Da die Einspeisung der nach WLTP-Verfahren ermittelten CO-Emissionswerte in die Genehmigungsdatenbank bzw. Zulassungsdatenbank erst mit 31. März 2020 finalisiert werden kann, gilt hinsichtlich der Ermittlung des Sachbezugswertes im Jahr 2020 Folgendes:
- Erstzulassung des Pkw bis zum 31. März 2020:
Die für das Jahr 2019 geltende Übergangsregelung ist weiterhin anzuwenden. Für Anschaffungen ab 1. Jänner 2020 ist auf die CO-Emissionswert-Grenze von 118 Gramm pro Kilometer entsprechend der bisherigen Regelung der Sachbezugswerteverordnung (BGBl. II Nr. 395/2015) abzustellen.
- Erstzulassung des Pkw ab 1. April 2020 und der WLTP-Emissionswert ist im Typen- bzw. Zulassungsschein ausgewiesen:
Es ist die CO-Emissionswert-Grenze entsprechend der Neuregelung der Sachbezugswerteverordnung (BGBl. II Nr. 314/2019) heranzuziehen. Die CO-Emissionswert-Grenze für das Jahr 2020 beträgt 141 Gramm pro Kilometer.
- Erstzulassung des Pkw ab 1. April 2020 und der WLTP-Emissionswert ist im Typen- bzw. Zulassungsschein NICHT ausgewiesen:
Dies kann ausnahmsweise - zB bei auslaufenden Serien - der Fall sein. In diesen Fällen ist unbefristet auf die CO-Emissionswert-Grenze von 118 Gramm pro Kilometer entsprechend der bisherigen Regelung der Sachbezugswerteverordnung (BGBl. II Nr. 395/2015) abzustellen.
Bundesministerium für Finanzen, 12. November 2019
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 6 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | CO2-Emissionswerte, WLTP-Verfahren, Erstzulassung des PKW bis zum 31. März 2020, Erstzulassung des PKW ab 1 April 2020, Typenschein, Zulassungsschein, CO2-Emissionswert-Grenze |
Verweise: | § 4 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 |