In einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehende österreichische Staatsbürger, die ihren Dienstort und ihren Wohnsitz nicht im Inland haben (Auslandsbeamte), sind in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig (
§ 26 Abs. 3 BAO).
Eine nach
§ 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 steuerfreie Kaufkraftausgleichszulage (
§ 21b Gehaltsgesetz 1956) gebührt, wenn die Kaufkraft des Euro in diesem Gebiet geringer ist als in Österreich. Erwachsen dem Auslandsbeamten zusätzliche Kosten, gebührt diesem Beamten zum Monatsbezug eine so genannte Auslandsverwendungszulage gemäß
§ 21a Gehaltsgesetz 1956 in Verbindung mit der Auslandsverwendungsverordnung (
BGBl. II Nr. 107/2005 und
BGBl. II Nr. 89/2006), die ebenfalls steuerbefreit ist.
§ 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 ist auch auf gleichartige Zulagen von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts anzuwenden (siehe Rz 1406a betreffend Experten in Twinning-Projekten). Entschädigungen für den Heimaturlaub
§ 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 steuerfrei.