Die Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200) wurde im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (BREXIT) und eine Organisationsänderung der österreichischen Abgabenbehörden (Zollamt Österreich) zum 1. Jänner 2021 abgeändert.
Im Hinblick auf das im Zusammenhang mit dem BREXIT ausgehandelte Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirland ist Nordirland in den nachstehend angeführten Fällen wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln:
- Die Verständigungspflicht bei Waren, die Anlass zu Zweifeln geben, ob die Waren den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen (VB-0200 Abschnitt 2), gilt auch bei Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland.
- Die Einfuhrbeschränkungen für Speisepilze mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (VB-0200 Anlage 1) auf Grund der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 gelten nunmehr auch für Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland.
- In Nordirland ansässige Kontrollstellen für amtliche Kontrollen von
- Speisepilzen mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (VB-0200 Anlage 1),
- Waren aus bestimmten Drittländern, die vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen und Sofortmaßnahmen beim Eingang unterliegen (VB-0200 Anlage 3),
- Reiserzeugnissen mit Ursprung in China (VB-0200 Anlage 5) und
- Lebens- und Futtermitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan (VB-0200 Anlage 11)
sind als EU-Kontrollstellen anzusehen. Durch die zuständigen Behörden im Vereinigten Königreich für die Kontrollstellen in Nordirland über solche Kontrollen ausgestellte Gemeinsame Gesundheitseingangsdokumente für Futter- und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (GGED-D, Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C678"), Gemeinsame Gesundheitseingangsdokumente für Erzeugnisse (GGED-P, Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N853") oder Gemeinsame Gesundheitseingangsdokumente für Tiere (GGED-A, Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C640") sind daher bei einer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzuerkennen.
Bundesministerium für Finanzen, 17. Dezember 2020
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirland, ABl. Nr. L 29 vom 31.01.2020 S. 7 |
Schlagworte: | BREXIT, Lebensmittel, Futtermittel |
Verweise: | VB-0200 |