Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1739 wurden Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Pflanzenschadorganismus Rose-rosette-Virus erlassen. Auf Grund dieses Beschlusses ergibt sich insofern eine Änderung, als ab dem 1. November 2019
- frische Pflanzenteile von Rosen (Rosa spp.) mit Ursprung in den USA, Kanada und Indien aus der Position 0604 20 90
in die phytosanitäre Kontrollpflicht einbezogen worden sind.
Diese Änderung wurde bereits in der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300 Anlage 1) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 29. Oktober 2019
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 |
Schlagworte: | Rosen |
Verweise: | VB-0300 Anlage 1 |