Mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/890 der Kommission wurde der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 betreffend die Liste der Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr unterliegen, geändert. Auf Grund dieser Verordnung ergeben sich im Bereich der Einfuhrkontrolle von Lebensmitteln ab dem 26. Juli 2019 folgende Änderungen:
Folgende Waren wurden in die verstärkten Einfuhrkontrollen gemäß der VB-0200 Anlage 3 einbezogen:
- Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa), in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren (ex 2005 99 80), aus dem Libanon und aus Syrien;
- Jackfrüchte (Artocarpus heterophyllus), frisch oder gekühlt (ex 0810 90 20) aus Malaysia;
- unverarbeitete, ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen (ex 1212 99 95), aus der Türkei;
- Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, ungeschält (1202 41), aus den Vereinigten Staaten von Amerika;
- Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, geschält, auch geschrotet (1202 42), aus den Vereinigten Staaten von Amerika;
- Erdnussbutter (2008 11 10), aus den Vereinigten Staaten von Amerika;
- Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol (2008 11 91, 2008 11 96, 2008 11 98) aus den Vereinigten Staaten von Amerika.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel VB-0200 Anlage 3 berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 29. Juli 2019
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 669/2009 , ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11 |
Schlagworte: | Lebensmittel |
Verweise: | VB-0200 |