3.3.7 Familienbeihilfen (§ 3 Abs. 1 Z 7 EStG 1988)
BMF07 2501/4-IV/7/0116.12.2005
LStR 2002 Rz 50Rz 50
Kinderzulagen, Kinderbeihilfen und Kinderzuschläge, die als Lohnzuschläge vom Arbeitgeber bezahlt werden, fallen nicht unter diese Befreiungsbestimmung.