Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |
6.6 Notarielle Bestätigungen
Gemäß § 89b NO sind Notare berufen, über Tatsachen, die sich unter anderem aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden ergeben, Beurkundungen zu erteilen. Daraus ergibt sich, dass Notare über Tatsachen, welche für das wirtschaftliche Eigentum eines Rechtsträgers relevant sind, Bestätigungen ausstellen können, nachdem sie in die jeweils erforderlichen Dokumente Einsicht genommen haben. Dieser notariellen Bestätigung kommt dabei der gleiche Beweiswert zu wie jener ursprünglichen Urkunde, auf deren Basis die Bestätigung errichtet wurde. Stellt daher ein Notar beispielsweise eine Bestätigung über Tatsachen aus, welche sich aus einer öffentlichen Urkunde ergeben, ist die entsprechende Bestätigung selbst eine öffentliche Urkunde.
Als Konsequenz sind notarielle Bestätigungen im Sinne des § 89b NO wie Dokumente gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 bzw. Z 3 WiEReG zu behandeln. Eine notarielle Bestätigung über die für das wirtschaftliche Eigentum relevanten Tatsachen ersetzt somit die Vorlage der jeweiligen Urkunden. Im Gegensatz zum vollständigen Aktenvermerk nach § 5a Abs. 3 WiEReG ist das Vorliegen berechtigter Gründe keine Voraussetzung für die Übermittlung der notariellen Bestätigung. In der notariellen Bestätigung ist festzuhalten, dass diese Bestätigung über alle in der Urkunde enthaltenen für das wirtschaftliche Eigentum relevanten Tatsachen ausgestellt wird.
Ein Anwendungsbeispiel ergibt sich beispielweise für Stiftungen, für die der für das wirtschaftliche Eigentum relevante Inhalt einer Stiftungszusatzurkunde in einer notariellen Bestätigung festgehalten und anstelle der Originalurkunde als Teil des Compliance-Packages der Registerbehörde übermittelt werden kann.
Im Meldeformular ist die notarielle Bestätigung als "sonstiges Dokument" zu übermitteln. Als Beschreibung des Dokuments sollte "Notarielle Bestätigung über (Bezeichnung der jeweiligen Urkunde)" angegeben werden.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |