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Weltbankpensionist mit Auslandskapitalertrag

BMFBMF-010221/0713-IV/4/201223.11.20122012

EAS 3306

Verlegt ein langjähriger Mitarbeiter der Weltbank in Washington nach dem Ende seiner beruflichen Laufbahn seinen Wohnsitz nach Österreich, sind die Weltbankpensionen in Österreich von der Besteuerung befreit (EAS 175). Die Rechtsgrundlage hierfür bildet gemäß § 1 der Regierungsverordnung vom 18.01.1955, BGBl. Nr. 40/1955, die Bestimmung des Abschnittes 19 lit. b des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen vom 21.11.1947 (veröffentlicht als Anlage zur Regierungsverordnung vom 28.03.1950, BGBl. Nr. 248/1950). Die zitierte Bestimmung des Übereinkommens vom 21.11.1947 gewährt den Beamten der UNO-Spezialorganisationen, sonach auch den Beamten der Weltbank, dieselben Steuerbefreiungen wie sie die Beamten der Vereinten Nationen genießen. Die Steuerbefreiung in Bezug auf die von der Hauptorganisation der Vereinten Nationen bezahlten Gehälter und Einkünfte ist in Abschnitt 18 lit. b des UNO-Privilegienübereinkommens vom 13.02.1946, BGBl. Nr. 126/1957, festgelegt. Die Weltbankpensionen sind folglich in gleicher Weise steuerfrei wie die von den Vereinten Nationen bezahlten Pensionen. Siehe in diesem Sinn auch EAS 735.

Die Steuerbefreiung der Privilegienübereinkommen gilt allerdings nur für die von den Internationalen Organisationen bezogenen Einkünfte, nicht aber auch für andere Einkünfte wie beispielsweise ausländische Kapitalerträge. Es ist wohl richtig, dass mit der Weltbank in Artikel 14 Abs. 1 lit. e des Abkommens vom 21.07.2010, BGBl. III Nr. 23/2011, über die Einrichtung eines österreichischen Verbindungsbüros, vereinbart worden ist, dass für die Angestellten nicht nur eine Steuerbefreiung für ihre Aktiv- und Ruhegenüsse, sondern auch hinsichtlich ihrer aus ausländischen Quellen stammenden Einkünfte zu gewähren ist. Dieses Abkommen gilt indessen nur für die Angestellten des österreichischen Verbindungsbüros und kann nicht auf die Angestellten des Hauptsitzes der Weltbank angewendet werden.

Bundesministerium für Finanzen, 23. November 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 1 Privilegien und Immunitäten für zwischenstaatliche Organisationen, BGBl. Nr. 40/1955
Art. 6 Abschnitt 19 lit. b Einräumung von Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 248/1950
Art. 5 Abschnitt 18 lit. b Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957
Art. 14 Abs. 1 lit. e Einrichtung von Verbindungsbüros, BGBl. III Nr. 23/2011

Schlagworte:

Weltbankpensionen, Privilegienabkommen

Verweise:

EAS 175
EAS 735

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