Die
- Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission über die Einfuhrbedingungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl
ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1635/2006, auf Grund derer gemäß § 3 ZollR-DV 2004 bei den Zollstellen Nickelsdorf, Heiligenkreuz, Spielfeld, Tisis und Flughafen Wien durch Zollorgane Radioaktivitätsmessungen bei Speisepilzen durchgeführt werden. Die Verordnung (EU) 2020/1158 schreibt nunmehr vor, dass die betroffenen Waren an Grenzkontrollstellen im Sinne des Artikels 3 Nummer 38 der Verordnung (EU) 2017/625 zu kontrollieren sind. Ab dem 1. September 2020 ergeben sich daher folgende Änderungen:
- Der von der Verordnung umfasste Warenkatalog, der den Einfuhrbeschränkungen unterliegt, wurde ausgeweitet und erfasst nunmehr Speisepilze und auch Beeren (Lebens- und Futtermittel) mit Ursprung in bestimmten Drittstaaten (Details siehe VB-0200 Abschnitt 10.1.).
- Die Verbringung dieser Speisepilze und Beeren aus einem Drittland in die Europäische Union ist nur über eine zugelassene Grenzkontrollstelle zulässig. In Österreich wurden folgende Grenzkontrollstellen zugelassen:
- im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien: die Zollstelle Flughafen Wien Güterabfertigung (330100);
- im Bereich des Zollamtes Linz Wels: die Zollstelle Flughafen Linz (520100);
- im Bereich des Zollamtes Feldkirch Wolfurt: die Zollstellen Buchs/Bahnhof (920100) und Tisis (920400).
- Die Speisepilze und Beeren sind an den Grenzkontrollstellen bei ihrem Eingang in die Union einer amtlichen Kontrollen zu unterziehen. In Österreich obliegt die Durchführung dieser Kontrollen
- im Fall von Lebensmitteln gemäß § 47 Abs. 3 LMSVG dem Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (siehe VB-0200 Abschnitt 1.3. Abs. 2) und
- im Fall von Futtermitteln gemäß § 5 Abs. 2 Futtermittelverordnung 2010 dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe VB-0200 Abschnitt 1.3. Abs. 3).
- Die Durchführung der amtlichen Kontrolle ist vom Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmer oder seinem Vertreter in dem von der Kommission betriebenen Datenbanksystem TRACES (TRAde Control and Expert System) elektronisch zu beantragen. Im Zuge dieser Kontrolle können durch die Organe der Grenzkontrollstelle eine Dokumentenprüfung, eine Nämlichkeitskontrolle, eine Warenuntersuchung und allenfalls auch eine Laboruntersuchung der Waren erfolgen. Die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle kann auch entscheiden, dass ein Teil der Einfuhrkontrolle an einer Kontrollstelle erfolgen kann.
- Gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 wird zur Dokumentation des Umfangs und des Ergebnisses der amtlichen Kontrolle ein durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestätigtes Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Futter- und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (GGED-D, Muster siehe VB-0200 Abschnitt 30.5.) verwendet. Der Umfang der amtlichen Kontrolle wird im GGED-D in den Feldern II.3 bis II.6 und das Ergebnis der amtlichen Kontrolle wird in den Feldern II.9, II.10, II.12 oder II.16 vermerkt. Die zuständige Behörde kann das GGED-D in Feld II.21 mittels Unterschrift und Stempel oder mittels elektronischer Signatur unterzeichnen. Zusätzlich wird auf dem GGED-D der Vermerk "Validated" als Wasserzeichen aufgedruckt.
- Gemäß Artikel 57 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 darf die Überführung der in VB-0200 Abschnitt 10.1. aufgeführten Speisepilze und Beeren in ein Zollverfahren und die Abfertigung im Rahmen dieses Verfahrens, einschließlich der Verbringung in Zolllager oder Freizonen und die dortige Abfertigung, nur erfolgen, wenn der für die Sendung verantwortliche Unternehmer den Zollbehörden das von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle genehmigte GGED-D (siehe VB-0200 Abschnitt 30.3.1. Abs. 5 und VB-0200 Abschnitt 30.5.) vorlegen kann. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten und die Einfuhrkontrollen nach VB-0200 Abschnitt 10.3. können daher nur im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung nach der Gestellung der Waren und vor der Überführung in ein Zollverfahren erfolgen (siehe VB-0200 Abschnitt 10.2. ).
- Das im Teil II von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entsprechend bestätigte GGED-D bildet eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Daten dieser Unterlagen sind in der Anmeldung festzuhalten (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C678"). Zusätzlich ist in der Anmeldung die Einfuhrentscheidung der zuständigen Behörde anzugeben (Dokumentenartencode in Feld 44 der Zollanmeldung "7007", falls gemäß dem Vermerk in Feld II.12 des GGED-D eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig ist, und "7008", falls gemäß dem Vermerk in Feld II.9, Feld II.10 oder Feld II.16 des GGED-D eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht zulässig ist).
- Im Hinblick auf Artikel 57 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 hat die Zollbehörde vor der Überlassung der in VB-0200 Abschnitt 10.1. aufgeführten Speisepilze und Beeren in den zollrechtlich freien Verkehr eine lückenlose Dokumentenkontrolle des GGED-D durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, dass die zuständige Behörde
- im Feld II.12 des GGED-D bestätigt hat, dass die Sendung für den freien Verkehr in der Union zulässig ist, und
- das Dokument in Feld II.21 unterzeichnet hat.
- Hinsichtlich Ausnahmen von der Einfuhrkontrolle siehe VB-0200 Abschnitt 10.4.
Bundesministerium für Finanzen, 12. August 2020
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 178/2002 , ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1 |
Schlagworte: | Tschernobyl, Radioaktivität, Speisepilze, Beeren, Einfuhrkontrolle |
Verweise: | VB-0200 Abschnitt 1.3. |