Die Arbeitsrichtlinie Vermarktungsnormen (VB-0310) wurde im Hinblick auf das im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (BREXIT) ausgehandelte Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirlandund eine Organisationsänderung der österreichischen Abgabenbehörden (Zollamt Österreich) zum 1. Jänner 2021 abgeändert.
Die Durchführung der Vermarktungsnormenkontrolle bei der Einfuhr und der Ausfuhr von Obst und Gemüse sowie Bruteiern und Küken von Hausgeflügel und die Durchführung der Vermarktungsnormenkontrolle bei der Einfuhr von Geflügelfleisch, Eiern und Bananen ist nunmehr auch im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland, erforderlich. Das Vereinigte Königreich, ausgenommen Nordirland, wurde allerdings in die Liste der anerkannten Drittstaaten (siehe VB-0310 Abschnitt 2.4.1.2.) aufgenommen. Somit ist im Fall der Einfuhr eine Vermarktungsnormenkontrolle nicht erforderlich, wenn die Sendung von einer durch eine amtliche Behörde und Kontrollstelle des Vereinigten Königreichs ausgestellte Kontrollbescheinigung begleitet ist (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7245").
- Amtliche Behörde des Vereinigten Königreichs, unter deren Verantwortung diese Kontrollen durchgeführt werden, ist der Secretary of State for the Department for Environment,Food & Rural Affairs (Minister für Umwelt, Ernährung und ländliche Angelegenheiten).
- Kontrollstellen des Vereinigten Königreichs, die mit der Durchführung der Kontrollen als solche beauftragt sind, sind
- für England und Wales das Horticulture Marketing Inspectorate (HMI, Aufsichtsbehörde für die Vermarktung von Gartenbauerzeugnissen) und
- für Schottland die Horticulture and Marketing Unit (HMU, Gartenbau- und Vermarktungsabteilung der schottischen Regierung).
In Nordirland ansässige Kontrollstellen für Einfuhr- oder Ausfuhrkontrollen in Bezug auf Vermarktungsnormen sind als EU-Kontrollstellen anzusehen. Durch die zuständigen Behörden im Vereinigten Königreich für die Kontrollstellen in Nordirland ausgestellte Konformitätsbescheinigungen bzw. Kontrollbescheinigungen (Muster siehe VB-0310 Anlage 1 bis 4, Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N002" bzw. "7240") sind daher anzuerkennen.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Vermarktungsnormen (VB-0310 Abschnitt 0.1., VB-0310 Abschnitt 2.2.1., VB-0310 Abschnitt 2.3., VB-0310 Abschnitt 2.4.1.2., VB-0310 Abschnitt 3.2.1. und VB-0310 Abschnitt 3.3.) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 18. Dezember 2020
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VNG, Vermarktungsnormengesetz, BGBl. I Nr. 68/2007 |
Schlagworte: | BREXIT, Vermarktungsnorm |
Verweise: | VB-0310 |