Durch die AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019 (BGBl. I Nr. 71/2019) wurde die Zuständigkeit zur Erlassung von Feststellungsbescheiden gemäß § 6 AWG 2002 mit Wirkung vom 1. August 2019 von der Bezirksverwaltungsbehörde auf den Landeshauptmann geändert. Somit sind Feststellungsbescheide nunmehr bei den für die Beurteilung von Abfall zuständigen Stellen des örtlich zuständigen Amtes der Landesregierung (siehe VB-0800 Anlage 3) zu veranlassen.
Am 1. August 2019 noch bei den Bezirksverwaltungsbehörden anhängige Feststellungsverfahren sind gemäß § 78 Abs. 25 AWG 2002 von den Bezirksverwaltungsbehörden und nicht von den Landeshauptmännern abzuschließen.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtline Abfälle (insbesondere VB-0800 Abschnitt 9.1. und VB-0800 Anlage 3) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 25. September 2019
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 |
Schlagworte: | Abfälle, Feststellungsbescheid, Feststellungsverfahren |
Verweise: | VB-0800 Abschnitt 9.1. |