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Information betreffend die Bekanntmachung der Kommission zur Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1191 zur Einführung eines Zollinstruments ab dem 4. November 2019

BMFBMF-010301/0118-III/11/20194.11.20192019

Die Kommission veröffentlichte am 30. Oktober 2019 die Bekanntmachung zur Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1131 der Kommission zur Einführung eines Zollinstruments für die Durchführung von Artikel 14a der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 24a der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Darin teilt die Kommission mit, dass das Zollinstrument ab dem 4. November 2019 einsatzbereit und in vollem Umfang anwendbar ist.

Die Bestimmungen zum Zollinstrument wurden in die Arbeitsrichtlinie Antidumping- und Antisubventionsverfahren (AD-7001) unter Abschnitt 3. aufgenommen und sind, entsprechend der Bekanntmachung der Kommission, ab dem 4. November 2019 anwendbar.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1131 werden die Bedingungen für die Erhebung von Antidumping- und/oder Ausgleichszölle für Waren festgelegt, die auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats verbracht werden, sowie die Verfahren in Bezug auf die Mitteilung und Anmeldung solcher Waren und die Entrichtung von Zöllen.

Bei der Ausfuhr ist im Feld 44 einer der zutreffenden Dokumentenartencodes (Y200 bis Y222) anzugeben. Die Codierungen können den aktuellen e-Zoll Codelisten auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen entnommen werden.

Der Erhalt einer betroffenen Ware auf einer künstlichen Insel, einer festen oder schwimmenden Einrichtung oder einer anderen Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats ist vom Empfänger anhand einer Erklärung zum Erhalt zu melden. In Österreich ist die Erklärung zum Erhalt mittels Formular (Formular ZA 300 ) vorgesehen. Das Formular ZA 300 (Original für die Zollbehörde, Kopie für den Empfänger) kann in der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen aufgerufen werden.

 

Bundesministerium für Finanzen, 31. Oktober 2019

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 2016/1036 , ABl. Nr. L 176 vom 30.06.2016 S. 21
VO 2018/825 , ABl. Nr. L 143 vom 07.06.2018 S. 1
VO 2016/1037 , ABl. Nr. L 176 vom 30.06.2016 S. 55
DVO 2019/1131, ABl. Nr. L 179 vom 03.07.2019 S. 12
Art. 14a VO 2016/1036 , ABl. Nr. L 176 vom 30.06.2016 S. 21
Art. 24a VO 2016/1037 , ABl. Nr. L 176 vom 30.06.2016 S. 55
Bekanntmachung zur Anwendung der DVO 2019/1131, ABl. Nr. C 366 vom 30.10.2019 S. 61

Schlagworte:

Antidumping

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