Auf Grund der überschießenden Formulierungen in § 47 Abs. 1 lit. a EStG 1988 idF Abgabenänderungsgesetz 2020 (BGBl. I Nr. 91/2019) stellt das BMF klar, dass die Einkommensteuer des unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers durch einen ausländischen Arbeitgeber nur dann durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) zu erheben ist, wenn die Tätigkeit in Österreich ausgeübt wird und Österreich das Besteuerungsrecht nach zwischenstaatlichem Steuerrecht zusteht.
Eine legistische Adaptierung folgt ehestmöglich.
Bundesministerium für Finanzen, 26. November 2019
Anmerkungen:
In LStR 2002 eingearbeitet.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 47 Abs. 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Lohnsteuerabzug, Betriebsstätte, Besteuerungsrecht |
Verweise: | LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 |