Im Zuge einer Änderung der Verordnung über die Kontrolle der Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur wurde die Thunmakrele "Scomber colias" (Synonym für die Art Scomber japonicus) in die Kontrolle von Vermarktungsnormen anlässlich der Einfuhr von Fischereierzeugnissen einbezogen. Somit unterliegen nunmehr alle Makrelenarten des KN-Codes 0302 44 dieser Kontrolle.
Diese Änderung wurde bereits in der Arbeitsrichtlinie Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (VB-0311 Abschnitt 1) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 1. Oktober 2019
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 3703/85 , ABl. Nr. L 351 vom 28.12.1985 S. 63 |
Schlagworte: | Vermarktungsnormen, Fische, Fischereierzeugnisse, Makrelen |
Verweise: | VB-0311 Abschnitt 1 |