Am 1. September 2019 tritt die unter BGBl. II Nr. 249/2019 verlautbarte Änderung der Pflanzenschutzverordnung 2011, mit der die Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/523 umgesetzt worden ist, in Kraft. Dadurch ergeben sich ab dem 1. September 2019 - maßgeblich ist das Datum des Übertrittes der EU-Außengrenze - folgende Änderungen:
1. Phytosanitäre Kontrollpflicht
Folgende Waren sind ab diesem Zeitpunkt phytosanitär kontrollpflichtig und müssen bei der Einfuhr von einem Pflanzengesundheitszeugnis des Herkunftslandes begleitet werden:
- Früchte von allen Gattungen aus der botanischen Familie der Solanaceae (Nachtschattengewächse) mit Ursprung in allen Drittländern (ausgenommen der Schweiz und Liechtenstein). Dazu gehören u.a. alle Arten von Solanum (Pepino, Tamarillo, usw.), Physalis (Andenbeere, Tomatillo, usw.), Lycium barbarum (Goji-Beere) und viele andere mehr.
- Früchte von folgenden Gattungen bzw. Arten mit Ursprung in allen Drittländern (ausgenommen der Schweiz und Liechtenstein):
- Actinidia (Kiwi),
- Carica papaya (Papaya),
- Fragaria (Erdbeere),
- Persea americana (Avocado),
- Rubus (Himbeeren, Brombeeren) und
- Vitis (Weintrauben).
- Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen, von
- Convovulus,
- Ipomoea (Wasserspinat),
- Micromeria und
- Gattungen aus der botanischen Familie der Solanaceae (Nachtschattengewächse)
mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents, Australien und Neuseeland.
- Folgende Früchte sind derzeit nur mit Ursprung in außereuropäischen Ländern phytosanitär kontrollpflichtig, unterliegen aber nach Inkrafttreten der Änderung aus allen Drittländern (ausgenommen aus der Schweiz und aus Liechtenstein) der phytosanitären Einfuhrkontrolle:
- Malus (Apfel),
- Cydonya (Quitte),
- Prunus (diverse Steinobst-Arten, wie zB Kirschen, Weichseln, Marillen, Pfirsich, Ringlotten, Pflaumen, Zwetschken, usw.),
- Pyrus (Birne),
- Ribes (Ribisel, Stachelbeere),
- Vaccinium (Preiselbeeren, Heidelbeeren),
- Annona (Rahmapfel),
- Diospyros (Kaki),
- Mangifera (Mango),
- Passiflora (Maracuja),
- Psidium (Guave) und
- Syzygium (Rosenapfel).
- Holz von
- Juglans (Walnüsse) und
- Pterocarya (Flügelnüsse)
mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und USA. Bisher waren nur die Arten Juglans ailantifolia (Japanische Walnuss), Juglans mandshurica (Walnuss aus Ostasien) und Pterocarya rhoifolia (Japanische Flügelnuss) aus diesen Ursprungsländern phytosanitär kontrollpflichtig.
- Gebrauchte Maschinen und Fahrzeuge der KN-Codes
- 8432 (Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze),
- 8433 53 (Maschinen zum Ernten von Wurzeln oder Knollenfrüchten),
- 8436 80 10 (Maschinen, Apparate und Geräte für die Forstwirtschaft),
- 8701 20 90 (Sattel-Straßenzugmaschinen, gebraucht) und
- 8701 91 10 (Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern, mit einer Motorleistung von 18 kW oder weniger),
die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, mit Ursprung in allen Drittländern (ausgenommen aus der Schweiz und aus Liechtenstein).
Diese Änderungen sind bereits in der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (siehe insbesondere VB-0300 Anlage 1) berücksichtigt worden.
2. Einfuhrverbot von Erde bzw. Nährsubstrat
Das Einfuhrverbot von Erde bzw. Nährsubstrat als solches gilt ab Inkrafttreten der Änderungen für den Ursprung in allen Drittländern, ausgenommen der Schweiz und Liechtenstein. Das Einfuhrverbot besteht jedoch (wie schon bisher) nicht für Erde, die den Pflanzen anhaftet, um ihre Lebensfähigkeit sicherzustellen.
Diese Änderung ist bereits in der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (siehe VB-0300 Anlage 1) berücksichtigt worden.
3. Registrierung der Einführer
Die Prüfung der erforderlichen Registrierung der Einführer erfolgt vor der Durchführung der phytosanitären Einfuhrkontrolle durch den phytosanitären Dienst. Eine nochmalige Prüfung im Zuge der Zollabfertigung ist somit nicht mehr erforderlich.
Auch diese Änderung ist bereits in der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (siehe VB-0300 Abschnitt 2.3.1., VB-0300 Abschnitt 2.8. und VB-0300 Abschnitt 2.9.) berücksichtigt worden.
Bundesministerium für Finanzen, 28. August 2019
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 |
Schlagworte: | Phyto, Pflanzenschutz |
Verweise: | VB-0300 Abschnitt 2.3.1. |