Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung), BGBl. III Nr. 32/2019 |
Schlagworte: | Doppelbesteuerungsabkommen, Großbritannien, Ansässigkeitsbescheinigung, Ansässigkeitsbestätigung, Formular, Rückerstattungsantrag, Entlastung an der Quelle, Abzugsteuer, DBA-Entlastung |
Verweise: | Art. 23 Abs. 3 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung), BGBl. III Nr. 32/2019 |
Im Rahmen eines nach Art. 23 Abs. 3 DBA-Großbritannien, BGBl. II Nr. 32/2019, geführten Verständigungsverfahrens wurde mit der zuständigen Behörde Großbritanniens (Her Majesty's Revenue and Customs, kurz HRMC) in Bezug auf die Ausstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen für Zwecke der Steuerentlastung an der Quelle oder der Steuerrückerstattung in Österreich folgendes Einvernehmen erzielt:
"Um eine zeitnahe Entlastung sicherzustellen, stellt HMRC eine Ansässigkeitsbescheinigung aus, die mittels einer elektronischen Unterschrift des ausstellenden Sachbearbeiters unterzeichnet wird. Die Ansässigkeitsbescheinigung für Personen, die Abkommensvergünstigungen in Anspruch nehmen, entspricht dem Internationalen Leitfaden von HMRC, der online veröffentlicht ist:
https://www.gov.uk/hmrc-internal-manuals/international-manual/intm162000
Darüber hinaus werden mit der Bescheinigung die Art und die Höhe der vom Antrag erfassten Einkünfte bestätigt.
Im Falle einer Rückerstattung einer bereits entrichteten Steuer bestätigt HMRC die Ansässigkeit für den Entlastungszeitraum, insoweit der Zeitraum nicht nach dem Ausstellungsdatum endet. Im Falle einer Entlastung an der Quelle sind die Bescheinigungen gemäß dieser Vereinbarung ein Jahr lang ab dem Ausstellungdatum gültig. Deshalb bleiben sie auch nach Ablauf dieser Konsultationsvereinbarung gültig.
Die ausgestellte Bescheinigung ist zusammen mit dem Formular, das der Antragsteller im Regelfall für die Entlastung zu verwenden hat, der Zahlstelle (Entlastung an der Quelle) oder dem zuständigen Finanzamt (Rückerstattung) vorzulegen. Die Bescheinigung wird als Ersatz für die Originalunterschrift und den Stempel anerkannt.
Die zuständigen Behörden können die Gültigkeit von Bescheinigungen im Wege des Informationsaustausches gemäß Artikel 24 des Abkommens erforderlichenfalls prüfen."
Die Konsulationsvereinbarung gilt ab 4. August 2020 und endet spätestens am 30. Juni 2021, sofern nicht eine Seite die Vereinbarung vorzeitig kündigt.
Bundesministerium für Finanzen, 6. August 2020
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung), BGBl. III Nr. 32/2019 |
Schlagworte: | Doppelbesteuerungsabkommen, Großbritannien, Ansässigkeitsbescheinigung, Ansässigkeitsbestätigung, Formular, Rückerstattungsantrag, Entlastung an der Quelle, Abzugsteuer, DBA-Entlastung |
Verweise: | Art. 23 Abs. 3 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung), BGBl. III Nr. 32/2019 |