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Information zur Arbeitrichtlinie Lebensmittel (VB-0200) betreffend die am 14. November 2019 in Kraft tretenden Änderungen der besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima

BMFBMF-010311/0081-III/11/201914.11.20192019

Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1787 der Kommission vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima, hat der VB-0200 Abschnitt 110.1. mit Wirkung vom 14. November 2019 wie folgt zu lauten:

"110.1 Gegenstand

(1) Den Beschränkungen unterliegen die nachstehend unter den Buchstaben a bis f angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus Japan, die als Lebensmittel oder zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind. Als "Lebensmittel" fallen die Waren nur dann unter die Beschränkungen, wenn sie dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (siehe auch Abschnitt 1.1.1.). Als "Futtermittel" fallen die Waren nur dann unter die Beschränkungen, wenn sie, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind.

a)Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Fukushima:

b)Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Miyagi:

c)Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Gunma:

d)Erzeugnisse mit Ursprung in den Präfekturen Yamanashi, Yamagata oder Shizuoka:

e)Erzeugnisse mit Ursprung in den Präfekturen Ibaraki, Nagano oder Niigata:

f)Zusammengesetzte Erzeugnisse, die zu mehr als 50 % aus den unter den Buchstaben a bis e dieses Anhangs genannten Erzeugnissen bestehen."

 

Die entsprechende Änderung der Arbeitsrichtlinie (VB-0200) wird aus technischen Gründen zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen.

 

Bundesministerium für Finanzen, 14. November 2019

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

DVO 2016/6, ABl. Nr. L 3 vom 06.01.2016 S. 5

Schlagworte:

Lebensmittel, Japan, Fukushima

Verweise:

VB-0200 Abschnitt 1.1.1.
VB-0200 Abschnitt 110.1.

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