In der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320) wurden nunmehr die am 14. Dezember 2019 in Kraft getretenen Änderungen auf Grund
- der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (Verordnung über amtliche Kontrollen) und
- der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (IMSOC-Verordnung)
berücksichtigt. Hinsichtlich der diesbezüglichen inhaltlichen Änderungen wird auf die Info vom 13. Dezember 2019, GZ. BMF-010311/0092-III/11/2019, verwiesen.
Ferner wurde berücksichtigt, dass das Vereinigte Königreich mit 31. Jänner 2020 aus der Europäischen Union austritt und das dazu ausgehandelte Austrittsabkommen am 1. Februar 2020, 00:00 MEZ/CET, in Kraft tritt. Mit bzw. durch Zustandekommen dieses Austrittsabkommens bleibt der im Warenverkehr mit dem Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie den Kanalinseln und der Insel Man maßgebliche EU-Rechtsbestand im Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2020 weiterhin gegenüber dem Vereinigten Königreich anwendbar, sodass sich dadurch vorerst keine inhaltlichen Änderungen ergeben.
Bundesministerium für Finanzen, 31. Jänner 2020
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 2017/625 , ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1 |
Schlagworte: | Tiere, OCR, Brexit |
Verweise: | VB-0320 |