Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |
4.4 Identitätsnachweis der wirtschaftlichen Eigentümer
Bei direkten oder indirekten wirtschaftlichen Eigentümern mit Hauptwohnsitz im Inland ist kein Identitätsnachweis notwendig, da mit der Eingabe des vollständigen Namens und des Geburtsdatums ein automatisationsunterstützter Abgleich mit dem Zentralen Melderegister erfolgt und die angegebenen Personen so eindeutig identifiziert werden können. In diesen Fällen ist es nicht erforderlich und technisch auch nicht möglich, einen Identitätsnachweis als Anhang zur Meldung anzugeben.
Bei direkten oder indirekten wirtschaftlichen Eigentümern ohne Hauptwohnsitz im Inland muss gemäß § 5 Abs. 2 WiEReG der bei der Eingabe der Daten des wirtschaftlichen Eigentümers angegebene Lichtbildausweis zusätzlich zu den persönlichen Daten des wirtschaftlichen Eigentümers hochgeladen werden. Dies dient einerseits zum Zweck der eindeutigen Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer und trägt andererseits auch zur Verbesserung der Datenqualität bei der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer bei. Es bestehen keine Bedenken, wenn bei einer Meldung von Änderungen oder einer Meldung zur Bestätigung der gemeldeten Daten nach der jährlichen Überprüfung keine neue Kopie des amtlichen Lichtbildausweises eingeholt und übermittelt wird, sofern der im Register gespeicherte amtliche Lichtbildausweis gültig ist.
Bei subsidiären Meldungen der obersten Führungsebene mit automatischer Datenübernahme gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG ist kein Identitätsnachweis zu erbringen, da in diesem Fall auf die im Firmenbuch eingetragenen Daten abgestellt wird. Sollten im Firmenbuch meldepflichtige Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 WiEReG nicht eingetragen sein, wie zB die vollständige Wohnsitzanschrift, die Staatsangehörigkeit oder der Geburtsort, so besteht dennoch keine Verpflichtung zur Abgabe einer subsidiären Meldung ohne automatische Datenübernahme, da gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG nur der Umstand der subsidiären Ermittlung zu melden ist.
Es kann sich der Umstand ergeben, dass vom Rechtsträger eine natürliche Person ohne Wohnsitz im Inland als wirtschaftlicher Eigentümer festgestellt wird und diese die Übermittlung einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises verweigert. In solchen Fällen hat der Rechtsträger den wirtschaftlichen Eigentümer nachweislich unter Hinweis auf die Verpflichtung der Eigentümer gemäß § 4 WiEReG und die für den meldepflichtigen Rechtsträger vorgesehenen Strafbestimmungen gemäß § 15 WiEReG bei einer Verletzung der Meldeverpflichtung aufzufordern, eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises zu übermitteln. Verweigert der wirtschaftliche Eigentümer weiterhin die Übermittlung einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, dann kann die tatsächliche Existenz des wirtschaftlichen Eigentümers auf andere Art und Weise nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis kann zB durch eine beglaubigte Abschrift des Lichtbildausweises oder durch einen Auszug aus behördlich geführten Registern erfolgen (zB personenbezogene Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer aus dem Melderegister, Personenregister, Zensusbehörde oder ein beweiskräftiger Nachweis des obersten Rechtsträgers aus einem dem Firmenbuch vergleichbaren Register, sofern dieser die vollständigen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer enthält). Die entsprechenden Nachweise sind anstelle der Ausweiskopie als sonstiger Nachweis der Identität hochzuladen.
Es ist allerdings zu beachten, dass das Fehlen einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises bei wirtschaftlichen Eigentümern ohne Hauptwohnsitz im Inland grundsätzlich den objektiven Tatbestand der Verletzung der Meldeverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 und 2 WiEReG verwirklicht. Allerdings wird bei Einhaltung der oben beschriebenen Vorgehensweise in aller Regel für die Organe des meldepflichtigen Rechtsträgers weder von Vorsatz noch von grober Fahrlässigkeit auszugehen sein. In Betracht kommt jedoch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des seiner Verpflichtung nach § 4 WiEReG nicht nachkommenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümers als Beitragstäter. Überdies können die Finanzvergehen nach dem WiEReG gemäß § 28a FinStrG auch zu einer Verbandsgeldbuße nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz - VbVG führen.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |