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Information zu der am 4. Dezember 2020 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Saatgut (VB-0301)

BMF2020-0.773.2494.12.20202020

Die Arbeitsrichtlinie Saatgut (VB-0301) wurde im Hinblick auf eine Änderung der Saatgutverordnung 2006 angepasst. Die Liste der Waren, die Beschränkungen nach dem Saatgutgesetz 1997 unterliegen, wurden folgendermaßen erweitert:

Für die Einfuhr von Saatgut und Samen dieser genannten Waren ist somit eine vom Bundesamt für Ernährungssicherheit, Institut für Saatgut, ausgestellte Einfuhrbescheinigung erforderlich (siehe VB-0301 Abschnitt 2.2).

Diese Änderung wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Saatgut (VB-0301 Anlage 1) berücksichtigt.

 

Bundesministerium für Finanzen, 4. Dezember 2020

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Saatgutverordnung 2006, BGBl. II Nr. 417/2006
SaatG 1997, Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997

Schlagworte:

Saatgut

Verweise:

VB-0301

Stichworte