1. EU-Austritt am 1. Februar 2020, Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2020
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (im Folgenden "Vereinigtes Königreich") ist mit Ablauf des 31. Jänner 2020 offiziell aus der Europäischen Union ausgetreten. Das dazu ausgehandelte Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirland ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. Der in diesem Abkommen ausgehandelte Übergangszeitraum endet am 31. Dezember 2020.
Somit gelten ab dem 1. Jänner 2021, 00:00 MEZ/CET, für den Warenverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich sowie den Kanalinseln und der Insel Man und der Union die allgemeinen zollrechtlichen Bestimmungen für Drittländer. Damit gelten Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen für Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die EU und Ausfuhrverbote und Ausfuhrbeschränkungen für Ausfuhren aus der EU in das Vereinigte Königreich. Gemäß Artikel 47 Absatz 1 des Austrittsabkommens Großbritannien und Nordirland sind bei Ablauf des Übergangszeitraums noch nicht abgeschlossene Verbringungen von Waren hinsichtlich der Anforderungen des EU-Rechts an Einfuhr-/Ausfuhrgenehmigungen als Beförderungen innerhalb der Union zu behandeln.
Beispiel: Eine Abfallsendung, deren Verbringung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich am Ende des Übergangszeitraums noch nicht abgeschlossen ist, kann noch aufgrund einer Genehmigung für Verbringungen innerhalb der EU in die EU oder in das Vereinigte Königreich eingeführt werden.
2. Nordirland
Nach Ende des Übergangszeitraums gilt gemäß Artikel 185 des Austrittsabkommens Großbritannien und Nordirland das in diesem Abkommen enthaltene Protokoll zu Irland/Nordirland. Nach diesem Protokoll sind einige Bestimmungen des EU-Rechts auch auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland anwendbar. Die EU und das Vereinigte Königreich haben im Protokoll zu Irland/Nordirland ferner vereinbart, dass, soweit EU-Vorschriften in Bezug auf Nordirland anwendbar sind, Nordirland behandelt wird, als ob es ein Mitgliedstaat wäre (Artikel 7 Abs. 1 des Austrittsabkommens Großbritannien und Nordirland in Verbindung mit dem in diesem Abkommen enthaltenen Artikel 13 Abs. 1 des Protokolls zu Irland/Nordirland).
Nach dem Protokoll zu Irland/Nordirland gelten im EU-Recht vorgesehene Verbote und Beschränkungen für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Im Einzelnen bedeutet dies unter anderem Folgendes:
- Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen gelten nicht für Verbringungen aus Nordirland in die EU;
- Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen gelten für Verbringungen aus Großbritannien nach Nordirland;
- Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen gelten für Verbringungen aus beliebigen Drittländern nach Nordirland;
- Ausfuhrverbote und Ausfuhrbeschränkungen gelten nicht für Verbringungen aus der EU nach Nordirland;
- Ausfuhrverbote und Ausfuhrbeschränkungen gelten für Verbringungen aus Nordirland in Drittländer;
- Ausfuhrverbote und Ausfuhrbeschränkungen gelten für Verbringungen aus Nordirland nach Großbritannien nur insoweit, als dies aufgrund etwaiger internationaler Verpflichtungen der EU unbedingt erforderlich ist (Artikel 6 Abs. 1 des Protokolls zu Irland/Nordirland);
- im Warenverkehr zwischen Nordirland und der EU gelten die im innergemeinschaftlichen Verkehr bestehenden Verbote und Beschränkungen weiter.
Für Einfuhr-/Ausfuhrgenehmigungen (eine Untergruppe von Verboten und Beschränkungen) bedeutet dies:
- In den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten gemäß den EU-Vorschriften Einfuhr- bzw. Ausfuhrgenehmigungen erteilen müssen, ist das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland für die Erteilung dieser Einfuhr-/Ausfuhrlizenzen zuständig;
- vom Vereinigten Königreich vor Ende des Übergangszeitraums erteilte Einfuhr-bzw. Ausfuhrgenehmigungen sind in Bezug auf Nordirland auch nach Ende des Übergangszeitraums gültig, sofern die maßgeblichen Anforderungen weiterhin erfüllt werden.
Das Protokoll zu Irland/Nordirland schließt jedoch die Möglichkeit aus, dass das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland
- sich an der Beschlussfassung und Entscheidungsfindung der Union beteiligt,
- Einspruchs-, Schutz- oder Schiedsverfahren einleitet, soweit sie Vorschriften, Normen, Bewertungen, Registrierungen, Bescheinigungen, Genehmigungen und Zulassungen betreffen, die von EU-Mitgliedstaaten erteilt oder durchgeführt wurden (Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 5 des Protokolls zu Irland/Nordirland),
- als federführende Behörde für Risikobewertungen, Prüfungen, Genehmigungen und Zulassungsverfahren tätig wird (Artikel 13 Abs. 6 des Protokolls zu Irland/Nordirland) und
- sich auf die gegenseitige Anerkennung der vom Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland erteilten Genehmigungen beruft (Protokoll zu Irland/Nordirland Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 1).
Konkret bedeutet dies unter anderem Folgendes:
- Eine Berufung auf eine vom Vereinigten Königreich für Nordirland erteilte Ausfuhrgenehmigung für Verbringungen aus der EU in ein Drittland ist nicht möglich;
- eine Berufung auf eine vom Vereinigten Königreich für Nordirland erteilte Einfuhrgenehmigung für Verbringungen aus einem Drittland in die EU ist nicht möglich; und
- das Vereinigte Königreich kann in Bezug auf Nordirland keine EU-Zertifikate ausstellen.
Die sich daraus ergebenden konkreten Auswirkungen auf die einzelnen Verbote und Beschränkungen sind im Abschnitt 3 dargestellt.
3. Auswirkungen im Bereich der Verbote und Beschränkungen nach dem Übergangszeitraum ab dem 1. Jänner 2021, 00:00 Uhr MEZ/CET
Im Bereich der Verbote und Beschränkungen (VB) ergeben sich durch den BREXIT und dem dazu ausgehandelten Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirland ab dem 1. Jänner 2021, 00:00 Uhr MEZ/CET, die nachstehend angeführten Auswirkungen. Eine entsprechende Änderung der einzelnen Arbeitsrichtlinien erfolgt sukzessive zu einem späteren Zeitpunkt.
VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel
- Die Verständigungspflicht bei Waren, die Anlass zu Zweifeln geben, ob die Waren den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen (VB-0200 Abschnitt 2), gilt auch bei Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland.
- Die Einfuhrbeschränkungen für Speisepilze mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (VB-0200 Anlage 1) auf Grund der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 gelten nunmehr auch für Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland.
- In Nordirland ansässige Kontrollstellen für amtliche Kontrollen von
- Speisepilzen mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (VB-0200 Anlage 1),
- Waren aus bestimmten Drittländern, die vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen und Sofortmaßnahmen beim Eingang unterliegen (VB-0200 Anlage 3),
- Reiserzeugnissen mit Ursprung in China (VB-0200 Anlage 5) und
- Lebens- und Futtermitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan (VB-0200 Anlage 11)
sind als EU-Kontrollstellen anzusehen. Durch die zuständigen Behörden im Vereinigten Königreich für die Kontrollstellen in Nordirland über solche Kontrollen ausgestellte Gemeinsame Gesundheitseingangsdokumente für Futter- und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (GGED-D, Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C678"), Gemeinsame Gesundheitseingangsdokumente für Erzeugnisse (GGED-P, Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N853") oder Gemeinsame Gesundheitseingangsdokumente für Tiere (GGED-A, Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C640") sind daher bei einer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzuerkennen.
VB-0210, Arbeitsrichtlinie Wein
Die Einfuhrbeschränkungen für Wein, Traubensaft und Traubenmost gelten nunmehr auch im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland.
VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel
Da die Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen für Suchtmittel sowohl im Warenverkehr mit Drittstaaten als auch innerhalb der Union gleichermaßen gelten, hat der BREXIT auf diese Beschränkungen keine Auswirkungen.
VB-0221, Arbeitsrichtlinie Drogenausgangsstoffe
Die Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen für Drogenausgangsstoffe (VB-0221 Abschnitt 3. und VB-0221 Abschnitt 4.) gelten nunmehr auch im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland.
Im Vereinigten Königreich auf der Grundlage des Unionsrechts ausgestellte Erlaubniserteilungen für Wirtschaftsbeteiligte (VB-0221 Abschnitt 2.2.), Registrierungen von Wirtschaftsbeteiligten (VB-0221 Abschnitt 2.3.), Ausfuhrgenehmigungen (VB-0221 Abschnitt 3.3. bzw. VB-0221 Abschnitt 3.4.) und Einfuhrgenehmigungen (VB-0221 Abschnitt 4.3.) sind in der EU27 nicht mehr gültig. Vom Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland ausgestellte Erlaubniserteilungen, Registrierungen, Ausfuhrgenehmigungen und Einfuhrgenehmigungen sind in der EU27 nicht gültig. Diese gelten nur in Nordirland.
VB-0230, Arbeitsrichtlinie Arzneiwaren, Placenten, menschliches Blut, Antisera und andere Blutfraktionen sowie Produkte natürlicher Heilvorkommen
Die Einfuhrbeschränkungen für Arzneiwaren (VB-0230 Abschnitt 2), für Blutprodukte (VB-0230 Abschnitt 3) und für Produkte natürlicher Heilvorkommen (VB-0230 Abschnitt 4) gelten nunmehr auch im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland. Somit ist bei Arzneiwaren und bei Blutprodukten aus dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland, nicht mehr eine Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (VB-0230 Abschnitt 2.2.2. bzw. VB-0230 Abschnitt 3.1.2.) ausreichend, sondern es ist bei Arzneiwaren eine Einfuhrbescheinigung (VB-0230 Abschnitt 2.2.1.) und bei Blutprodukten eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung (VB-0230 Abschnitt 3.1.1.) erforderlich.
Bei Arzneiwaren und bei Blutprodukten aus Nordirland hat wie bisher spätestens zwei Monate nach der Verbringung eine Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (VB-0230 Abschnitt 2.2.2. bzw. VB-0230 Abschnitt 3.1.2.) zu erfolgen.
VB-0231, Arbeitsrichtlinie Erreger von Tierkrankheiten
Da die Einfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen für Erreger von Tierkrankheiten sowohl im Warenverkehr mit Drittstaaten als auch innerhalb der Union gleichermaßen gelten, hat der BREXIT auf diese Beschränkungen keine Auswirkungen.
VB-0234, Arbeitsrichtlinie Preislich gestaffelte Arzneimittel
Das Verbot, preislich gestaffelte Arzneimittel (VB-0234 Abschnitt 1.1.), die zu gestaffelten Preisen in die in VB-0234 Anlage 1 angeführten Bestimmungsländer verkauft wurden, zum Zweck der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder der Überführung in ein besonderes Verfahren in die Europäische Union einzuführen, gilt auch im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland.
VB-0240, Arbeitsrichtlinie Biologische Landwirtschaft
Die Einfuhrbeschränkungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel der biologischen Landwirtschaft bzw. des ökologischen Landbaus gelten nunmehr auch im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland.
In Nordirland ansässige Kontrollstellen für Einfuhrkontrollen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln der biologischen Landwirtschaft bzw. des ökologischen Landbaus sind als EU-Kontrollstellen anzusehen. Durch die zuständigen Behörden im Vereinigten Königreich für die Kontrollstellen in Nordirland ausgestellte Kontrollbescheinigungen (Muster siehe VB-0240 Anlage 2, Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C644") sind daher bei einer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzuerkennen.
VB-0260, Arbeitsrichtlinie Leichentransporte
Da die Bedingungen für den Transport von Leichen sowohl im Verkehr mit Drittstaaten als auch innerhalb der Union gleichermaßen gelten, hat der BREXIT auf diese Transportvorschriften keine Auswirkungen.
VB-0280, Arbeitsrichtlinie Gentechnik
Da die Einfuhrverbote für gentechnisch veränderten Mais sowohl im Warenverkehr mit Drittstaaten als auch innerhalb der Union gleichermaßen gelten, hat der BREXIT auf diese Einfuhrverbote keine Auswirkungen.
VB-0300, Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz
Die Einfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die als Wirt für Schädlinge oder als Mittel zu deren Verbreitung dienen können, einschließlich Erde und Nährsubstrat, gelten nunmehr auch im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland.
In Nordirland ansässige Kontrollstellen für amtliche Kontrollen dieser Waren sind als EU-Kontrollstellen anzusehen. Durch die zuständigen Behörden im Vereinigten Königreich für die Kontrollstellen in Nordirland ausgestellte Gemeinsame Gesundheitseingangsdokumente für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (GGED-PP, englisch CHED-PP, Muster siehe Info des BMF GZ. BMF-010311/0093-III/11/2019, Dokumentenartencode in Feld 44 der Zollanmeldung "N851") sind daher bei einer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzuerkennen.
VB-0301, Arbeitsrichtlinie Saatgut
Die Einfuhrbeschränkungen für Saatgut gelten nunmehr auch im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland.
VB-0302, Arbeitsrichtlinie Forstliches Vermehrungsgut
Die Einfuhrbeschränkungen für forstliches Vermehrungsgut gelten nunmehr auch im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland.
VB-0303, Arbeitsrichtlinie Holzverpackungsmaterial
Die Einfuhrbeschränkungen für Holzverpackungsmaterial für bestimmte Waren mit Ursprung in China oder Weißrussland gelten nunmehr auch im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland, da Waren, die zwischen Nordirland und der EU27 befördert werden, keiner zollamtlichen Überwachung, keinen Kontrollen oder Formalitäten unterliegen, wenn diese Waren im Rahmen einer Beförderung innerhalb der Union verbracht werden.
VB-0304, Arbeitsrichtlinie FLEGT
Da das FLEGT-Genehmigungssystem derzeit nur für bestimmte Holzprodukte mit Ursprung in Indonesien und nur bei einer direkten Einfuhr aus Indonesien in die Union gilt, ist der Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich von dieser Beschränkung nicht betroffen.
VB-0310, Arbeitsrichtlinie Vermarktungsnormen
Die Durchführung der Vermarktungsnormenkontrolle bei der Einfuhr und der Ausfuhr von Obst und Gemüse sowie Bruteiern und Küken von Hausgeflügel und die Durchführung der Vermarktungsnormenkontrolle bei der Einfuhr von Geflügelfleisch, Eiern und Bananen ist nunmehr auch im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland, erforderlich. Das Vereinigte Königreich, ausgenommen Nordirland, wurde allerdings in die Liste der anerkannten Drittstaaten (siehe VB-0310 Abschnitt 2.4.1.2.) aufgenommen. Somit ist im Fall der Einfuhr eine Vermarktungsnormenkontrolle nicht erforderlich, wenn die Sendung von einer durch eine amtliche Behörde und Kontrollstelle des Vereinigten Königreichs ausgestellte Kontrollbescheinigung begleitet ist (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7245").
- Amtliche Behörde des Vereinigten Königreichs, unter deren Verantwortung diese Kontrollen durchgeführt werden, ist der Secretary of State for the Department for Environment, Food & Rural Affairs (Minister für Umwelt, Ernährung und ländliche Angelegenheiten).
- Kontrollstellen des Vereinigten Königreichs, die mit der Durchführung der Kontrollen als solche beauftragt sind, sind
- für England und Wales das Horticulture Marketing Inspectorate (HMI, Aufsichtsbehörde für die Vermarktung von Gartenbauerzeugnissen) und
- für Schottland die Horticulture and Marketing Unit (HMU, Gartenbau- und Vermarktungsabteilung der schottischen Regierung).
In Nordirland ansässige Kontrollstellen für Einfuhr- oder Ausfuhrkontrollen in Bezug auf Vermarktungsnormen sind als EU-Kontrollstellen anzusehen. Durch die zuständigen Behörden im Vereinigten Königreich für die Kontrollstellen in Nordirland ausgestellte Konformitätsbescheinigungen bzw. Kontrollbescheinigungen (Muster siehe VB-0310 Anlage 1 bis 4, Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N002" bzw. "7240") sind daher anzuerkennen.
VB-0311, Arbeitsrichtlinie Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse
Die Durchführung der Kontrolle von Vermarktungsnormen anlässlich der Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie die Kontrolle der zulässigen Mindestgrößen für Fische ist nunmehr auch im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland, erforderlich.
In Nordirland ansässige Kontrollstellen für Kontrollen in Bezug auf Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse sind als EU-Kontrollstellen anzusehen. Durch die zuständigen Behörden im Vereinigten Königreich für die Kontrollstellen in Nordirland ausgestellte Kontrollbescheinigungen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7261") sind daher bei einer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzuerkennen.
VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht
Die Einfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen für Tiere, tierische Rohstoffe und Erzeugnisse und Gegenständen die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, gelten nunmehr auch im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland.
In Nordirland ansässige Kontrollstellen für amtliche Kontrollen dieser Waren sind als EU-Kontrollstellen anzusehen. Durch die zuständigen Behörden im Vereinigten Königreich für die Kontrollstellen in Nordirland ausgestellte Gemeinsame Gesundheitseingangsdokumente für Erzeugnisse (GGED-P, Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N853") bzw. Gemeinsame Gesundheitseingangsdokumente für Tiere (GGED-A, Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C640") sind daher bei einer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzuerkennen.
Ein Heimtierausweis (VB-0320 Abschnitt 1.2.12. und VB-0320 Abschnitt 4.1.2.3.), der einem im Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland, ansässigen Heimtierbesitzer für Hunde, Hauskatzen und Frettchen ausgestellt wurde, ist für Reisen in einen der EU27-Mitgliedstaaten nicht mehr gültig. Heimtierausweise, die einem in Nordirland ansässigen Heimtierbesitzer für Hunde, Hauskatzen und Frettchen ausgestellt wurden (diese werden durch einen zusätzlichen Sticker als "nordirisch" gekennzeichnet), bleiben für Reisen in einen der EU27-Mitgliedstaaten gültig.
Für Hunde, Hauskatzen und Frettchen aus dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland, ist nunmehr eine Tiergesundheitsbescheinigung (VB-0320 Abschnitt 1.2.13. und VB-0320 Abschnitt 4.1.2.2.) erforderlich. Eine serologische Tollwutuntersuchung (Titerbestimmung) ist dabei nicht erforderlich!
VB-0321, Arbeitsrichtlinie Verarbeitete tierische Proteine
Die Ausfuhrbeschränkungen für tierisches Protein, das zur Verfütterung an Nutztiere bestimmt ist, gelten nunmehr auch im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland.
VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz
Die Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen für gefährdete Arten wild lebender Tiere und Pflanzen gelten nunmehr auch im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland.
Im Vereinigten Königreich auf der Grundlage des Unionsrechts ausgestellte Genehmigungen und Bescheinigungen für die Einfuhr in die Union und die Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Union (VB-0330 Abschnitt 4.4.) sowie Vermarktungsbescheinigungen (VB-0330 Abschnitt 4.10.) sind in der EU27 nicht mehr gültig.
Vom Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland ausgestellte Genehmigungen und Bescheinigungen für die Einfuhr in die Union und die Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Union sind in der EU27 nicht gültig. Diese gelten nur in Nordirland. Vom Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland ausgestellte Vermarktungsbescheinigungen sind in der EU27 gültig. Da es bisher keine nordirische CITES Vollzugsbehörde gab, können diese Dokument nur nach dem 1. Jänner 2021 ausgestellt werden.
Vor Ablauf des Übergangszeitraums auf der Grundlage des Unionsrechts im Vereinigten Königreich ausgestellte Bescheinigungen für Wanderausstellungen (VB-0330 Abschnitt 4.5.), Reisebescheinigungen (VB-0330 Abschnitt 4.6.), Musterkollektionsbescheinigungen (VB-0330 Abschnitt 4.6a.) und Bescheinigungen für Musikinstrumente (VB-0330 Abschnitt 4.6b) können nach Ablauf dieses Zeitraums auf der Grundlage des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) verwendet werden, dem das Vereinigte Königreich weiterhin als Vertragspartei angehört.
VB-0331, Arbeitsrichtlinie Jungrobben (Einfuhrverbot)
Da das Einfuhrverbot für Pelzfelle und für Bekleidung und Bekleidungszubehör aus Pelzfellen von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks) sowohl im Warenverkehr mit Drittstaaten als auch innerhalb der Union gleichermaßen gilt, hat der BREXIT auf dieses Verbot keine Auswirkungen.
VB-0332, Arbeitsrichtlinie Tellereisenverordnung
Die Einfuhrbeschränkungen für Pelze und daraus hergestellten Waren von bestimmten Wildtierarten gelten nunmehr auch im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland.
VB-0334, Arbeitsrichtlinie Katzen- und Hundefelle
Da das Verbot des Inverkehrbringens und der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, sowohl im Warenverkehr mit Drittstaaten als auch innerhalb der Union gleichermaßen gilt, hat der BREXIT auf dieses Verbot keine Auswirkungen.
VB-0335, Arbeitsrichtlinie Robbenerzeugnisse
Da das Verbot des Inverkehrbringens und der Einfuhr von Robbenerzeugnissen sowohl im Warenverkehr mit Drittstaaten als auch innerhalb der Union gleichermaßen gilt, hat der BREXIT auf dieses Verbot keine Auswirkungen.
VB-0336, Arbeitsrichtlinie IUU-Fischerei
Die Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen für Fischereierzeugnisse gelten nunmehr auch im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland.
VB-0337, Arbeitsrichtlinie Invasive gebietsfremde Arten
Die Einfuhrbeschränkungen für invasive gebietsfremde Arten gelten nunmehr auch im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland.
In Nordirland ansässige Kontrollstellen für amtliche Kontrollen zur Verhütung der vorsätzlichen Einbringung invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung sind als EU-Kontrollstellen anzusehen. Durch die zuständigen Behörden im Vereinigten Königreich für die Kontrollstellen in Nordirland diesbezüglich ausgestellte
- Gemeinsame Gesundheitseingangsdokumente für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (GGED-PP, siehe VB-0337 Abschnitt 2.2.1., Dokumentenartencode in Feld 44 der Zollanmeldung "N851"),
- Gemeinsame Gesundheitseingangsdokumente für Erzeugnisse (GGED-P, siehe VB-0337 Abschnitt 2.2.2., Dokumentenartencode in Feld 44 der Zollanmeldung "N853"),
- Gemeinsame Gesundheitseingangsdokumente für Tiere (GGED-A, siehe VB-0337 Abschnitt 2.2.2., Dokumentenartencode in Feld 44 der Zollanmeldung "N853") und
- Eingangsdokumente über Kontrollen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (siehe VB-0337 Abschnitt 2.2.3., Dokumentenartencode in Feld 44 der Zollanmeldung "7780")
sind daher bei einer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bzw. in andere Zollverfahren anzuerkennen.
Im Vereinigten Königreich auf der Grundlage des Unionsrechts ausgestellte Genehmigungen für invasive gebietsfremde Arten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (siehe VB-0337 Abschnitt 3.1., Dokumentenartencode in Feld 44 der Zollanmeldung "C065") sind in der EU27 nicht mehr gültig. Vom Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland ausgestellte Genehmigungen für invasive gebietsfremde Arten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind in der EU27 nicht gültig. Diese gelten nur in Nordirland.
VB-0350, Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutzmittel
Die Einfuhrbeschränkungen für Pflanzenschutzmittel gelten nunmehr auch im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland.
VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen
Nunmehr gelten für Schusswaffen und Munition im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland, die Einfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen (VB-0400 Abschnitt 2) und nicht mehr die Bestimmungen für den Warenverkehr innerhalb der Union (VB-0400 Abschnitt 3).
Ein Europäischer Feuerwaffenpass (VB-0400 Abschnitt 3.3.) ist für das Mitnehmen von Schusswaffen und Munition aus dem Vereinigten Königreich, ausgenommen aus Nordirland, in einen der EU27-Mitgliedstaaten daher nicht mehr gültig.
Für Nordirland gelten weiter die Bestimmungen für den Warenverkehr innerhalb der Union (VB-0400 Abschnitt 3). Ein Europäischer Feuerwaffenpass, der Personen in Nordirland vor Ende des Übergangszeitraums ausgestellt wurde, bleibt gültig.
VB-0401, Arbeitsrichtlinie Kriegsmaterial
Nunmehr gelten für Kriegsmaterial im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, einschließlich Nordirland, die Einfuhr-, Ausfuhr und Durchfuhrbeschränkungen und nicht mehr die Bestimmungen für den Warenverkehr innerhalb der Union. Somit sind die Ausnahmen für die Verbringung von Kriegsmaterial aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich (VB-0401 Abschnitt 2.1.3. Abs. 2 und 3), die Ausnahmen für die Verbringung von Kriegsmaterial aus Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat (VB-0401 Abschnitt 2.2.4. Abs. 2) und die Ausnahmen für die Verbringung von Kriegsmaterial aus einem anderen EU-Mitgliedstaat über österreichisches Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat (VB-0401 Abschnitt 2.3.4. Abs. 1) im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, einschließlich Nordirland, nicht mehr anzuwenden.
VB-0402, Arbeitsrichtlinie Schieß- und Sprengmittel
Nunmehr gelten für Schieß- und Sprengmittel im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland, die Einfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen (VB-0402 Abschnitt 2.1. und VB-0402 Abschnitt 2.2.) und nicht mehr die Bestimmungen für den Warenverkehr innerhalb der Union (VB-0402 Abschnitt 2.3.).
Für Nordirland gelten weiter die Bestimmungen für den Warenverkehr innerhalb der Union (VB-0402 Abschnitt 2.3.).
VB-0403, Arbeitsrichtlinie Beschussvorschriften
Die anlässlich der Einfuhr von Handfeuerwaffen und deren Teilen sowie Munition hiefür zu setzenden Überwachungsmaßnahmen gelten nunmehr auch im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland, da Waren, die zwischen Nordirland und der EU27 befördert werden, keiner zollamtlichen Überwachung, keinen Kontrollen oder Formalitäten unterliegen, wenn diese Waren im Rahmen einer Beförderung innerhalb der Union verbracht werden.
VB-0404, Arbeitsrichtlinie Pyrotechnische Gegenstände
Da die Einfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen für pyrotechnische Gegenstände sowohl im Warenverkehr mit Drittstaaten als auch innerhalb der Union gleichermaßen gelten, hat der BREXIT auf diese Beschränkungen keine Auswirkungen.
VB-0500, Arbeitsrichtlinie Kulturgut
Die Ausfuhrbeschränkungen für Kulturgut nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 (VB-0500 Abschnitt 3.1.) gelten nunmehr auch im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland.
Im Vereinigten Königreich auf der Grundlage des Unionsrechts ausgestellte Genehmigungen für die Ausfuhr von Kulturgut (VB-0500 Abschnitt 3.1.) sind in der EU27 nicht mehr gültig. Vom Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland ausgestellte Genehmigungen für die Ausfuhr von Kulturgut sind in der EU27 nicht gültig. Diese gelten nur in Nordirland.
Da die Ausfuhrbeschränkungen für Kulturgut nach dem Denkmalschutzgesetz (VB-0500 Abschnitt 3.2.) sowohl im Warenverkehr mit Drittstaaten als auch innerhalb der Union gleichermaßen gelten, hat der BREXIT auf diese Beschränkungen keine Auswirkungen.
VB-0710, Arbeitsrichtlinie Punzierungsgesetz
Die Einfuhrbeschränkungen für Edelmetallgegenstände gelten nunmehr auch im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland, da Waren, die zwischen Nordirland und der EU27 befördert werden, keiner zollamtlichen Überwachung, keinen Kontrollen oder Formalitäten unterliegen, wenn diese Waren im Rahmen einer Beförderung innerhalb der Union verbracht werden.
VB-0720, Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit
Die anlässlich der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr in Bezug auf die Sicherheit und die Übereinstimmung von Produkten mit bestehenden Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union durchzuführenden Kontrollen von in den Binnenmarkt eingeführten Produkten sind nunmehr auch im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland, durchzuführen.
VB-0730, Arbeitsrichtlinie Produktpiraterie
Die Zollbehörden haben nunmehr auch im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland, tätig zu werden, wenn der Verdacht besteht, dass Waren ein Recht geistigen Eigentums verletzen.
Entscheidungen über die Stattgabe von Unionsanträgen, die die zuständige Zolldienststelle des Vereinigten Königreichs auf der Grundlage des Unionsrechts erlassen hat ("Produktpirateriebescheide"), sind in der EU27 nicht mehr gültig. Entscheidungen über die Stattgabe von Anträgen, die die zuständige Zolldienststelle des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland erlassen hat, sind in der EU27 nicht gültig. Diese Entscheidungen gelten nur in Nordirland.
Hinweis: Produktpiraterieaufgriffe, bei denen auf der Grundlage eines vom Vereinigten Königreich erlassenen Produktpirateriebescheides die Überlassung der Waren innerhalb des Übergangszeitraums ausgesetzt oder die Waren innerhalb des Übergangszeitraums zurückgehalten wurden (dieses Datum ist in den Produktpiraterie-Aufgriffsmeldungen als "Entdeckungsdatum" zu erfassen), sind entsprechend zu erledigen, selbst wenn die Erledigung erst nach dem 1. Jänner 2021 erfolgt (also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Produktpirateriebescheid nicht mehr gültig ist).
Unionsanträge, die in einem der EU27-Mitgliedstaaten gestellt wurden, bleiben in der EU27 gültig, auch wenn die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs zu den Zollbehörden gehören, bei denen ein Tätigwerden beantragt wurde. Wurde ein Unionsantrag in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich gestellt und mit diesem Antrag nur ein Tätigwerden der Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats und der Zollbehörden des Vereinigten Königreichs beantragt, so bleibt der betreffende Antrag als nationaler Antrag für den Mitgliedstaat gültig, in dem er gestellt wurde.
In Unionsanträgen kann das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland eingeschlossen werden, sofern EU-Rechte des geistigen Eigentums, die nach dem Protokoll zu Irland/Nordirland in Nordirland geschützt sind, betroffen sind.
VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle
Für Abfälle gelten im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland, nunmehr die Einfuhr-, Ausfuhr und Durchfuhrbeschränkungen (VB-0800 Abschnitt 3, VB-0800 Abschnitt 4 und VB-0800 Abschnitt 5) und nicht mehr die Bestimmungen für den Warenverkehr innerhalb der Union (VB-0800 Abschnitt 6). Für Nordirland gelten weiter die Bestimmungen für den Warenverkehr innerhalb der Union (VB-0800 Abschnitt 6).
Im Vereinigten Königreich auf der Grundlage des Unionsrechts ausgestellte Notifizierungen für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Abfällen (VB-0800 Abschnitt 3, VB-0800 Abschnitt 4 und VB-0800 Abschnitt 5) sind in der EU27 nicht mehr gültig. Vom Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland ausgestellte Notifizierungen für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Abfällen sind in der EU27 nicht gültig. Diese gelten nur in Nordirland.
Im Vereinigten Königreich auf der Grundlage des Unionsrechts ausgestellte Notifizierungen für die Verbringung von Abfällen zwischen den EU-Mitgliedstaaten (VB-0800 Abschnitt 6) behalten ihre Gültigkeit bis zu dem im Zustimmungsbescheid festgesetzten Ablaufdatum.
VB-0810, Arbeitsrichtlinie Schutz der Ozonschicht
Die Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen für Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, gelten nunmehr auch im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland.
VB-0820, Arbeitsrichtlinie Gefährliche Chemikalien
Die Ausfuhrbeschränkungen für gefährliche Chemikalien gelten nunmehr auch im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland.
VB-0900, Arbeitsrichtlinie Pornographie
Da die Einfuhr-, Ausfuhr und Durchfuhrverbote für unzüchtige Schriften, Abbildungen, Laufbilder oder andere unzüchtige Gegenstände sowohl im Warenverkehr mit Drittstaaten als auch innerhalb der Union gleichermaßen gelten, hat der BREXIT auf diese Verbote keine Auswirkungen.
Bundesministerium für Finanzen, 17. Dezember 2020
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirland, ABl. Nr. L 29 vom 31.01.2020 S. 7 |
Schlagworte: | BREXIT, Nordirland |
Verweise: | VB-0200 |