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Information zu der am 1. Jänner 2021 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320)

BMF2020-0.821.61217.12.20202020

Die Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320) wird im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (BREXIT) und eine Organisationsänderung der österreichischen Abgabenbehörden (Zollamt Österreich) zum 1. Jänner 2021 abgeändert.

Die Einfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen für Tiere, tierische Rohstoffe und Erzeugnisse und Gegenständen die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, gelten nunmehr auch im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland.

In Nordirland ansässige Kontrollstellen für amtliche Kontrollen dieser Waren sind als EU-Kontrollstellen anzusehen. Durch die zuständigen Behörden im Vereinigten Königreich für die Kontrollstellen in Nordirland ausgestellte Gemeinsame Gesundheitseingangsdokumente für Erzeugnisse (GGED-P, Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N853") bzw. Gemeinsame Gesundheitseingangsdokumente für Tiere (GGED-A, Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C640") sind daher bei einer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzuerkennen.

Ein Heimtierausweis (VB-0320 Abschnitt 1.2.12. und VB-0320 Abschnitt 4.1.2.3.), der einem im Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland, ansässigen Heimtierbesitzer für Hunde, Hauskatzen und Frettchen ausgestellt wurde, ist für Reisen in einen der EU27-Mitgliedstaaten nicht mehr gültig. Heimtierausweise, die einem in Nordirland ansässigen Heimtierbesitzer für Hunde, Hauskatzen und Frettchen ausgestellt wurden (diese werden durch einen zusätzlichen Sticker als "nordirisch" gekennzeichnet), bleiben für Reisen in einen der EU27-Mitgliedstaaten gültig.

Für Hunde, Hauskatzen und Frettchen aus dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland, ist nunmehr eine Tiergesundheitsbescheinigung (VB-0320 Abschnitt 1.2.13. und VB-0320 Abschnitt 4.1.2.2.) erforderlich. Eine serologische Tollwutuntersuchung (Titerbestimmung) ist dabei nicht erforderlich!

 

Bundesministerium für Finanzen, 17. Dezember 2020

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

TSG, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909
Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirland, ABl. Nr. L 29 vom 31.01.2020 S. 7

Schlagworte:

BREXIT, Tierseuchen

Verweise:

VB-0320

Stichworte