Die Arbeitsrichtlinie Produktpiraterie (VB-0730) wird im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (BREXIT) und eine Organisationsänderung der österreichischen Abgabenbehörden (Zollamt Österreich) zum 1. Jänner 2021 abgeändert.
1. BREXIT:
- Im Hinblick auf das im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (BREXIT) ausgehandelte Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirland ist Nordirland wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln. Somit haben die Zollbehörden zwar im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich tätig zu werden, wenn der Verdacht besteht, dass Waren ein Recht geistigen Eigentums verletzen, nicht jedoch auch im Warenverkehr mit Nordirland.
- Entscheidungen über die Stattgabe von Unionsanträgen, die die zuständige Zolldienststelle des Vereinigten Königreichs auf der Grundlage des Unionsrechts erlassen hat ("Produktpirateriebescheide"), sind in der EU27 nicht mehr gültig. Entscheidungen über die Stattgabe von Anträgen, die die zuständige Zolldienststelle des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland erlassen hat, sind in der EU27 nicht gültig. Diese Entscheidungen gelten nur in Nordirland.
Hinweis: Produktpiraterieaufgriffe, bei denen auf der Grundlage eines vom Vereinigten Königreich erlassenen Produktpirateriebescheides die Überlassung der Waren innerhalb des Übergangszeitraums ausgesetzt oder die Waren innerhalb des Übergangszeitraums zurückgehalten wurden (dieses Datum ist in den Produktpiraterie-Aufgriffsmeldungen als "Entdeckungsdatum" zu erfassen), sind entsprechend zu erledigen, selbst wenn die Erledigung erst nach dem 1. Jänner 2021 erfolgt (also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Produktpirateriebescheid nicht mehr gültig ist).
- Unionsanträge, die in einem der EU27-Mitgliedstaaten gestellt wurden, bleiben in der EU27 gültig, auch wenn die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs zu den Zollbehörden gehören, bei denen ein Tätigwerden beantragt wurde. Wurde ein Unionsantrag in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich gestellt und mit diesem Antrag nur ein Tätigwerden der Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats und der Zollbehörden des Vereinigten Königreichs beantragt, so bleibt der betreffende Antrag als nationaler Antrag für den Mitgliedstaat gültig, in dem er gestellt wurde.
- In Unionsanträgen kann das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland eingeschlossen werden, sofern EU-Rechte des geistigen Eigentums, die nach dem Protokoll zu Irland/Nordirland in Nordirland geschützt sind, betroffen sind.
2. Zollamt Österreich:
- Die Vorständin des Zollamtes Österreich hat gemäß § 62 Abs. 4 BAO in Verbindung mit § 2 PPG 2020 im Bereich der Zollstelle Villach das Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz eingerichtet, das die "zuständige Zolldienststelle" nach Artikel 5 Abs. 1 PPV 2014 ist (siehe Zollstellenkundmachung unter https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/Zollstellen.html ).
- Diesem Competence Center obliegt daher (weiter) die Entgegennahme und Bearbeitung der Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörde in Österreich. Als zuständige Zolldienststelle obliegt dem Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz so wie bisher auch die Kontaktnahme mit dem Inhaber der Entscheidung in jenen Fällen, in denen eine Zollstelle die Überlassung von Waren aussetzt oder diese zurückhält, weil der Verdacht besteht, dass die Waren ein Recht geistigen Eigentums verletzen.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Produktpiraterie (VB-0730 Abschnitt 1.2., VB-0730 Abschnitt 3.1. und VB-0730 Abschnitt 3.2.3.) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 17. Dezember 2020
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirland, ABl. Nr. L 29 vom 31.01.2020 S. 7 |
Schlagworte: | BREXIT, Fälschung, Fake |
Verweise: | § 62 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |