Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |
6.4.2 Geeignete Nachweise zur Überprüfung der Eigentumsverhältnisse
§ 5a Abs. 1 Z 4 lit. b WiEReG sieht vor, dass für ausländische übergeordnete Rechtsträger landesübliche Nachweise zu übermitteln sind, die zum Zwecke der Überprüfung der Eigentumsverhältnisse im Sitzland vorgesehen sind.
Als Erkenntnisquellen kommen insbesondere öffentlich zugängliche Registerauszüge - ähnlich dem österreichischen Firmenbuch - in Frage, wenn diese neben den Stammdaten des Rechtsträgers auch Angaben über dessen Beteiligungsstruktur enthalten. Weitere Nachweise können in diesem Zusammenhang auch separat abrufbare Dokumente zu Eigentumsverhältnissen darstellen, welche bei der jeweils registerführenden Stelle eingebracht wurden. (zB Gesellschafterliste als Anhang zum deutschen Handelsregister).
Zu beachten ist, dass die in den Mitgliedstaaten aufgrund der Vorgaben der Europäischen Union errichteten Register der wirtschaftlichen Eigentümer in der Regel keine vollständigen Angaben über die direkten Beteiligungen am eingetragenen Rechtsträger enthalten, weshalb sie diesfalls nicht als geeignete Nachweise der Eigentumsverhältnisse im Sinne des § 5a Abs. 1 Z 4 lit. b WiEReG anzusehen sind.
Abhängig von der Rechtsform des jeweiligen Rechtsträger werden zur Ermittlung der Eigentümerstruktur auch nicht öffentliche Urkunden (zB Gesellschaftsverträge oder ähnliche Gründungsdokumente) heranzuziehen sein. Speziell für Aktiengesellschaften können firmenmäßig gefertigte Auszüge aus dem Aktienbuch bzw. ein Ausdruck (datierter Internet Screenshot der Ownership Structure der AG) von internationalen Börsen-Informationsdienstleistern eine geeignete Informationsquelle darstellen. Für eine beispielhafte Aufzählung entsprechender Informationsdienstleister siehe Abschnitt 6.2.3.2 (Aktiengesellschaften und Europäische Gesellschaften). Im anglo-amerikanischen Rechtskreis kommen oftmals auch sog. Share- bzw. Stock-Certificates als Nachweis für Anteilsrechte an einer Gesellschaft in Frage.
Subsidiär sind je nach Rechtsform auch andere, nach landesüblichen Rechtsstandards verfügbare, objektive Informationsquellen zum Nachweis der Eigentumsverhältnisse heranzuziehen, wobei die Zuverlässigkeit und Aussagekraft dieser Nachweise im Einzelfall zu prüfen sind.
Nachweise zur Überprüfung der Eigentumsverhältnisse sind im Meldeformular zum Compliance-Package unter der Dokumentenart "Nachweis der Eigentumsverhältnisse" hochzuladen. Für Dokumente, welche sowohl dem Nachweis der Existenz als auch der Eigentumsverhältnisse dienen, ist die kombinierte Dokumentenart "Nachweis der Existenz und Eigentumsverhältnisse" vorgesehen. Um welches Dokument es sich konkret handelt (bspw. Registerauszug, Share Certificate, etc.), ist im Textfeld "Beschreibung des Dokuments" in Form eines kurzen Kommentars anzuführen.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |