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Information zur Arbeitsrichtlinie Altlastenbeitrag (AL-1000); Erkenntnis des VwGH vom 27. März 2019, Ro 2019/13/0006

BMFBMF-010220/0133-III/11/201917.7.20192019

Das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus hat mit Schreiben vom 7. Juni 2019, GZ. BMNT-UW.2.2.2/0008-V/2/2019, zum Erkenntnis des VwGH vom 27. März 2019, Ro 2019/13/0006, ein Infoschreiben herausgegeben, das nachstehend unter Punkt 1 enthalten ist.

Hinweis: Der Verwaltungsgerichtshof hat das Erkenntnis auf seiner Homepage unter https://www.vwgh.gv.at/rechtsprechung/aktuelle_entscheidungen/2019/ro_2019130006.pdf?6z6ud7 veröffentlicht. Im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ist das Erkenntnis des VwGH vom 27. März 2019, Ro 2019/13/0006, zum Zeitpunkt der Herausgabe dieser Information noch nicht veröffentlicht worden.

Punkt 2 enthält im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise Informationen zur Umsetzung dieser VwGH-Judikatur.

1. Infoschreiben des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus zum Erkenntnis des VwGH vom 27. März 2019, Ro 2019/13/0006

Das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus erlaubt sich über das VwGH-Erkenntnis vom 27. März 2019, Ro 2019/13/0006 betreffend Feststellung nach § 10 ALSAG zu informieren, mit dem der VwGH in einem verstärkten Senat beschlossen hat, von seiner bisherigen Rechtsprechung (insb. Erkenntnis vom 24. Jänner 2013, 2010/07/0218) zum Beitragstatbestand des Lagerns von Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG abzugehen.

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG normiert eine Altlastenbeitragspflicht für das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung.

Gegenstand des dem Erkenntnis zugrundeliegenden Verfahrens war die Frage, ob das nicht mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung - wie vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung seit dem Erkenntnis vom 24. Jänner 2013, 2010/07/0218, VwSlg 18553/A, angenommen - dem Altlastenbeitrag unterliegt, "wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind".

Der VwGH kommt zum Ergebnis, dass für die Beurteilung der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG lediglich die Dauer der Zwischenlagerung (1 Jahr bei der Beseitigung bzw. 3 Jahre bei der Verwertung) maßgeblich ist, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Zwischenlagerung.

Der Verwaltungsgerichtshof begründet seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zum AWG 2002 , wie zuvor schon zum AWG 1990 , in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, eine "Ablagerung" liege vor, wenn sie langfristig oder auf Dauer erfolge, während einer "Lagerung" immanent sei, dass die betreffenden Stoffe wieder entfernt werden sollen (vgl. in diesem Sinn VwGH 24.10.1995, 95/07/0113 , VwSlg 14353/A; 25.7.2002, 2000/07/0255 ; 29.1.2004, 2003/07/0121 , VwSlg 16280/A; 26.2.2004, 2003/07/0115 ; 23.4.2009, 2006/07/0164 ; 28.1.2010, 2009/07/0210 , VwSlg 17829/A; 15.9.2011, 2009/07/0154 ; 26.6.2012, 2008/07/0078 ). Die Formulierung des Deponiebegriffs im AWG 2002 entspreche diesem schon zum AWG 1990 vertretenen Verständnis (so das Erkenntnis vom 29.1.2004). (vgl. Rn 24)

Dass eine Zwischenlagerung keine "Ablagerung" ist, setzt etwa auch der mit der AWG-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 155 , eingeführte letzte Satz des § 15 Abs. 3 AWG voraus, wenn es darin heißt, eine "Ablagerung von Abfällen" dürfe nur in hiefür genehmigten "Deponien" erfolgen. (vgl. Rn 25)

§ 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG knüpft - auch in der Verwendung der Begriffe ,,Ablagern" und "Lagern" - an dieses [Anm. AWG 2002 ] Regelungsgefüge an und verfolgt in lit. b, wie im Schrifttum schon angemerkt wurde, den Zweck, die u.a. für das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper vorgesehene Beitragspflicht auf Fälle auszudehnen, in denen die Dauer einer Zwischenlagerung das Maß überschreitet, bis zu dem sie ohne Einhaltung der Bestimmungen für Deponien zulässig ist […]. (vgl. Rn 26)

Eine Vorschrift, die kürzere Zwischenlagerungen dem Altlastenbeitrag unterwirft, existiert nicht. Dass eine solche Beitragspflicht - für den Fall ohnehin anderweitig sanktionierter Verstöße gegen Bewilligungserfordernisse, Anzeigepflichten oder Auflagen - im Erkenntnis vom 24. Jänner 2013 und in der ihm folgenden Judikatur angenommen wurde, beruht auf der Ansicht, § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG dehne die Beitragspflicht nicht aus, sondern normiere eine Ausnahme von ihr. Im Erkenntnis vom 24. Jänner 2013 wurde auf (in § 3 Abs. 1a ALSAG normierte) ,,Ausnahmen" von der Beitragspflicht bestimmter in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG genannter Tätigkeiten Bezug genommen, für die es auf die Zulässigkeit dieser Tätigkeiten und damit auf das Vorliegen aller erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen, Nichtuntersagungen) ankomme, und daran anschließend dargelegt, es sei "nun kein sachlicher Grund erkennbar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers diese Voraussetzung [...] für eine Altlastenbeitragsfreiheit nicht auch in Bezug auf die übrigen Tatbestände des § 3 Abs. 1 ALSAG erfüllt sein müsste. Dem Gesetzgeber des ALSAG kann nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Behandlung von Abfällen - wozu auch deren Lagerung zu zählen ist [...]-, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen habe". […] (vgl. Rn 27)

Diese Argumentation setzt einen Abgabentatbestand voraus, unter den Zwischenlagerungen subsumierbar sind und von dem § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG eine Ausnahme vorsieht. Das Gesetz enthält aber keinen solchen Tatbestand für vorübergehendes Lagern, und die zitierte Bestimmung gehört nicht zu den in § 3 Abs. 1a ALSAG normierten Ausnahmen von den in Abs. 1 normierten Fällen der Beitragspflicht. Sie begründet wie die im Erkenntnis vom 26. Februar 2004, 2003/07/0115 , kommentierte Regelung, an deren Stelle sie trat, eine ohne sie nicht bestehende Beitragspflicht in Fällen, für deren Behandlung "als Ablagern" das Gesetz die Überschreitung einer bestimmten Dauer des "Lagerns" verlangt. […] (vgl. Rn 29)

Ordnet der Gesetzgeber eine Beitragspflicht an und nimmt er bestimmte Tätigkeiten davon aus, so kann sich die (in § 3 Abs. 1a ALSAG nun ausdrücklich geregelte) Frage stellen, ob damit nur Tätigkeiten gemeint sind, für die alle nötigen Bewilligungen vorliegen. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG wirft aber nicht die Frage auf, ob der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen auch kürzere Zwischenlagerungen erfassen wollte und es nur planwidrig unterließ, einen diesbezüglichen Tatbestand für die Selbstberechnungsabgabe ( § 9 Abs. 2 ALSAG ) ins Gesetz aufzunehmen. […] (vgl. Rn 30).

Aus diesem Erkenntnis ergeben sich folgende Konsequenzen für den Vollzug des Altlastensanierungsgesetzes:

Bei der Lagerung von Abfällen kommt es für eine Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit b ALSAG nur mehr darauf an, ob die normierten Jahresfristen (ein Jahr vor der Beseitigung bzw. drei Jahre vor der Verwertung) überschritten werden und nicht, ob die Lagerung der Rechtsordnung entspricht. Eine Lagerung von Abfällen, welche die 1- bzw. 3-Jahres Frist nicht überschreitet, unterliegt nicht der Altlastenbeitragspflicht, auch wenn sie unzulässig ist. Die Unzulässigkeit der Lagerung - etwa weil eine erforderliche Genehmigung nicht vorliegt oder der Genehmigungskonsens überschritten wird - hat keine beitragsrechtlichen, sondern lediglich materienrechtliche Konsequenzen (zB Verwaltungsstrafen, Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG 2002).

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Maßnahme als Ablagerung oder als Lagerung einzustufen ist, ist weiterhin darauf abzustellen, ob einerseits die Abfälle nach den erkennbaren Umständen langfristig oder auf Dauer auf dem Grundstück verbleiben sollen oder ob andererseits die Abfälle projektgemäß wieder entfernt werden sollen. Eine Lagerung - und kein Ablagern - liegt jedenfalls dann vor, wenn für ein konkretes Lager eine Genehmigung, zB nach dem AWG 2002, vorliegt.

2. Vorgangsweise zur Umsetzung der geänderten VwGH-Judikatur

2.1. Altlastenbeitrag wurde selbst berechnet, ein Bescheid nach § 201 BAO ist noch nicht ergangen

Der Beitragschuldner hat die Möglichkeit, eine Altlastenbeitragsanmeldung gemäß § 9 Abs. 2a ALSAG zu berichtigen und dabei die geänderte Rechtsprechung zu berücksichtigen.

Von dem in § 201 Abs. 2 BAO eingeräumten Ermessen ist in den Fällen der Z 2 bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags, der spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages einzubringen ist, Gebrauch zu machen. Bei der bescheidmäßigen Festsetzung ist die geänderte Rechtsprechung zu berücksichtigen. Ermittlungen in Bezug auf eine amtswegige Bescheiderlassung gemäß § 201 Abs. 2 Z 1 BAO sind im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand nicht durchzuführen.

§ 201 Abs. 2 Z 3 2. Halbsatz BAO ist nicht anwendbar, weil eine geänderte Rechtsprechung keinen Grund für Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO darstellt.

§ 201 Abs. 2 Z 5 BAO ist nicht anwendbar, weil eine geänderte Rechtsprechung keinen Grund für eine Bescheidberichtigung gemäß § 293b BAO darstellt und auch kein Ereignis ist, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches gemäß § 295a BAO hat.

§ 201 Abs. 3 Z 1 BAO ist im Hinblick auf § 9 Abs. 2a ALSAG nicht anwendbar.

§ 201 Abs. 3 Z 3 BAO ist nicht anwendbar, weil eine geänderte Rechtsprechung keinen Grund für eine Bescheidänderung oder eine Bescheidaufhebung gem. § 295 BAO bildet.

2.2. Altlastenbeitrag wurde nicht selbst berechnet

Sofern ein Bescheid nach § 201 BAO noch nicht ergangen ist, ist die geänderte Rechtsprechung bei abgabenrechtlichen Ermittlungen bzw. bei der Bescheiderlassung zu berücksichtigen.

Sofern ein Bescheid nach § 201 BAO ergangen ist und gegen diesen eine Beschwerde erhoben wurde, ist die geänderte Rechtsprechung bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung zu berücksichtigen.

2.3. Es liegt ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid gemäß § 10 ALSAG vor, ein Bescheid nach § 201 BAO ist noch nicht ergangen oder ein solcher Bescheid ist noch nicht rechtskräftig

Der VwGH verweist in ständiger Rechtsprechung auf die Bindungswirkung der Abgabenbehörde an derartige Feststellungsbescheide. Da somit ein rechtskräftig entschiedener Fall vorliegt, ist das Zollamt an den Inhalt des Feststellungsbescheides gebunden, selbst wenn dieser unter Bezugnahme auf die frühere Rechtsprechung des VwGH feststellt, dass eine beitragspflichtige Tätigkeit wegen unzulässiger Lagerung vorliegt. Somit ist der Inhalt des Feststellungsbescheides (und nicht die geänderte Rechtsprechung) bei der Bescheiderlassung bzw. bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung zu berücksichtigen.

2.4. Es liegt ein rechtskräftiger Bescheid nach § 201 BAO vor

Die geänderte Rechtsprechung bildet keinen Grund für eine Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO oder für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO.

Auch wenn die geänderte Rechtsprechung als solche keinen Grund für eine Bescheidaufhebung gemäß § 299 oder § 303 BAO darstellt, kann es sein, dass aufgrund anderer Umstände eine Bescheidaufhebung gemäß § 299 oder § 303 BAO erfolgt. In diesen Fällen wäre bei der Neuerlassung von Sachbescheiden die geänderte Rechtsprechung zu berücksichtigen.

2.5. Im Zuge von abgabenrechtlichen Ermittlungen wird ein unzulässiges Lagern festgestellt

Sofern im Zuge von abgabenrechtlichen Ermittlungen ein unzulässiges Lagern (Fehlen behördlicher Bewilligungen, Anzeigen, u.dgl.) festgestellt wird, sind diese Feststellungen gemäß § 9a Abs. 4 ALSAG den übrigen mit dem Vollzug des Altlastensanierungsgesetzes oder mit dem Vollzug des AWG 2002 betrauten Behörden mitzuteilen, sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung besteht, und es sind die für diese Zwecke erforderlichen Daten zu übermitteln.

Besteht in diesem Zusammenhang der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung (insbesondere einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt gemäß § 180 oder § 181 StGB, eines vorsätzlichen oder fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen gemäß § 181b oder § 181c StGB oder eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen gemäß § 181d oder § 181e StGB), sind die Feststellungen nach Maßgabe des § 78 StPO der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

 

Bundesministerium für Finanzen, 17. Juli 2019

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989

Schlagworte:

Lagern, Zwischenlagern, Genehmigung

Verweise:

AL-1000
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
AWG, Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990
VwGH 27.03.2019, Ro 2019/13/0006
VwGH 24.10.1995, 95/07/0113
VwGH 25.07.2002, 2000/07/0255
VwGH 29.01.2004, 2003/07/0121
VwGH 26.02.2004, 2003/07/0115
VwGH 23.04.2009, 2006/07/0164
VwGH 28.01.2010, 2009/07/0210
VwGH 15.09.2011, 2009/07/0154
VwGH 26.06.2012, 2008/07/0078
VwGH 24.01.2013, 2010/07/0218
§ 180 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 181 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 181b StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 181c StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 181d StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 181e StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 78 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975

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