Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 |
Schlagworte: | Stempelgebühren, Verwaltungsabgaben, Gebührenbefreiung, Güterverkehr, Firmenbuchauszug, Befreiung, nicht mehr anwendbare Gesetzeslage, Nichtmehranwendbarkeit der Erklärung, Beratungsbestätigungen, Deregulierungsgesetz, Bestätigung durch die Wirtschaftskammer, amtlicher Vordruck, vollelektronische Gründung, Ummeldung von Kraftfahrzeugen, zeitlicher Geltungsbereich |
Verweise: | NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien |
Im Rahmen der laufenden Wartung 2019 werden gesetzliche Änderungen aufgrund des Deregulierungsgesetzes 2017 (BGBl. I Nr. 40/2017) und der Änderung der Gewerbeordnung (BGBl. I Nr. 94/2017) eingearbeitet.
Die Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus diesem Erlass nicht abgeleitet werden.
Die Neugründungs-Förderungs-Richtlinien 2008 idF des Wartungserlasses 2019 sind bei Prüfungen für vergangene Förderzeiträume und auf offene Abgabenfälle anzuwenden, soweit nichts anderes geregelt ist bzw. soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen oder günstigere Regelungen in den Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Gültigkeit hatten. Eine geänderte Rechtsansicht stellt keinen Wiederaufnahmegrund gemäß § 303 BAO dar.
In der Rz 5 wird der Hinweis auf die Befreiung von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes in der GewO 1994 , welche mit der Novelle BGBl. I Nr. 94/2017 in Kraft trat, ergänzt.
1.1.1. Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben ( § 1 Z 1 NeuFöG )
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Die Befreiung von Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben ist nur insoweit gegeben, als es sich um steuerpflichtige Vorgänge handelt, die unmittelbar und konkret dem Gründungsvorgang zuzurechnen sind.
Ab 18.07.2017 gilt:
Schriften und Zeugnisse, die auf Grundlage der Gewerbeordnung erstellt und ausgestellt werden, sowie Eingaben, die auf das Erstellen und das Ausstellen von Schriften auf Grundlage der Gewerbeordnung gerichtet sind, sind unabhängig des NeuFöG gemäß § 333a GewO 1994 von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Die sachliche Zuständigkeit für oben angeführte Gebührenbefreiung ist in der Gewerbeordnung ( GewO 1994 ) geregelt.
Die Rz 6, Rz 8, Rz 10, Rz 12a, Rz 19 und Rz 148 werden auf Grund der Befreiung gemäß § 333a GewO 1994 adaptiert.
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Unmittelbar durch eine Neugründung veranlasst sind Schriften und Amtshandlungen iSd § 1 Z 1 NeuFöG, wenn diese in einem konkreten Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebes stehen.
Unmittelbar durch die Neugründung veranlasst sind zum Beispiel:
- Ansuchen um Konzessionen und Konzessionserteilungen (soweit diese nicht unter die Gebührenbefreiung des § 333a GewO 1994 fallen),
- Niederlassungsbewilligungen, gründungsbedingte Konzessionserteilungen (soweit diese nicht unter die Gebührenbefreiung des § 333a GewO 1994 fallen),
- Beilagen, Zeugnisse und Strafregisterauszüge, die für gründungsbedingte Eingaben, Berechtigungen und Amtshandlungen benötigt werden.
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Bei den Bundesverwaltungsabgaben (bspw. die Tarifposten 1, 3, 44, 50, 65, 132, 145 und 259 des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983) erstreckt sich die Befreiung insb. auf unmittelbar gründungsbedingte Konzessionserteilungen, Niederlassungsbewilligungen, Genehmigungen zur Berufstätigkeit, Bewilligungen zur Betriebserrichtung.
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Nicht unmittelbar durch die Neugründung veranlasst sind Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit
- allgemeinen persönlichen Qualifikationserfordernissen (zB Steuerberaterprüfungszeugnis, Ziviltechnikerprüfungszeugnis, Staatsbürgerschaftsnachweis oder sonstige Personenstandsurkunden) oder
- allgemeinen sachlichen Erfordernissen (zB Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Betriebsgebäudes, Bauverhandlungsprotokolle),
und zwar auch dann nicht, wenn diese im Vorfeld einer Neugründung (zB Nachsicht von Zulassungsvoraussetzungen für eine Prüfung) erforderlich sind.
Gewerbeanmeldung und Firmenbuchauszug gemäß § 365g GewO 1994
12a
Liegen bei Neugründung einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft grundsätzlich die Voraussetzungen für die Befreiungen nach dem NeuFöG vor und wird der Gewerbebehörde kein Firmenbuchauszug vorgelegt, sondern der Antrag an die Gewerbebehörde gemäß § 365g Abs. 2 GewO 1994 gestellt, ist die Ausstellung des Firmenbuchauszuges von der Abgabenbefreiung des § 1 Z 1 NeuFöG umfasst.
Erteilung der Konzession für den grenzüberschreitenden Güterverkehr
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Gemäß § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz muss der Unternehmer dafür sorgen, dass in jedem LKW während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird. Diese beglaubigten Abschriften bzw. Auszüge werden durch die ausstellende Behörde (zB Amt der Stmk. Landesregierung) zugleich mit den Originalen in entsprechender Anzahl ausgefertigt bzw. ausgefolgt.
Die Erteilung der Konzession für den grenzüberschreitenden Güterverkehr steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Neugründung. Auf Grund § 333a GewO 1994 sind alle Verfahren betreffend Gewerbeausübung oder Konzessionen iZm dem GütbefG sowie des GelverkG wie zB Konzessionsansuchen, Befreiungen bei Vorliegen der Gegenseitigkeit gemäß § 5 Abs. 8 GütbefG und § 6 GelverkG , Ausstellung von EU-Gemeinschaftslizenzen und beglaubigten Abschriften aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Nicht befreit sind jedoch die Ausstellung von EU-Fahrerbescheinigungen, Fahrerqualifikationsnachweisen für Berufskraftfahrer, Taxilenker- und Schülertransportausweisen sowie die Erteilung von Ermächtigungen von Ausbildungsstätten, weil es sich hierbei nicht um gewerbliche Rechte des Berufszuganges oder der Berufsausübung handelt.
6.1.1. Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben ( § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG )
148
Die Befreiung von Stempelgebühren (insb. die TP 2 Abs. 1 Z 1 und 2, TP 5, TP 6 Abs. 1 und 2 sowie TP 14 des § 14 Gebührengesetz) und Bundesverwaltungsabgaben gilt auch für Schriften und Amtshandlungen, die durch eine Betriebsübertragung unmittelbar veranlasst sind.
Dies sind zum Beispiel:
- die Erteilung von entsprechenden Aufenthaltsbewilligungen im Sinne von § 14 GewO 1994 zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
- die Ausstellung von Zulassungsscheinen bei der durch die Betriebsübertragung erforderlichen Anmeldung (Ummeldung) von Kraftfahrzeugen
Im Übrigen gelten die Ausführungen unter Rz 5 ff sinngemäß.
Die Rz 11, Rz 12, Rz 13, und Rz 20 werden samt Überschriften auf Grund der Befreiung gemäß § 333a GewO 1994 gestrichen.
11
derzeit frei
12
derzeit frei
13
derzeit frei
20
derzeit frei
In der Rz 46 wird das Beispiel betreffend einer seit 2011 nicht mehr anwendbaren Gesetzeslage gestrichen.
46
Folgende lohnabhängige Abgaben werden nicht erhoben:
- Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß §§ 41 ff FLAG 1967 von
- Bezügen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
- Gehältern und sonstigen Vergütungen aller Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988 (zB wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer),
- Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage 2; Landeskammerumlage und Bundeskammerumlage) gemäß § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes von Bezügen
- von Arbeitnehmern iSd § 47 Abs. 1 EStG 1988 sowie
- von an Kapitalgesellschaften beteiligten Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988 (zB wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer),
- Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages vom Entgelt der in § 4 Abs. 1 ASVG in der ab 1. Jänner 2000 geltenden Fassung genannten Personen (Dienstnehmer, Lehrlinge usw.; jeweils unabhängig davon, ob sie voll- oder teilversichert sind),
- Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 ASVG, §§ 52, 53a und 54 ASVG vom Entgelt der in § 4 Abs. 1 ASVG in der ab 1. Jänner 2000 geltenden Fassung genannten Personen (Dienstnehmer, Lehrlinge, freie Dienstnehmer usw.; jeweils unabhängig davon, ob sie voll- oder teilversichert sind).
Beispiel 1:
Ein Betrieb wird am 7. Jänner 2016 neu gegründet. Der erste Arbeitnehmer wird ab 1. März 2016 eingestellt. Ab 1. Juni 2016 nehmen zwei weitere und ab 1. September 2016 ein weiterer Arbeitnehmer die Beschäftigung auf. Im Jahr 2017 werden ab 1. Jänner fünf zusätzliche, ab 1. Februar zwei weitere Arbeitnehmer beschäftigt.
Der allgemeine Beobachtungszeitraum, in dem die Begünstigung grundsätzlich Anwendung finden kann, ist der Kalendermonat der Neugründung und die folgenden 35 Kalendermonate und läuft bis zum 31. Dezember 2018. Die höchstens zwölf Kalendermonate umfassende Frist für die tatsächliche Inanspruchnahme beginnt mit dem Monat zu laufen, in dem der erste Dienstnehmer beschäftigt wird. Die Begünstigung steht somit ab März 2016 für höchstens 12 Kalendermonate bis Ende Februar 2017 zu.
Für den Zeitraum von 12 Kalendermonaten ab der Neugründung, somit bis 31. Dezember 2016, besteht keine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer (Dienstnehmer). Die Begünstigung kann daher bis Ende Dezember 2016 für alle vier Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden. Ab dem 13. Kalendermonat, das dem Kalendermonat der Neugründung folgt (ab Jänner 2017), wird die Begünstigung auf die seit der Neugründung ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer (Dienstnehmer) beschränkt. Das bedeutet, dass für die beiden im Begünstigungszeitraum verbleibenden Kalendermonate (Jänner und Februar 2017) die Begünstigung nur noch für den im März 2016 und für die zwei im Juni 2016 eingestellten Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden kann. Für den im September sowie für die im Jänner und Februar 2017 eingestellten Arbeitnehmer steht die Begünstigung ab 1. Jänner 2017 auf Grund der Beschränkung auf drei Arbeitnehmer nicht mehr zu.
Beispiel 2:
Ein Betrieb wird im Februar 2016 neu gegründet und zunächst als Ein-Personen- Unternehmen geführt. Im Oktober 2016 werden drei Arbeitnehmer (A, B und C) und im November 2016 zwei weitere Arbeitnehmer (D und E) eingestellt. Mit Juli 2017 wird das Arbeitsverhältnis mit B beendet.
Die Begünstigung gemäß § 1 Z 7 NeuFöG steht wie folgt zu:
10/2016 für 3 AN (A, B und C)
11/2016 - 01/2017 für 5 AN (A, B, C, D und E)
02/2017 - 06/2017 für 3 AN (A, B und C)
07/2017 - 09/2017 für 2 AN (A und C)
Beispiel 3:
Die Neugründung erfolgt mit Juni 2016. Ab Dezember 2016 werden gleichzeitig 4 Arbeitnehmer (U, V, W und X) erstmalig beschäftigt. Im Juni 2017 legt sich der Neugründer fest, U, V und X als die ersten drei Beschäftigten zu behandeln. Mit Oktober 2017 wird das Arbeitsverhältnis mit U beendet.
Die Begünstigung gemäß § 1 Z 7 NeuFöG steht wie folgt zu:
12/2016 - 05/2017 für 4 AN (U, V, W und X)
06/2017 - 09/2017 für 3 AN (U, V und X)
10/2017 - 11/2017 für 2 AN (V und X)
Beispiel 4:
Die Neugründung erfolgt im Mai 2016. Im Juli 2016 werden 2 AN (A und B) eingestellt. Mit Ende August 2016 wird das Arbeitsverhältnis mit einem AN (A) wieder gelöst und später im Dezember 2016 wird derselbe (A) wieder eingestellt, ohne dass inzwischen weitere AN eingestellt worden sind. Der wieder eingestellte AN (A) ist nun als 3. AN zu betrachten. Mit Jänner 2017 und Februar 2017 wird jeweils ein weiterer AN (C und D) eingestellt.
Die Begünstigung gemäß § 1 Z 7 NeuFöG steht wie folgt zu:
07/2016 - 08/2016 für 2 AN (A und B)
09/2016 - 11/2016 für 1 AN (B)
12/2016 für 2 AN (B und A)
01/2017 für 3 AN (B, A und C)
02/2017 - 04/2017 für 4 AN (B, A, C und D)
05/2017 - 06/2017 für 2 AN (B und A)
Die Rz 94 wird aufgrund der Nichtmehranwendbarkeit der Erklärung mittels des Formulars NeuFö1 adaptiert.
4. Erklärung der Neugründung ( § 4 NeuFöG )
94
Die Erklärung der Neugründung hat mit dem Formular NeuFö 2 zu erfolgen. Dieser amtliche Vordruck ist bei den gesetzlichen Berufsvertretungen, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, bei allen Finanzämtern sowie im Internet (www.bmf.gv.at ) erhältlich.
In der Rz 110 wird ergänzt, dass Beratungsbestätigungen auch von der Wirtschaftskammer, neben der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft, eingeholt werden können, wenn der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden kann (Deregulierungsgesetz 2017).
4.3. Bestätigung der Beratung ( § 4 Abs. 3 NeuFöG )
110
Am amtlichen Vordruck hat die für den Betriebsinhaber zuständige gesetzliche Berufsvertretung zu bestätigen, dass die Erklärung unter Inanspruchnahme der Beratung erstellt worden ist bzw. es sich um ein freies Gewerbe handelt und der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt (siehe Rz 112). Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist die Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft oder der Wirtschaftskammer einzuholen.
In der Rz 111 wird ergänzt, dass auch die Beratungstätigkeit der Wirtschaftskammer entfallen kann (Deregulierungsgesetz 2017).
111
In Fällen, in denen der Neugründer bzw. Betriebsübernehmer keiner gesetzlichen Berufsvertretung zuzuordnen ist, kann auch die Bestätigung über die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft oder durch die Wirtschaftskammer entfallen, wenn ausschließlich die Wirkungen des § 1 Z 1 NeuFöG (Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch eine Neugründung bzw. Betriebsübertragung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen) eintreten (zB Um- bzw. Anmeldung eines KFZ, siehe Rz 17, Rz 67 f, Rz 149 f).
Ergibt sich erst später, dass auch andere Befreiungen zum Tragen kommen (zB Aufnahme von Arbeitnehmern im Zuge der Neugründung, für die die Befreiung von den Lohnabgaben gemäß § 1 Z 7 NeuFöG begehrt wird), ist die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft oder durch die Wirtschaftskammer nachzuholen und zu bestätigen.
In der Rz 113 wird ergänzt, dass auch die Bestätigung der Erklärung NeuFö2 auch durch die Wirtschaftskammer erfolgen kann (Deregulierungsgesetz 2017).
113
Bei Vorlage der vom Neugründer ordnungsgemäß ausgefüllten und von der Berufsvertretung, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft oder der Wirtschaftskammer gegebenenfalls bestätigten Erklärung NeuFö 2 wird idR davon auszugehen sein, dass die Voraussetzungen des NeuFöG vorliegen. Besteht allerdings ein begründeter Anlass, die sachliche Richtigkeit der Erklärung in Zweifel zu ziehen, sind von der jeweils in Anspruch genommenen Behörde die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln.
In der Rz 119 wird die Beratung um die Wirtschaftskammer ergänzt (Deregulierungsgesetz 2017).
4.3.2 Zweifel an der Betriebsgründung im Zuge der Beratung
119
Wird von einer Person, die in Österreich keinen freien Arbeitsmarktzugang hat, eine Neugründung eines Betriebes erklärt und treten im Zuge der Beratung durch die gesetzliche Berufsvertretung, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft oder die Wirtschaftskammer anlässlich der Neugründung Zweifel auf, ob tatsächlich ein Betrieb gegründet wird, weil nicht sicher ist, ob eine betriebliche Struktur geschaffen wird und/oder der Betrieb der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb dient, kann die beratende Stelle eine Stellungnahme des Wohnsitzfinanzamtes des Gründers verlangen.
In der Rz 120 wird das Verlangen einer Stellungnahme um die Wirtschaftskammer ergänzt (Deregulierungsgesetz 2017).
120
Die Stellungnahme ist über Verlangen der gesetzlichen Berufsvertretung, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft oder der Wirtschaftskammer vom Neugründer mittels Formular NeuFö 5 beim Wohnsitzfinanzamt einzuholen. Die gesetzliche Berufsvertretung, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft oder die Wirtschaftskammer händigt dem Neugründer für die Einholung der Stellungnahme das Formular aus. Die Stellungnahme des Finanzamtes ist nach erfolgter Prüfung dem Neugründer zur Vorlage bei der gesetzlichen Berufsvertretung, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft oder der Wirtschaftskammer auszufolgen oder zuzustellen.
Die Rz 126 samt Überschrift wird ersetzt, da die Bestimmungen für die Möglichkeit der nachträglichen Vorlage des amtlichen Vordruckes entfallen und stattdessen wird die vollelektronische Gründung eingefügt (Deregulierungsgesetz 2017).
4.4. Vollelektronische Gründung ( § 4 Abs. 4 NeuFöG )
126
Abweichend zu § 4 Abs. 1 bis 3 NeuFöG kann die Erklärung der Neugründung auch elektronisch im One-Stop-Shop Unternehmensserviceportal (USP) erfolgen. Dies ist jedoch abhängig davon, ob die technischen Voraussetzungen gegeben sind und die in Betracht kommende Behörde elektronischen Zugriff auf die elektronische Erklärung hat. Ein elektronischer Zugriff kann bspw. auch dann vorliegen, wenn die Behörde Zugriff auf das Unternehmensregister hat und dort die Information über die NeuFöG-Erklärung vorliegt. Es ist ebenfalls zulässig, ein elektronisches Abbild der NeuFöG-Bestätigung gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 NeuFöG als Anhang im Zuge des Unternehmensserviceportalgründungsprozesses zu übermitteln (zB Scan der WKO-Bestätigung)
Es ist in diesen Fällen zulässig, dass die Beratung gemäß § 4 Abs. 3 NeuFöG durch die Sozialversicherungsanstalt, die Berufsvertretung oder die Wirtschaftskammer fernmündlich oder unter Verwendung von Wort- und Bildübertragung erfolgt, dies ist durch den Betriebsinhaber zu bestätigen. Jeder Ausdruck einer Erklärung über das Unternehmensserviceportal muss elektronisch signiert sein und gilt dann als amtlicher Vordruck iSd § 4 Abs. 1 und 2 NeuFöG .
In Rz 149 erfolgt eine Klarstellung.
Ummeldung von Kraftfahrzeugen
149
Wenn neben Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben keine anderen Abgaben anfallen, ist keine Bestätigung über die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (siehe Rz 111) erforderlich. Der Betriebsinhaber kann in diesem Fall das unterschriebene Formular NeuFö 2 ohne Bestätigung der Beratung bei der Zulassungsstelle vorlegen.
Eine Befreiung von der Gebühr gemäß § 14 TP 15 GebG steht nur dann zu, wenn die Übertragung von Kraftfahrzeugen unmittelbar durch eine Betriebsübertragung veranlasst ist. Eine "Unmittelbarkeit" ist nur gegeben, wenn die Übertragung eines Kraftfahrzeuges oder mehrerer Kraftfahrzeuge selbst notwendig ist, um den Tatbestand einer begünstigten Betriebsübertragung dem Grunde nach überhaupt zu erfüllen. Folglich liegt der geforderte unmittelbare Zusammenhang nur dann vor, wenn ein Kraftfahrzeug zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zählt. Die ausschließliche oder überwiegende Verwendung im Betrieb ist für sich allein nicht ausreichend (vgl. Rz 67).
Nur dann, wenn ein Kraftfahrzeug unbestritten zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zählt (siehe Rz 67, Rz 64 ff), ist die Befreiung von der Gebühr nach § 14 TP 15 GebG zu gewähren, und zwar auch dann, wenn auf dem Formular NeuFö 2 eine Beratung nicht bestätigt wurde (siehe Rz 111) oder am neuen Zulassungsschein nur einer von mehreren begünstigten Übernehmern aufscheint. Es kommt dabei auf die tatsächliche Übergabe und die Aufnahme in das Anlagevermögen des Übernehmers, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Ummeldung des Kraftfahrzeuges an. Die Einhaltung einer bestimmten Frist für diese Ummeldung ist nicht erforderlich.
Die Rz 201 wird in Bezug auf den zeitlichen Geltungsbereich ergänzt.
11. Zeitlicher Geltungsbereich ( § 6 NeuFöG )
201
Das Neugründungs-Förderungsgesetz ist anzuwenden auf
- Neugründungen nach dem 1. Mai 1999 und
- Betriebsübertragungen nach dem 31. Dezember 2001.
§ 5a Abs. 2 NeuFöG idF des BG BGBl. I Nr. 132/2002 ist auf Betriebsübertragungen nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.
§ 4 Abs. 5 und § 7 Abs. 1 NeuFöG idF des BG BGBl. I Nr. 180/2004 traten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
§ 1 Z 7 NeuFöG idF BGBl. I Nr. 76/2011 ist für Neugründungen nach dem 31.12.2011 anzuwenden.
§ 4 Abs. 1 Z 3 NeuFöG ist für Neugründungen und Betriebsübertragungen bei Inanspruchnahme einer Behörde bis 31.12.2012 anzuwenden (BGBl. I Nr. 112/2012).
§ 4 Abs. 3 und 4 NeuFöG idF BGBl. I Nr. 40/2017 ist für Neugründungen nach dem 31. Juli 2017 anzuwenden.
Bundesministerium für Finanzen, 23. April 2019
Anmerkungen:
in NeuFöR eingearbeitet
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 |
Schlagworte: | Stempelgebühren, Verwaltungsabgaben, Gebührenbefreiung, Güterverkehr, Firmenbuchauszug, Befreiung, nicht mehr anwendbare Gesetzeslage, Nichtmehranwendbarkeit der Erklärung, Beratungsbestätigungen, Deregulierungsgesetz, Bestätigung durch die Wirtschaftskammer, amtlicher Vordruck, vollelektronische Gründung, Ummeldung von Kraftfahrzeugen, zeitlicher Geltungsbereich |
Verweise: | NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien |