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Information zur Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330) betreffend die Übergangsphase nach den Beschlüssen der CoP18 bis zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97

BMFBMF-010311/0082-III/11/201926.11.20192019

Auf der 18. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten wildlebender Tiere und Pflanzen (CITES CoP18, 17.-28. August 2019) haben die Vertragsparteien beschlossen, zusätzliche Tier- und Pflanzenarten in die Anhänge des Übereinkommens aufzunehmen, einige Arten von einem Anhang in einen anderen zu verschieben sowie bestimmte Produkte aus den Anhängen zu streichen. Die vollständige Liste der auf der CoP18 vereinbarten Änderungen ist der CITES-Mitteilung Nr. 2019/055 vom 17. Oktober 2019 zu entnehmen. Diese Änderungen treten mit 26. November 2019 zwar völkerrechtlich, aber noch nicht in der EU in Kraft.

Diese Änderungen der Anhänge (einschließlich der Anmerkungen) werden als entsprechende Änderungen der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in EU-Recht umgesetzt werden, wobei die entsprechende Änderung voraussichtlich erst im Dezember 2019 in Kraft treten wird. Dies wird sodann in der Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330) entsprechend berücksichtigt werden.

In der Zeit vom 26. November 2019 bis zum Inkrafttreten der geänderten Verordnung (EG) Nr. 338/97 ergibt sich in Bezug auf Produkte, die auf Grund von Anmerkungen zu den Anhängen nicht mehr unter den Artenschutz fallen, insbesondere folgende Situation:

1. Anmerkung #15

Die Anmerkung #15 zu den Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D lautet in Zukunft (Änderungen sind dargestellt):

"Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:

a)Blätter, Blüten, Pollen, Früchte und Samen;

d)unter Anmerkung #4 fallende Teile und Erzeugnisse von Dalbergia cochinchinensis;

e)unter Anmerkung #6 fallende Teile und Erzeugnisse von Dalbergia spp. mit Ursprung in Mexiko, die aus Mexiko ausgeführt werden."

Somit fallen international Fertigerzeugnisse mit einem Höchstgewicht von 10 kg Holz (maßgeblich ist der Anteil der gelisteten Holzarten) sowie fertige Musikinstrumente, fertige Musikinstrumententeile sowie fertiges Musikinstrumentenzubehör aus allen Rosenholz- und Palisanderarten der Gattung Dalbergia (ausgenommen Dalbergia nigra des Anhangs A) und Bubinga nicht mehr unter die Anhänge.

2. Anmerkung #4

Die Anmerkung #4 zu den Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D lautet in Zukunft (Änderungen sind dargestellt):

"Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:

a)Samen (einschließlich Samenkapseln von Orchidaceae), Sporen und Pollen (einschließlich Pollinien). Die Ausnahme gilt nicht für Samen von Cactaceae spp., ausgeführt aus Mexiko, und Samen von Beccariophoenix madagascariensis und Dypsis decaryi, ausgeführt aus Madagaskar;

b)In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden;

c)Schnittblumen von künstlich vermehrten Pflanzen;

d)Früchte sowie Teile und Erzeugnisse aus solchen, welche von außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets eingebürgerten oder künstlich vermehrten Pflanzen der Gattung Vanilla (Orchidaceae) und der Familie Cactaceae stammen;

e)Stängel, Blüten sowie Teile und Erzeugnisse aus solchen, welche von außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets eingebürgerten oder künstlich vermehrten Pflanzen der Gattungen Opuntia, Untergattung Opuntia, und Selenicereus (Cactaceae) stammen, und

f)fertige Produkte von und Euphorbia antisyphilitica, verpackt und für den Einzelhandel bereit."

Somit fallen international insbesondere Nahrungsergänzungsmittel, die Aloe ferox enthalten, nicht mehr unter die Anhänge.

3. Auswirkungen in der EU in der Übergangsphase

Während der Übergangsphase zwischen dem 26. November 2019 und dem Inkrafttreten der geänderten Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 stellt sich die Situation in Bezug auf die neu ausgeschlossenen Produkte wie folgt dar:

4. Informationsblatt der Kommission

Die Kommission hat ein online verfügbares Informationsblatt herausgegeben, das diese Situation und den Umgang mit Anträgen in der Übergangsphase behandelt.

 

Bundesministerium für Finanzen, 25. November 2019

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 338/97 , ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1

Schlagworte:

CITES

Verweise:

VB-0330

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