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25. Besondere Besteuerungsformen (§ 25 UStG 1994)

BMF2020-0.806.88210.12.2020

Randzahlen 3421 bis 3430: derzeit frei.

25a. Sonderregelung für Drittlandsunternehmer, die sonstige Leistungen (bis 30.6.2021 nur anwendbar auf sonstige Leistungen gemäß § 3a Abs. 13 UStG 1994) an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbringen (§ 25a UStG 1994)

25a.1. Voraussetzungen

Rz 3431
Im Drittland ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen an Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 im Gemeinschaftsgebiet ausführen, können sich - unter bestimmten Bedingungen - dafür entscheiden, nur in einem EU-Mitgliedstaat erfasst zu werden. Entscheidet sich der Unternehmer dafür, sich in Österreich erfassen zu lassen, gilt die Sonderregelung des § 25a UStG 1994. Die Umsätze sind dann elektronisch über den Nicht-EU-OSS (https://non-eu-moss-evat.bmf.gv.at ) zu erklären. Bis 30.6.2021 können im Drittland ansässige Unternehmer den Nicht-EU-OSS nur für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Fernseh- und Rundfunkleistungen, die an im Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer erbracht werden, verwenden.

Für einen Überblick über die verschiedenen One-Stop-Shop-Sonderregelungen ab 1.7.2021 nach Leistungserbringer (EU-Unternehmer und Drittlandsunternehmer) und Umsatz siehe Rz 4300d.

Ist ein Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat für den Nicht-EU-OSS registriert (Art. 358 bis 369 MwSt-RL 2006/112/EG ), gelten die Sonderregelungen in § 25a UStG 1994 für die unter den Nicht-EU-OSS fallenden Umsätze sinngemäß (zB Steuerschuld, Erklärungszeitraum, keine Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen).

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Nicht-EU-OSS ist, dass der Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet

  • weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte hat,
  • sonstige Leistungen an Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 erbringt (bis 30.6.2021 sind nur Umsätze nach § 3a Abs. 13 UStG 1994 umfasst),
  • keiner Sperrfrist nach § 25a Abs. 10 UStG 1994, § 25b Abs. 8 UStG 1994, Art. 25 Abs. 8 UStG 1994 oder einer vergleichbaren Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat unterliegt,
  • für Zwecke der Umsatzsteuer nicht erfasst ist und auf elektronischem Weg (Internetadresse: (https://non-eu-moss-evat.bmf.gv.at ) beim Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt, die Option zur Sonderregelung beantragt.

Mit 1.1.2019 entfällt die Voraussetzung, dass der Unternehmer in der EU nicht zur Umsatzsteuer registriert sein darf.

Wird der Antrag zur Inanspruchnahme des Nicht-EU-OSS genehmigt, erhält der Unternehmer mittels E-Mail seine EU-Identifikations-Nummer (zB EU040123456) sowie seinen Benutzernamen und sein Passwort an die bekannt gegebene E-Mail-Adresse zugesandt. Er ist dann verpflichtet, alle Umsätze, die unter die Sonderregel des § 25a UStG 1994 fallen, auf elektronischem Wege über die oben angeführte Internetadresse zu erklären.

Der Unternehmer kann die Inanspruchnahme des Nicht-EU-OSS unter Einhaltung der Frist des § 25a Abs. 8 UStG 1994 widerrufen.

25a.2. Sonderregelung für den Nicht-EU-OSS

Rz 3432
Insbesondere folgende Regelungen gelten bei Verwendung des Nicht-EU-OSS:

  • Das Kalendervierteljahr ist Erklärungszeitraum (§ 25a Abs. 3 UStG 1994).
  • Die Steuerschuld für die im Erklärungszeitraum ausgeführten Leistungen entsteht mit Ablauf des Erklärungszeitraumes (§ 25a Abs. 14 UStG 1994).
  • Die Steuer ist am letzten Tag (bis 30.6.2021: 20. Tag) des auf den Erklärungszeitraum folgenden Kalendermonats fällig (§ 25a Abs. 7 UStG 1994).
  • Die Unternehmer haben vierteljährliche Steuererklärungen bis zum letzten Tag (bis 30.6.2021: 20. Tag) des auf den Erklärungszeitraum folgenden Kalendermonats auf elektronischem Weg abzugeben (§ 25a Abs. 3 UStG 1994). Für das Kalenderjahr ist keine Erklärung abzugeben.
    • getrennt nach Mitgliedstaaten,
    • unter Angabe des anzuwendenden Steuersatzes,
    • und der zu entrichtenden Steuer sowie die
    • insgesamt zu entrichtende Steuer

    In der Steuererklärung sind sämtliche Umsätze im Gemeinschaftsgebiet

anzugeben (§ 25a Abs. 4 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 40/2014).

  • Vorsteuern können nur im Erstattungsverfahren gemäß § 21 Abs. 9 UStG 1994 geltend gemacht werden (Verordnung des BM für Finanzen mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. II Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 158/2014).
  • Ein Steuerbescheid hinsichtlich der in Österreich ausgeführten Umsätze ergeht nur, wenn der Unternehmer die Abgabe der Erklärung pflichtwidrig unterlässt, diese unvollständig ist oder die Selbstberechnung unrichtig ist (§ 25a Abs. 13 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 40/2014).
25a.3. Umrechnung von Werten in fremder Währung, Aufzeichnungspflichten und Wegfall der Sonderregelung

Rz 3433
Zum Umrechnungskurs siehe Rz 4300

Zu den Aufzeichnungspflichten siehe Rz 4300b

Zum Ausschluss siehe Rz 4300a

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