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112.2. Kein Ausschluss des Vorsteuerabzuges bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und bei befreiten Lieferungen an Plattformen oder andere elektronische Schnittstellen

BMF2020-0.806.88210.12.2020

Rz 4071
Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung schließt den Vorsteuerabzug für damit zusammenhängende Vorleistungen nicht aus (echte Steuerbefreiung). Dies gilt auch für Lieferungen an Plattformen oder andere elektronische Schnittstellen, die nach Art. 6 Abs. 4 UStG 1994 steuerfrei sind.

Randzahlen 4072 bis 4076: derzeit frei.

112.3. Einschränkungen der Vorsteuer für Fahrzeuglieferer

Rz 4077
Fahrzeuglieferer iSd Art. 2 UStG 1994 (siehe Rz 3697 bis Rz 3698gelten in Hinblick auf die Fahrzeuglieferung als Unternehmer. Damit ist auch die grundsätzliche Berechtigung zum Vorsteuerabzug gegeben. Dieses Recht wird in Art. 12 Abs. 3 UStG 1994 jedoch mehrfach eingeschränkt.

Beispiel:

Ein österreichischer Privater kauft im Jänner 2002 bei einem inländischen Fahrzeughändler einen fabriksneuen Pkw um 30.000 Euro zuzüglich 20% USt in Höhe von 6.000 Euro. Im März 2002 verkauft er dieses Fahrzeug nach Italien um 20.000 Euro.

Der österreichische Fahrzeuglieferer kann im März 2002 die sich aus der ursprünglichen Lieferung des Fahrzeuges an ihn ergebende USt als Vorsteuer abziehen, jedoch eingeschränkt auf die sich aus dem Verkaufspreis ergebende fiktive USt in Höhe von 4.000 Euro (20% von 20.000 Euro).

Randzahlen 4078 bis 4085: derzeit frei.

Randzahlen 4086 bis 4095: derzeit frei.

112.4. Innergemeinschaftlicher Erwerb von neuen Fahrzeugen

113. bis 117. (Art. 13 bis Art. 17 UStG 1994 nicht vergeben)

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