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Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

BMF2020-0.681.00923.10.20202020Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

In diesem Erlass wird die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz wiedergegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diesen Erlass zu unterbleiben.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018

4.5 Verstorbene wirtschaftliche Eigentümer

4.5.1 Wirtschaftlicher Eigentümer ist zum Meldezeitpunkt schon verstorben

Ist ein wirtschaftlicher Eigentümer bei der Meldung an das Register bereits verstorben, ist dieser dennoch als wirtschaftlicher Eigentümer an das Register zu melden. Diesfalls müssen nur Vor- und Zuname, das Vorliegen eines Treuhandschaftsverhältnisses sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des bereits verstorbenen wirtschaftlichen Eigentümers gemeldet werden (§ 5 Abs. 1 Z 1 Schlusssatz WiEReG). Sobald das Verlassenschaftsverfahren abgeschlossen ist und die Erben die Gesellschaftsanteile übertragen bekommen haben, dann sind diese anstelle der verstorbenen Person als wirtschaftliche Eigentümer an das Register zu melden, sofern diese über einen ausreichenden Teil von Aktien, Beteiligungen oder Stimmrechten an dem Rechtsträger verfügen oder auf diesen Kontrolle ausüben.

Als dokumentarischer Nachweis dafür, dass der wirtschaftliche Eigentümer bereits verstorben ist, dienen beispielsweise die Sterbeurkunde oder ein Einantwortungsbeschluss. Es ist jedoch nicht erforderlich und technisch auch nicht möglich, den entsprechenden Nachweis gemeinsam mit der Meldung elektronisch zu übermitteln. Der entsprechende Nachweis ist lediglich im Falle einer Prüfung durch die Registerbehörde vorzuweisen.

4.5.2 Wirtschaftlicher Eigentümer verstirbt nach der Meldung

Sofern es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Person handelt, die mit einem Hauptwohnsitz im Inland an das Register gemeldet wurde und diese Person verstirbt, werden die Daten automatisch aus dem Zentralen Melderegister übernommen und es ist keine Änderungsmeldung erforderlich. Keine automatisierte Übernahme kann dann erfolgen, wenn eine Person mit Wohnsitz im Ausland verstirbt und dies daher nicht im Zentralen Personenstandsregister erfasst wird. In diesen Fällen ist der Rechtsträger verpflichtet, binnen vier Wochen ab Kenntnis des Todes die Meldung an das Register vorzunehmen. Bei Abgabe einer Änderungsmeldung ist ersichtlich, ob bereits eine automatische Datenübernahme erfolgt ist.

Eine Änderungsmeldung an das Register ist nur dann erforderlich, wenn der verstorbene wirtschaftliche Eigentümer mit einem Hauptwohnsitz im Ausland an das Register gemeldet wurde, da in diesem Fall die Daten nicht automatisch angepasst werden können. Diese Änderungsmeldung ist binnen vier Wochen ab Kenntnis des Todes des wirtschaftlichen Eigentümers zu erstatten. Bei der Änderungsmeldung ist für den wirtschaftlichen Eigentümer bei der Auswahl für den Wohnsitz der Punkt "verstorben" auszuwählen.

Davon zu unterscheiden sind jedoch Fälle, in denen das wirtschaftliche Eigentum einer natürlichen Person durch die Ausübung einer Funktion kraft Bestellung begründet wird, wie zB bei subsidiär gemeldeten Mitgliedern der obersten Führungsebene oder bei Mitgliedern des Stiftungsvorstands einer Privatstiftung. Bei bestellten Funktionsträgern erlischt die Funktion und damit das wirtschaftliche Eigentum mit ihrem Ableben, sodass diese wirtschaftlichen Eigentümer mit Änderungsmeldung binnen vier Wochen ab Kenntnis des Todes aus dem Register zu löschen sind. Werden neue Funktionsträger an ihrer Stelle bestellt, so ist deren Meldung als wirtschaftliche Eigentümer binnen vier Wochen ab der rechtswirksamen Bestellung nur dann erforderlich, sofern keine automatische Datenübernahme aus dem Firmenbuch erfolgt (wie zB bei der Neubestellung eines Stiftungsvorstandsmitglieds einer Privatstiftung).

Der ruhende Nachlass ist eine juristische Person (§ 546 ABGB) und wird durch erbantrittserklärte Erben oder einen gerichtlich bestellten Verlassenschaftskurator vertreten. Der ruhende Nachlass ist allerdings kein Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 WiEReG. Dieser ist selbst nicht meldepflichtig und kann auch kein oberster Rechtsträger sein. Für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens bleibt der Verstorbene grundsätzlich wirtschaftlicher Eigentümer. Wenn der ruhende Nachlass in das Firmenbuch eingetragen wird, so führt dies zu einer automatischen Beendigung einer Meldebefreiung gemäß § 6 Abs. 1 und 2 WiEReG aufgrund der Eintragung einer juristischen Person als Gesellschafter (der ruhende Nachlass). In solchen Fällen ist daher eine Meldung gemäß § 5 WiEReG vorzunehmen.

Nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens und dem dadurch bewirkten Übergang der Rechte des ruhenden Nachlasses auf den Erben im Falle der Einantwortung (§ 547 ABGB) oder einen Gläubiger im Falle der Überlassung an Zahlung statt (§ 798 ABGB) ist der Rechtsträger verpflichtet, den oder die neuen wirtschaftlichen Eigentümer an das Register zu melden, sofern der Rechtsträger nicht von der Meldepflicht befreit ist.

Wird die Verlassenschaftsabhandlung im Ausland durchgeführt oder im Inland aufgrund einer Rechtswahl des Verstorbenen nach einem ausländischen Erbstatut, hat der Rechtsträger ebenfalls nach dem Rechtsübergang auf den oder die Erben binnen vier Wochen ab Kenntnis den oder die neuen wirtschaftlichen Eigentümer an das Register zu melden.

Es kann aber auch nach dem Tod des wirtschaftlichen Eigentümers dazu kommen, dass andere natürliche Personen als wirtschaftliche Eigentümer an das Register zu melden sind, da diese Kontrolle auf andere Weise ausüben oder Rechte des Verstorbenen nicht an den ruhenden Nachlass übergehen und daher andere Personen zu wirtschaftlichen Eigentümern werden.

Wenn der ruhende Nachlass durch die erbantrittserklärten Erben vertreten wird, dann ist zu prüfen, ob diese Kontrolle ausüben können, da in dieser Zeit auch Geschäftsführerbestellungen oder auch Bestellungen oder Abbestellungen der Aufsichtsorgane fallen können. Im Einzelfall können daher erbantrittserklärte Erben wirtschaftliche Eigentümer im Hinblick auf die im ruhenden Nachlass befindlichen Geschäfts- oder Kapitalanteile werden.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018

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