Die Kommission hat zum FLEGT-Genehmigungssystem hinsichtlich der in Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005enthaltenen Ausnahmeregelung mitgeteilt, dass der zwecks Definition von Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind, enthaltene Verweis auf Artikel 1 Nummer 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZK-DVO) als statischer Verweis (und nicht wie bisher kommuniziert als dynamischer Verweis) anzusehen ist.
Demzufolge gelten im Zusammenhang mit FLEGT solche Holzprodukte als Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die die nachstehenden Bedingungen erfüllen:
- Waren, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gelegentlich erfolgt, und
- die ihrer Art und Menge nach ausschließlich zum privaten Ge- oder Verbrauch durch den Empfänger oder Reisenden und Angehörige ihres Haushalts bestimmt sind oder als Geschenk überreicht werden sollen.
Ob die Waren dem Empfänger vom Versender gegen Bezahlung zugesandt werden, ist für die Definition nicht (mehr) von Bedeutung. Somit können beispielsweise auch für den privaten Gebrauch bestimmte und im Fernabsatz per Post oder Kurierdienst gelieferte Waren als nichtkommerziell angesehen werden, es sei denn, Waren derselben Art werden regelmäßig an dieselbe Person geliefert.
Diese Änderung wurde bereits in der Arbeitsrichtlinie FLEGT (VB-0304 Abschnitt 3.1.) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 31. Jänner 2020
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 2173/2005 , ABl. Nr. L 347 vom 30.12.2005 S. 1 |
Schlagworte: | FLEGT, Holz, Holzprodukte, nichtkommerzielle Zwecke |
Verweise: | ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 1 Nr. 6 |