Am 14. Dezember 2019 sind Teile der unter BGBl. I Nr. 97/2018 verlautbarten Änderung des Waffengesetzes 1996 in Kraft getreten. Dadurch ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:
- Die bisherige Kategorie D wurde gestrichen. Waffen der Kategorie D gelten nunmehr als Waffen der Kategorie C (siehe VB-0400 Abschnitt 1.5.). Diese Waffen unterliegen damit nach wie vor keinen Einfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen (VB-0400 Abschnitt 2), sehr wohl aber den im Warenverkehr innerhalb der Union geltenden Bestimmungen (VB-0400 Abschnitt 3).
- Die Definition der wesentlichen Bestandteile von Schusswaffen wurde erweitert. Den Einfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen (VB-0400 Abschnitt 2) und den im Warenverkehr innerhalb der Union geltenden Bestimmungen (VB-0400 Abschnitt 3) unterliegen nunmehr Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechende wesentliche Bestandteile von Schusswaffen - auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm (siehe VB-0400 Abschnitt 1.1. Abs. 4).
- Folgende Waffen sind gemäß § 17 Abs. 1 WaffG nunmehr auch verbotene Waffen (Kategorie A):
- halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann;
- andere halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als zehn Patronen aufnehmen kann;
- Magazine für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können;
- Magazine für andere halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können;
- andere halbautomatische Schusswaffen als Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung sowie halbautomatische Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können.
- Kriegsmaterial (Kategorie A) sind nunmehr auch Rahmen und Gehäuse von Kriegsmaterial gemäß der Kriegsmaterialverordnung, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet sind und es sich nicht um Rahmen und Gehäuse für Maschinenkanonen, Panzerbüchsen, Panzerabwehrrohre oder ähnliche Panzerabwehrwaffen handelt. Die Einfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen und die im Warenverkehr innerhalb der Union geltenden Bestimmungen für derartiges Kriegsmaterial sind in der Arbeitsrichtlinie Waffen (VB-0400 Abschnitt 2 und VB-0400 Abschnitt 3) enthalten, während die Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen für anderes Kriegsmaterial gemäß der Kriegsmaterialverordnung nach wie vor in der Arbeitsrichtlinie Kriegsmaterial (VB-0401) enthalten sind.
- Gemäß § 42b Abs. 1 WaffG deaktivierte Schusswaffen (VB-0400 Abschnitt 1.6.) gelten nunmehr als Schusswaffen der Kategorie C (VB-0400 Abschnitt 1.5.) und unterliegen damit keinen Einfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen (VB-0400 Abschnitt 2), sehr wohl aber den im Warenverkehr innerhalb der Union geltenden Bestimmungen (VB-0400 Abschnitt 3).
- In § 3a WaffG wurde eine Definition für Salutwaffen aufgenommen. Salutwaffen sind ehemalige Schusswaffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten umgebaut wurden. Da der Umbau einer Schusswaffe - ausgenommen im Falle einer Deaktivierung gemäß § 42b WaffG (siehe VB-0400 Abschnitt 1.6.) - gemäß § 2 Abs. 4 WaffG keine Auswirkungen auf ihre Zuordnung zu einer Kategorie hat, gelten Salutwaffen als Schusswaffen der entsprechenden Kategorie, und fallen, sofern sie den Kategorien A oder B zuzurechnen sind, unter die Einfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen (VB-0400 Abschnitt 2) und unter die innerhalb der Union geltenden Bestimmungen (VB-0400 Abschnitt 3) und sofern sie der Kategorie C zuzurechnen sind, nur unter die innerhalb der Union geltenden Bestimmungen (VB-0400 Abschnitt 3).
- In § 3b WaffG wurde eine Definition für Schreckschusswaffen aufgenommen. Schreckschusswaffen sind Waffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten erzeugt wurden. Schreckschusswaffen fallen - abgesehen von den nachstehend genannten Fällen - nicht unter den Schusswaffenbegriff und es bestehen dafür keine Verbote und Beschränkungen nach dem Waffengesetz 1996.
- Schreckschusswaffen, die am oder nach dem 14. September 2018 in der Europäischen Union hergestellt oder in diese eingeführt werden und die nicht den in der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 festgelegten technischen Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG entsprechen, gelten als Schusswaffen der entsprechenden Kategorie, weil sie zu echten Schusswaffen umgebaut werden können. Derartige, den technischen Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen nicht entsprechende Waffen fallen, sofern sie den Kategorien A oder B zuzurechnen sind, unter die Einfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen (VB-0400 Abschnitt 2) und unter die innerhalb der Union geltenden Bestimmungen (VB-0400 Abschnitt 3) und sofern sie der Kategorie C zuzurechnen sind, nur unter die innerhalb der Union geltenden Bestimmungen (VB-0400 Abschnitt 3).
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Waffen berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 9. Dezember 2019
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | WaffG, Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 |
Schlagworte: | Waffen, deaktivierte Waffen, Salutwaffen, Schreckschusswaffen |
Verweise: | VB-0400 Abschnitt 1.1. |