEReG bedeutet das beispielsweise, dass bei einem obersten Rechtsträger

In diesem Beispiel üben sowohl die Person A als auch die Person B Kontrolle aus. Eine gemeinsame Kontrolle kann sich daher im Anwendungsbereich des § 244 Abs. 2 UGB nicht ergeben.

Die Definition des § 2 WiEReG sieht aber auch das Konzept einer gemeinsamen Kontrolle durch mehrere Personen vor. Eine gemeinsame Kontrolle kann sich aus einer entsprechenden Satzungsbestimmung, Stimmrechtsbindungen oder einem Syndikatsvertrag ergeben. Entscheidend ist, dass diese Personen nach außen hin gemeinsam auftreten und innerhalb des Konsortiums einstimmig entscheiden. Diesfalls sind alle Gesellschafter, die Vertragsparteien des betreffenden Vertrages sind, auch als wirtschaftliche Eigentümer festzustellen. Bei einer mehrheitlichen Entscheidung im Syndikat kann nur eine Kontrolle - und somit ein wirtschaftliches Eigentum - jenes Syndikatsmitgliedes vorliegen, das die Mehrheit der Stimmrechte im Syndikat hat.

Wenn nur zwei Gesellschafter einen Syndikatsvertrag abgeschlossen haben, dann liegt ebenfalls eine gemeinsame Kontrolle vor, wenn diese nach außen hin geschlossen auftreten und im Innenverhältnis ein Mechanismus zur Entscheidungsfindung vorgesehen ist.

Eine gemeinsame Kontrolle kann sowohl bei direktem als auch bei indirektem wirtschaftlichem Eigentum vorliegen.

Ein wesentlicher Unterschied zu § 244 Abs. 2 UGB liegt darin, dass alle Mitglieder des Konsortiums wirtschaftliche Eigentümer sind, auch wenn diese innerhalb des Konsortiums nicht über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018

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