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3.3.7 Familienbeihilfen (§ 3 Abs. 1 Z 7 EStG 1988)

BMF07 2501/4-IV/7/0116.12.2005

Rz 50
Kinderzulagen, Kinderbeihilfen und Kinderzuschläge, die als Lohnzuschläge vom Arbeitgeber bezahlt werden, fallen nicht unter diese Befreiungsbestimmung.

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