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Besteuerung einer Europaratspension

BMFBMF-010221/0324-IV/8/201928.10.20192019

EAS 3420

 

Nach Art. 18 lit. b Allgemeines Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates, BGBl. Nr. 127/1957, sind Beamte des Europarates von der Besteuerung der vom Europarat bezahlten Gehälter und Einkünfte befreit. Diese Bestimmung ist der Bestimmung des Abschnitt 18 lit. b Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957, nachempfunden, welche entsprechend der ständigen Verwaltungspraxis auch Pensionszahlungen erfasst (vgl. EAS 735, EAS 903, EAS 1369, EAS 1428, EAS 2593, EAS 2974, EAS 3306, EAS 3362 und EAS 3365). Somit sind nach Art. 18 lit. b Allgemeines Abkommen über die Privilegien und Immunitäten in Österreich Pensionszahlungen des Europarates an dessen in Ruhestand befindliche Beamte einkommensteuerfrei.

Pensionen internationaler Organisationen, die auf Grund eines Privilegienabkommens von der Besteuerung in Österreich freizustellen sind, sind nur dann für die Ermittlung des Steuersatzes der auf die übrigen Einkünfte entfallenden Steuer anzusetzen, wenn in dem betreffenden Privilegienabkommen ausdrücklich ein derartiger "Progressionsvorbehalt" vorgesehen ist (LStR 2002 Rz 137a und EAS 3365). Dies ist bei Europaratspensionen nicht der Fall.

Bundesministerium für Finanzen, 28. Oktober 2019

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 18 lit. b Privilegien und Immunitäten des Europarates, BGBl. Nr. 127/1957
Art. 5 Abschnitt 18 lit. b Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957

Schlagworte:

Europarat, Freistellung, Steuerfreistellung, Pension, Gehälter, Ruhegehälter, Renten, Privilegien, Progressionsvorbehalt

Verweise:

EAS 735
EAS 903
EAS 1369
EAS 1428
EAS 2593
EAS 2974
EAS 3306
EAS 3362
EAS 3365
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 137a

Stichworte