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Information zu der am 1. Februar 2020 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320)

BMF2020-0.006.34431.1.20202020

In der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320) wurden nunmehr die am 14. Dezember 2019 in Kraft getretenen Änderungen auf Grund

berücksichtigt. Hinsichtlich der diesbezüglichen inhaltlichen Änderungen wird auf die Info vom 13. Dezember 2019, GZ. BMF-010311/0092-III/11/2019, verwiesen.

Ferner wurde berücksichtigt, dass das Vereinigte Königreich mit 31. Jänner 2020 aus der Europäischen Union austritt und das dazu ausgehandelte Austrittsabkommen am 1. Februar 2020, 00:00 MEZ/CET, in Kraft tritt. Mit bzw. durch Zustandekommen dieses Austrittsabkommens bleibt der im Warenverkehr mit dem Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie den Kanalinseln und der Insel Man maßgebliche EU-Rechtsbestand im Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2020 weiterhin gegenüber dem Vereinigten Königreich anwendbar, sodass sich dadurch vorerst keine inhaltlichen Änderungen ergeben.

 

Bundesministerium für Finanzen, 31. Jänner 2020

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 2017/625 , ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1
DVO 2019/1715, ABl. Nr. L 261 vom 14.10.2019 S. 37

Schlagworte:

Tiere, OCR, Brexit

Verweise:

VB-0320
BMF 13.12.2019, BMF-010311/0092-III/11/2019

Stichworte