Durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1598 ergibt sich bei der phytosanitären Kontrollpflicht insofern eine Änderung, als frische oder gekühlte Maiskolben (ausgenommen Körner) aus der Position 0709 9960 nunmehr aus allen Drittländern, ausgenommen der Schweiz und Liechtenstein, kontrollpflichtig sind (und nicht wie bisher nur aus den Ländern des afrikanischen Kontinents und des amerikanischen Doppelkontinents). Diese Änderung wurde bereits in der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300 Anlage 1) berücksichtigt.
Bei dieser Gelegenheit wurde in der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300 Abschnitt 1.1.1. und VB-0300 Anlage 1) eine Klarstellung in Bezug auf die phytosanitäre Kontrollpflicht von frischem Obst und Gemüse aufgenommen. Obst und Gemüse, von welchem durch den Verarbeitungsgrad gemäß ISPM 32 keine Gefahr einer Einschleppung von Schadorganismen ausgeht, gilt nicht als Pflanze gemäß § 2 Z 1 Pflanzenschutzgesetz 2011 und benötigt daher keine phytosanitäre Importkontrolle bei der Einfuhr in die Europäische Union. Das ist jedenfalls der Fall bei frischem Obst und Gemüse, das püriert, zerquetscht, geraspelt oder anderweitig zu Mus verarbeitet ist.
Bundesministerium für Finanzen, 4. Oktober 2019
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 |
Schlagworte: | Pflanzen, Pflanzenschutz |
Verweise: | VB-0300 Abschnitt 1.1.1. |